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BGBl II 68/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR-Novelle 2017)

68. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden (LVR-Novelle 2017)

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 120a, 121, 124, 131, 140b und 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2016, wird

  1. 1. hinsichtlich des § 43 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

    verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, werden wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Regeln

§ 4.

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung

§ 5.

Bordgewalt

§ 6.

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

§ 7.

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

§ 8.

Reiseflughöhe

§ 9.

Flüge zur Hagelabwehr

§ 10.

Schleppflüge

§ 11.

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

§ 12.

Fallschirmabsprünge

§ 13.

Freiballonfahrten

§ 14.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

§ 14a.

Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

§ 14b.

Wolkensegelflüge

§ 15.

Kunstflüge

§ 16.

Verbandsflüge

§ 17.

Unbemannte Freiballone

§ 18.

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 19.

Zivile Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete

§ 20.

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

3. Abschnitt
Flugplan

§ 21.

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

§ 22.

Form der Flugplanabgabe

4. Abschnitt
Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

§ 23.

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

§ 24.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

5. Abschnitt
Luftraumklassifizierung

§ 25.

Luftraumklassifizierung

6. Abschnitt
An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 26.

An- und Abflugverfahren

§ 27.

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 28.

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften

§ 29.

Notsender

§ 30.

Transponder

8. Abschnitt
Luftraumreservierung

§ 31.

Temporäre zivile Luftraumreservierung

9. Abschnitt
Zivile Übungs- und Erprobungsflüge

§ 32.

Übungsflüge

§ 33.

Erprobungsflüge

§ 34.

Durchführung von Erprobungsflügen

§ 35.

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 36.

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

10. Abschnitt
Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 37.

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 38.

Ausnahmeantrag

11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

§ 39.

Anwendungsbereich

§ 40.

Sonderverfahren

§ 41.

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

12. Abschnitt
Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

§ 42.

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 43.

Art der Luftraumreservierung

§ 44.

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 45.

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

§ 46.

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

13. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 47.

entfallen

§ 48.

Zuständigkeit

§ 49.

Übergangsbestimmungen

§ 50.

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

§ 51.

Inkrafttreten“

2. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird in lit. a, lit. b und lit. c jeweils vor der Wortfolge „einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge“ die Wortfolge „sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende neue Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Flugverkehrsdienststelle: Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.“

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Militärflugleitung: Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.“

5. In § 12 Abs. 5 wird nach dem Wort „Flugverkehrsdienststelle“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „innerhalb militärisch reservierter Bereiche mit der zuständigen Militärflugleitung,“ eingefügt.

6. In § 13 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „über den Flugplan (SERA Abschnitt 4),“ und es wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Bestimmungen über den Flugplan (SERA Abschnitt 4) werden in den Abs. 2 bis 7 für Freiballonfahrten besondere Regelungen getroffen.“

7. In § 13 Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „- innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung -“ eingefügt.

8. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle - innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung - zu Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“

9. § 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag außerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden. Auf Freiballonfahrten bei Tag innerhalb kontrollierter Lufträume sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen bzw. Militärflugleitungen vor dem Aufstieg nicht anzuwenden, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist und im Falle freigabepflichtiger Lufträume die Zustimmung zur Einfahrt in den freigabepflichtigen Luftraum von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, im Falle militärisch reservierter Bereiche von der zuständigen Militärflugleitung, erteilt wurde.“

10. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 2 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.“

11. In § 14 Abs. 5 wird die Zitierung „Abs. 2 bis 4“ durch die Zitierung „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

12. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter

§ 14a. (1) Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge- oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge- oder Paragleitern gekreist wird.

(2) Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge- bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist auszuweichen.

(3) Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug, vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.“

13. Nach § 14a wird folgender § 14b samt Überschrift eingefügt:

„Wolkensegelflüge

§ 14b. (1) Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.

(2) Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) Wolkensegelflüge sind nur nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 und mit Transponder gemäß § 30 zulässig.

(4) In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht.“

14. In § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „- innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung -“ eingefügt.

15. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 kann neben dem Betreiber des Flugmodells auch der Nutzungsberechtigte eines gemäß § 24e Abs. 2 LFG gemeldeten Modellflugplatzes für den Betrieb innerhalb des Modellflugplatzes oder der Veranstalter eines Modellflugwettbewerbes für den Betrieb im Rahmen des Wettbewerbs stellen. Der Nutzungsberechtigte bzw. der Wettbewerbsveranstalter hat durch entsprechende Information und Beaufsichtigung sicherzustellen, dass von den Piloten der Flugmodelle die gemäß Abs. 6 erteilten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.“

16. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeuges“ durch die Wortfolge „über Grund“ ersetzt.

17. § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über Grund.“

18. In § 24 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder für damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort)“.

19. In der Überschrift des 6. Abschnitts wird die Wortfolge „Flugfunk--Sprechfunkverbindung“ durch die Wortfolge „Flugfunk-Sprechfunkverbindung“ ersetzt.

20. In der Überschrift des 9. Abschnitts wird vor der Wortfolge „Übungs- und Erprobungsflüge“ das Wort „Zivile“ eingefügt.

21. In § 32 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der ZLPV 2006“ die Wortfolge „oder den unionsrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/445, ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 1“ eingefügt.

22. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Übungsflüge um Zivilflugplätze dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen durchgeführt werden:

  1. 1. nach unten: Erdoberfläche
  2. 2. nach oben: Flugfläche 195
  3. 3. seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.

    Übungsflüge in diesen Bereichen sind nur im Betriebszeitraum des jeweiligen Zivilflugplatzes zulässig und dürfen nur mit jenen Arten von Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, für welche der betreffende Zivilflugplatz genehmigt ist.“

23. In § 32 Abs. 3 wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „- innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung -“ eingefügt.

24. Dem § 32 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Von Militärflugplätzen dürfen Übungsflüge bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 62 LFG unter Anwendung der Absätze 2 bis 6 durchgeführt werden.“

25. In § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ die Wortfolge „- innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung -“ eingefügt.

26. In § 35 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „des Abflugplatzes“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung,“ eingefügt.

27. In § 35 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrollstelle“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung“ angefügt.

28. In § 38 letzter Satz wird das Wort „einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

29. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center - MCC).“

30. In § 43 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Flüge gemäß § 3 Abs. 1 sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.“

31. § 47 samt Überschrift entfällt.

32. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 - Rheindelta“ außer Kraft.“

33. Im Anhang A wird im Teil A. I. (Oberer Kontrollbezirk) nach der Wortfolge „festgelegt und“ die Wortfolge „von Flugfläche 245 bis inklusive Flugfläche 660“ eingefügt.

34. Im Anhang A wird im Teil A. II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'12.6598'' Nord“ und in der dritten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'33.4986'' Ost“ ersetzt.

35. Im Anhang A wird im Teil A. II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Koordinatenangabe „47°17'00.0000'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'22.0426'' Nord“ und in der dritten Spalte der zweiten Zeile die Koordinatenangabe „16°16'45.0000'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'04.8698'' Ost“ ersetzt.

36. Im Anhang A wird im Teil A. II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der dritten Zeile die Koordinatenangabe „47°27'04.0000'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°17'38.0000'' Nord“ und in der dritten Spalte der dritten Zeile die Koordinatenangabe „16°06'17.0000'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°16'06.0000'' Ost“ ersetzt.

37. Im Anhang A wird im Teil A. II. 1.5. (Kontrollbezirk S (CTA S)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der 39. Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'12.6598'' Nord“ und in der dritten Spalte der 39. Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'33.4986'' Ost“ ersetzt.

38. Im Anhang A wird im Teil A. II. 2.18. (Nahkontrollbezirk LOWS 1 (TMA LOWS 1)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der letzten Zeile („Klassifizierung“) nach den Worten „jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ die Zeile „Luftraumklasse „E“: 3500 FT / 1000 FT über Grund“ angefügt.

39. Im Anhang A wird im Teil A. II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'12.6598'' Nord“ und in der dritten Spalte der ersten Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'33.4986'' Ost“ ersetzt.

40. Im Anhang A wird im Teil A. II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der achten Zeile die Koordinatenangabe „47°17'00.0000'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°17'38.0000'' Nord“ und in der dritten Spalte der achten Zeile die Koordinatenangabe „16°16'45.0000'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°16'06.0000'' Ost“ ersetzt.

