211. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 13. November 2018 ihre Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 70/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 74/2018) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
„Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass die Zustimmung einer Person zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und gegebenenfalls der Verzicht einer Person auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können, bevor sie von einem Untersuchungsrichter genehmigt wurden.
Gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Ukraine, dass Art. 14 des Übereinkommens nicht angewendet wird, wenn die seitens der Ukraine ausgelieferte Person der Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.“
Kurz
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