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BGBl III 65/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

65. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Palästina am 29. Dezember 2017 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 154/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2014) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.19]. am 2. Juli 2014 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Art. 7 Abs. 18 des Übereinkommens erklärt.

Österreich hat gegen die Vorbehalte Libanons22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997. zu Art. 5 und 7 des Übereinkommens am 11. Juli 1997 und gegen den Vorbehalt Vietnams33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2006. zu Art. 6 des Übereinkommens am 16. Dezember 1998 Einspruch11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.19]. erhoben.

Kurz

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