41. Im Anhang A wird im Teil A. II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der zweiten Spalte der neunten Zeile die Koordinatenangabe „47°15'01.2303'' Nord“ durch die Koordinatenangabe „47°14'22.0426'' Nord“ und in der dritten Spalte der neunten Zeile die Koordinatenangabe „16°25'49.9054'' Ost“ durch die Koordinatenangabe „16°26'04.8698'' Ost“ ersetzt.

42. Im Anhang A wird im Teil A. II. 2.30. (Nahkontrollbezirk LOWW 7 (TMA LOWW 7)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte nach der 9. Zeile folgende Zeile eingefügt:

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°14'12.6598'' Nord

16°26'33.4986'' Ost

43. Im Anhang A wird im Teil A. II. 2.31. (Nahkontrollbezirk LOWW 8 (TMA LOWW 8)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der dreizehnten Zeile der Ausdruck „Untergrenze: 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ durch den Ausdruck „Untergrenze: 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ ersetzt.

44. Im Anhang A wird im Teil A. II. 2.31. (Nahkontrollbezirk LOWW 8 (TMA LOWW 8)) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der vierzehnten Zeile der Ausdruck „Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ durch den Ausdruck „Luftraumklasse „E“: 8500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund“ ersetzt.

45. Im Anhang B werden im Teil A. I. 2. (Flugbeschränkungsgebiet Wien [LO R 15]) in Abs. 1 das Wort „Durchflug“ durch die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchflug“ sowie in der lit. b das Zitat „Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,“ ersetzt.

46. Im Anhang B entfällt im Teil A. I. 2. (Flugbeschränkungsgebiet Wien [LO R 15]) in Abs. 1 lit. e die sublit. ed und es wird nach der sublit. ec folgende lit. f angefügt:

  1. „f) mit Bewilligung der zuständigen Behörde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen, die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Vermessungsflüge). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen oder andere öffentliche Interessen - insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 6000 ft über Grund beträgt. Die Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist. Zusätzlich ist vor Durchführung der Flüge vom verantwortlichen Piloten eine Zustimmung von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.“

47. Im Anhang B wird im Teil A. I. 2. (Flugbeschränkungsgebiet Wien [LO R 15]) in der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte in der neunten Zeile der Ausdruck „Obergrenze: FL 100“ durch den Ausdruck „Obergrenze: 10 000 FT“ ersetzt.

48. Im Anhang B werden im Teil A. I. 1., A. I. 3. und A. I. 4. das Wort „Durchflug“ jeweils durch die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchflug“ sowie in Pkt. A. I. 4. (Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta [LO R 18]) die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte durch folgende Tabelle ersetzt:

vom Schnittpunkt des Bodenseeufers mit der österreichischen Bundesgrenze (Rheinspitz)

47°30'00.3108'' Nord

09°33'40.7323'' Ost

in gerader Linie zum ortographisch rechten äußeren Damm des Neuen Rheins beim Koordinatenpunkt

47°31'33.059'' Nord

09°38'45.851'' Ost

von dort entlang dem Damm bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnbrücke Lustenau-St.Margarethen beim Koordinatenpunkt

47°26'49.128'' Nord

09°39'32.389'' Ost

von dort entlang der Brücke bis zur Bundesgrenze mit der Schweiz und weiter entlang der Bundesgrenze bis zum Koordinatenpunkt

