105. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie Bekanntmachung, mit der die Bekanntmachungen betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an Handelsakademien und Handelsschulen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 74 sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschulen, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I § 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. Handelsakademie Digital Business (Anlage A1DB)“
2. Dem Art. I § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Art. I § 1 sowie die Anlage A1DB (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2018 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“
3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A1DB wird nach der Anlage A1B (Handelsakademie für Berufstätige) eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage A1DB unter Abschnitt VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit hinsichtlich des 1. Jahrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.
Artikel 3
Änderung der Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Handelsakademien und Handelsschulen gemäß Artikel 2 der Verordnung BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015, werden wie folgt geändert:
In den Anlagen A1 (Handelsakademie), A1B (Handelsakademie für Berufstätige), A2 (Zweisprachige Handelsakademie), A3 (Aufbaulehrgang an Handelsakademien), A4 (Kolleg an Handelsakademien), A4B (Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige) und B1 (Handelsschule) lautet der VI. Abschnitt jeweils:
„VI. Lehrpläne für den Religionsunterricht
(Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949)
- 1. Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung
- 2. Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 in der geltenden Fassung
- 3. Altkatholischer Religionsunterricht
Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.
- Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.
- 4. Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der geltenden Fassung
- 5. Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- 6. Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 82/2006 (auslaufend) und BGBl. II Nr. 108/2016 (aufsteigend) jeweils in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 82/2006 (auslaufend) und BGBl. II Nr. 108/2016 (aufsteigend) jeweils in der geltenden Fassung
- 7. Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988
- 8. Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der geltenden Fassung
- 9. Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 225/2011 (auslaufend) und BGBl. II Nr. 114/2016 (aufsteigend) jeweils in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 225/2011 (auslaufend) und BGBl. II Nr. 114/2016 (aufsteigend) jeweils in der geltenden Fassung
- 10. Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der geltenden Fassung
- 11. Freikirchlicher Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der geltenden Fassung
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der geltenden Fassung
- 12. Alevitischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 14/2014 in der geltenden Fassung“
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 14/2014 in der geltenden Fassung“
Anlage 1
Faßmann
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