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BGBl III 74/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

74. Kundmachung: Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

74. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 29. Jänner 2018 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 70/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 174/2017) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehende Erklärung abgegeben:

„In Übereinstimmung mit Art. 5 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von der Republik Moldau ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung im vereinfachten Verfahren gibt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.“

Kurz

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