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BGBl III 26/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXIII RV 69 AB 163 S. 28. BR: AB 7745 S. 747.)

26. Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen

26.

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

2. Die arabische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, spanische, slowakische, slowenische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft11 Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen. und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

[Vertragstext in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten siehe Anlagen]

Die in Art. 30 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene Bestätigung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen wurde von Österreich am 13. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 mit 19. März 2018 in Kraft.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 57, veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Kurz

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