9. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fernsprechentgeltzuschussverordnung geändert wird.
Auf Grund des § 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finan- zen verordnet:
Die Fernsprechentgeltzuschussverordnung BGBl. II Nr. 90/2001, zuletzt geändert durch die Verord- nung BGBl. II Nr. 180/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird in der Überschrift die Wortfolge „sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pau- schalbetrages“ angefügt.
2. In § 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von
€ 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“
3. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„ (3) § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“
Leichtfried
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