vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 135/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVI RV 144 AB 155 S. 28. BR: AB 9979 S. 881.)

135. Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

135.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

[Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Protokoll in französischer Sprache, siehe Anlagen]

[Korrekturen der französischen Sprachfassung vom 17. Juni 2011, siehe Anlagen]

[Korrekturen der französischen Sprachfassung vom 31. Jänner 2012, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Juli 2018 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 33 Abs. 2 für Österreich mit 18. Oktober 2018 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Protokoll weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.8.b]., Äthiopien, Belarus, Belgien, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, China (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Côte d'Ivoire, Dänemark (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland), Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Eswatini, Europäische Union11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.8.b]., Fidschi, Finnland, Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.8.b]., Gabun, Gambia, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Republik Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) der Niederlande), Niger, Norwegen, Pakistan, Palau, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Ruanda, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowakei, Spanien, Südafrika, Sudan, Arabische Republik Syrien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.8.b]., Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vietnam.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)