181. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 76/2018) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | mit Wirksamkeit vom: | ||
Bolivien | 6. September 2017 | 7. Mai 2018 | ||
Guatemala | 19. Jänner 2017 | 18. September 2017 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Guatemala folgende Erklärung abgegeben:
„Der Beitritt und die Umsetzung dieses Übereinkommens bedeuten für die Republik Guatemala nicht die Anerkennung eines Gebiets oder eines Regimes, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Republik Guatemala nicht anerkannt sind, als souveränen Staat und als rechtmäßige Regierung, noch bedeuten sie die Errichtung und auch nicht Wiedererrichtung diplomatischer Beziehungen mit diesen Ländern, mit welchen diese derzeit nicht unterhalten werden.“
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:
Bolivien:
“Ministry of Foreign Affairs".
Guatemala:
“Ministry of Foreign Affairs, Department of Authentication of the Directorate of Legal Affairs of the General Directorate of Legal Affairs, International Treaties and Translations".
Weiteren Mitteilungen der Niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens wie folgt geändert oder ergänzt:
Andorra:
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
El/la ministre/a d'Afers Exteriors (The Minister of Foreign Affairs),
El/la director/a d'Afers Bilaterals i Consulars (The Director of Bilateral and Consular Affairs),
El/la director/a d'Afers Multilaterals i Cooperació (The Director of Multilateral Affairs and Cooperation),
El/la cap de l'Àrea d'Afers Generals i Jurídics (The Head of the General and Legal Affairs Unit).
Australien:
Zuständige Behörde(n):
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel.
Ab 1. Juli 2015 werden australische Botschaften und Konsulate (mit Ausnahme von Konsulaten, die von einem Honorarkonsul geleitet werden) ermächtigt, Apostillen auf australischen öffentlichen Originalurkunden auszustellen.
In Australien werden Apostillen durch das australische Passamt in den Hauptstädten ausgestellt.
Belarus:
[...] die Republik Belarus bestimmt zusätzlich:
- - Regional Justice Administrations (Regionale Justizverwaltung) und
- - Minsk City Executive Committee Justice Administration (Minsk-Stadt-Exekutivkomitee, Justizverwaltung).
Griechenland:
Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille:
- Die Regionen für alle Urkunden, die von den Dienststellen/Ämtern der regionalen Selbstverwaltung ausgestellt werden.
- Die dezentralen Verwaltungen für alle Urkunden, für alle ausgestellten Urkunden durch:
- 1. die öffentlichen Dienstleistungen der Regionen, die nicht der Zuständigkeit der regionalen Selbstverwaltung unterstehen;
- 2. juristische Personen des öffentlichen Rechts;
- 3. lokale Gebietskörperschaften des ersten Grades;
- 4. die Standesämter.
- Für gerichtliche Urkunden das Gericht erster Instanz der Region, in der sich die ausstellende Behörde befindet.
Moldau:
Für Verwaltungsurkunden:
“The Ministry of Foreign Affairs and European Integration"
Für alle anderen öffentlichen Urkunden:
“The Ministry of Justice, the Agency for Legal Information Technology Resources"
Polen:
[…] die Republik Polen beehrt sich mitzuteilen, dass mit Wirkung vom 1. September 2018 folgende Institutionen der Republik Polen berechtigt sind, Apostillen auszustellen:
1. “Ministry of Foreign Affairs, Legalisation Section"
2. „Ministry of Culture and National Heritage, the Department of Art and Culture Education"
Die folgenden Dokumente fallen in dessen Zuständigkeit:
- - Zertifikate, Diplome, Register oder von Kunsthochschulen ausgestellte Beurkundungen
- - von anderen als den vorstehend genannten Schulen ausgestellte Urkunden, die für Rechtsgeschäfte mit anderen Ländern gedacht sind.
3. “National Agency for Academic Exchange"
Die folgenden Dokumente fallen in deren Zuständigkeit:
- 1. Abschlussdiplome mit Zusätzen
- 2. Kopien von Abschlussdiplomen
- 3. Zertifikate von Diplomen und Zertifikate weiterführender Studienabschlüsse (post-graduate certificates)
- 4. Duplikate von Diplomen und Zertifikaten weiterführender Studienabschlüsse (post-graduate certificates)
- 5. Abschlusszeugnisse
- 6. Doktorats- und Postdoktoratsdiplome, sowie deren Duplikate und Kopien - im Falle von Doktorats- sowie Postdoktoratstiteln, die von den befugten Organisationseinheiten der Universität erteilt wurden.
4. „Ministry of National Education“
Folgende Urkunden unterliegen seiner Zuständigkeit:
- - die von Schulen und Berufsschulen in Polen, die in Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bildungsgesetzes (konsolidierte Fassung: „Journal of Laws of 2018“ Position Nr. 996) genannt sind, und von Schulen, Berufsschulen und Schulberatungsstellen an den diplomatischen Vertretungen, Konsulaten und den militärischen Vertretungen der Republik Polen ausgestellten Zertifikate.
5. Schulräte, die für den Sitz der Schule geeignet sind
Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:
- - Promotionszertifikate und Abschlusszertifikate, so wie von Schulen ausgestellte Verzeichnisse;
- - von anderen als den vorstehend genannten Schulen, Weiterbildungseinrichtungen und praxisnahem Ausbildungseinrichtungen ausgestellte Urkunden, die für Rechtsgeschäfte mit anderen Ländern gedacht sind.
6. Leiter von regionalen Prüfungskommissionen:
Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:
- - Abschlusszertifikate von Grund- und Sekundarschulbildung auf der Ebene von externen Prüfungen, Zertifikate über die Sekundarschulbildung, Anhänge zu den Zertifikaten über die Sekundarschulbildung, Zertifikate, die Berufsabschlüsse bestätigen, Diplome und Zertifikate, die von regionalen Prüfungskommissionen ausgestellt werden.
Weiters haben die Niederlande die Erklärung nach Art. 12 des Übereinkommens über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik (vgl. BGBl. III Nr. 111/2009) zum Übereinkommen am 3. November 2017 zurückgenommen.
Österreich hat als Reaktion auf die Erklärung1 Serbiens vom 29. Mai 2017 betreffend die territoriale Anwendbarkeit gemäß Art. 13 des Übereinkommens auf Kosovo am 2. November 2017 folgende Erklärung abgegeben:
„Hinsichtlich des Inkrafttretens im Juli 2016 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („das Apostille Übereinkommen“) für die Republik Kosovo teilt Österreich die Ansicht anderer Vertragsstaaten, dass, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Apostille Übereinkommens, jegliche Bescheinigung, die angibt eine Apostille zu sein, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Kosovo durch eine andere Entität als die von der Republik Kosovo festgelegte zuständige Behörde ausgestellt wurde, keine rechtliche Wirkung hat.“
Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung1 zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 (vgl. BGBl. III Nr. 40/2016), am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.
Kurz
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