47°30'00.3108'' Nord

09°33'40.7323'' Ost

Obergrenze: 3300 FT

Untergrenze: Erdboden

Grund für Beschränkung: Natur- und Vogelschutzgebiet

Zeitliche Beschränkung: permanent

49. Im Anhang B wird die Überschrift „5. Koordinatensystem“ durch die Überschrift „B. Koordinatensystem“ ersetzt.

50. Im Anhang C entfällt im Teil D (Militärische Trainingsgebiete) die Überschrift „1. Militärisches Trainingsgebiet Glockner (MTA Glockner)“ samt Tabelle, die Überschrift „2. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab (MTA Hochschwab)“ wird durch die Überschrift „1. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab (MTA Hochschwab)“, die Überschrift „3. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab-Hoch (MTA Hochschwab-Hoch)“ durch die Überschrift „2. Militärisches Trainingsgebiet Hochschwab-Hoch (MTA Hochschwab-Hoch)“, die Überschrift „4. Militärisches Trainingsgebiet Ischl (MTA Ischl)“ durch die Überschrift „3. Militärisches Trainingsgebiet Ischl (MTA Ischl)“, die Überschrift „5. Militärisches Trainingsgebiet Kapfenberg (MTA Kapfenberg)“ durch die Überschrift „4. Militärisches Trainingsgebiet Kapfenberg (MTA Kapfenberg)“, die Überschrift „6. Militärisches Trainingsgebiet Koralpe (MTA Koralpe)“ durch die Überschrift „5. Militärisches Trainingsgebiet Koralpe (MTA Koralpe)“, die Überschrift „7. Militärisches Trainingsgebiet Obdach (MTA Obdach)“ durch die Überschrift „6. Militärisches Trainingsgebiet Obdach (MTA Obdach)“, die Überschrift „8. Militärisches Trainingsgebiet Phyrn (MTA Phyrn)“ durch die Überschrift „7. Militärisches Trainingsgebiet Phyrn (MTA Phyrn)“, die Überschrift „9. Militärisches Trainingsgebiet Schober (MTA Schober)“ durch die Überschrift „8. Militärisches Trainingsgebiet Schober (MTA Schober)“, die Überschrift „10. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Nord (MTA Schober-Nord)“ durch die Überschrift „9. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Nord (MTA Schober-Nord)“, die Überschrift „11. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Sued (MTA Schober-Sued)“ durch die Überschrift „10. Militärisches Trainingsgebiet Schober-Sued (MTA Schober-Sued)“, die Überschrift „12. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Mitte (MTA Tauern-Mitte)“ durch die Überschrift „11. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Mitte (MTA Tauern-Mitte)“, die Überschrift „13. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Nord (MTA Tauern-Nord)“ durch die Überschrift „12. Militärisches Trainingsgebiet Tauern-Nord (MTA Tauern-Nord)“, die Überschrift „14. Militärisches Trainingsgebiet Tulln 1 (MTA Tulln 1)“ durch die Überschrift „13. Militärisches Trainingsgebiet Tulln 1 (MTA Tulln 1)“, die Überschrift „15. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 1 (MTA Zeltweg 1)“ durch die Überschrift „14. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 1 (MTA Zeltweg 1)“, die Überschrift „16. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 2 (MTA Zeltweg 2)“ durch die Überschrift „15. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 2 (MTA Zeltweg 2)“, und die Überschrift „17. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 3 (MTA Zeltweg 3)“ durch die Überschrift „16. Militärisches Trainingsgebiet Zeltweg 3 (MTA Zeltweg 3)“ ersetzt.

51. Im Anhang C wird im Teil E (Koordinatensystem) die Wortfolge „dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „diesem Anhang“ ersetzt.

52. Im Anhang D werden im Teil A (Militärische Flugbeschränkungsgebiete) die Überschrift „4. Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg“ durch die Überschrift „2. Flugbeschränkungsgebiet Zeltweg“, die Überschrift „5. Flugbeschränkungsgebiet Bruck“ durch die Überschrift „3. Flugbeschränkungsgebiet Bruck“, die Überschrift „6. Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe“ durch die Überschrift „4. Flugbeschränkungsgebiet Seetaleralpe“, die Überschrift „7. Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig“ durch die Überschrift „5. Flugbeschränkungsgebiet Allentsteig“ und die Überschrift „8. Flugbeschränkungsgebiet Lizum“ durch die Überschrift „6. Flugbeschränkungsgebiet Lizum“, ersetzt.

53. Im Anhang D wird die Abschnittsüberschrift „Militärische Gefahrengebiete“ durch die Abschnittsüberschrift „B. Militärische Gefahrengebiete“, ersetzt.

54. Im Anhang D entfallen im Teil B (Militärische Gefahrengebiete) die Z 9 (Koordinatensystem) und die Z 10 (Zeitsystem).

55. Dem Anhang D werden die folgenden Teile C und D angefügt:

„C. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem WGS 84 erstellt.

D. Zeitsystem

Die in diesem Anhang angeführten Zeiten sind - sofern nicht anders angegeben - Lokalzeiten.“

Leichtfried Doskozil

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