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BGBl II 48/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Verordnung: Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

48. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird

Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 - HSWO 2014), BGBl. II Nr. 376/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 HSG 2014 setzt sich abweichend von Abs. 3 die Wahlkommission und abweichend von Abs. 4 die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus

  1. 1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und
  2. 2. einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.“

2. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß § 33 Abs. 4,“

3. § 4 Abs. 2 Z 11 lautet:

  1. „11. die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung,“

4. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „ihres Einlangens“ durch die Wortfolge „gemäß § 44 Abs. 3“ ersetzt.

5. § 6 lautet:

§ 6. (1) Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission aus. Die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission hat die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.

(2) Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gemäß § 50 Abs. 6 HSG 2014 gesetzeskonform zusammengesetzt.“

6. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen, deren Aufgaben und Wirkungsbereiche hat spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu konstituieren.

(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der jeweiligen Hochschulvertretung oder der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden. Werden von den entsendungsbefugten wahlwerbenden Gruppen auch nach ausdrücklicher Aufforderung zu wenige Vertreterinnen oder Vertreter in eine Unterkommission entsandt, so ist die Wahlkommission berechtigt, geeignete Personen in die Unterkommission zu entsenden.“

7. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.“

8. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.“

9. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Abs. 1 und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt.“

10. In § 14 wird nach dem Wort „sind“ folgende Wortfolge „ , abgesehen vom Wahlalter,“ eingefügt.

11. In § 15 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.

12. In § 15 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.“

13. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „jeden Jahres“ die Wortfolge „ , das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht,“ eingefügt.

14. § 17 samt Überschrift lautet:

„Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

§ 17. (1) Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß § 15 Abs. 2 übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.

(2) Scheinen Wahlberechtigte mehrfach (insbesondere auf Grund des Betreibens von Studien an mehreren Bildungseinrichtungen) in den übermittelten Daten auf, sind diese mehrfachen Einträge einer oder eines Wahlberechtigten zur Gewährleistung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Eintrag im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zusammenzuführen. Die Zusammenführung hat durch Abgleichung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF der Wahlberechtigten zu erfolgen, sofern auf Grund der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen etc.) kein begründeter Zweifel besteht, dass es sich um die gleiche Person handelt. Die Zusammenführung kann automatisiert erfolgen, es ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, aus welchen Gründen für oder gegen eine Zusammenführung entschieden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(3) Lassen sich Einträge anhand des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF nicht eindeutig zusammenführen, sind diese Datensätze einer oder eines Wahlberechtigten von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur bei Übereinstimmung der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, etc.) zusammenzuführen.

(4) Die Wahlberechtigten sind sodann, alphabetisch nach Familienname geordnet, in dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV einzutragen, wobei das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF ausgeblendet und jeder und jedem Wahlberechtigten zur eindeutigen Identifizierbarkeit ein eigenes Identifikationsmerkmal (fortlaufende Nummer der Position im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zugeordnet wird.“

15. In § 18 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.

16. In § 18 Abs. 4 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.“

17. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Abs. 1, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt. Ein diesbezüglicher Beschluss ist nur dann zulässig, wenn für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF gemäß § 15 Abs. 2 Z 11 vorhanden ist.“

18. In § 20 Abs. 1 erster Satz entfällt nach der Wortfolge „Einspruch gegen das“ das Wort „aufgelegte “.

19. § 21 lautet:

§ 21. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl herzustellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV, Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen anzufertigen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben.“

16. In § 22 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „mit eingeschriebenem Brief“ die Wortfolge „oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument“ eingefügt.

20. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „eingeschriebenen Briefes“ durch die Wortfolge „Abs. 1“ ersetzt.

21. In § 24 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.

22. In § 24 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. E-Mail-Adresse.“

23. In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamen“.

24. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname und der Vorname, wenn vorhanden das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.), die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung gemäß Abs. 4 über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.“

25. In § 27 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „eines Fachhochschul-Studienganges“ die Wortfolge „binnen drei Werktagen nach Beantragung“ eingefügt.

26. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „Absatz 4“ durch „Abs. 4“ ersetzt.

27. In § 28 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „mit eingeschriebenem Brief“ die Wortfolge „oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenes Dokument“ eingefügt.

28. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.“

29. In § 28 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.

30. In § 28 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. E-Mail-Adresse.“

31. Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung zu bestätigen oder auszustellen.“

32. In § 29 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „mit eingeschriebenem Brief“ die Wortfolge „oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenes Dokument“ eingefügt.

33. In § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „des eingeschriebenen Briefes“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt.

34. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort „Aufgabepostamtes“ die Wortfolge „bzw. bei Übermittlung durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenes Dokument das Datum und die Uhrzeit des Versendens“ eingefügt.

35. In § 33 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit weniger als 2 000 Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 18 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit 2 000 oder mehr Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.

(3) An Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, müssen an jedem Wahltag mindestens zwei Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens zwölf Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.

(4) Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. Wurde ein solcher Beschluss gefasst, ist dieser bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Im HSG 2014 und in dieser Verordnung festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt.“

36. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß § 10 eingerichteten Unterkommissionen zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 35 Abs. 2 funktionsfähig ist.“

37. § 38 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Das Wahlrecht für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretung ist wie folgt auszuüben:

  1. 1. durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
  2. 2. wurde eine Wahlkarte ausgestellt, entweder durch Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.

(2) Das Wahlrecht für die Wahl der Studienvertretung ist wie folgt auszuüben:

  1. 1. durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, sofern keine Wahlkarte ausgestellt wurde,
  2. 2. wurde eine Wahlkarte ausgestellt, nach Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen vor einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist, durch persönliche Stimmabgabe. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.“

38. In § 38 Abs. 3 wird das Wort „durchgeführt“ durch die Wortfolge „eingerichtet ist“ ersetzt.

39. Nach § 38 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wahlberechtigte, die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichtet sind, haben ihr Wahlrecht für die zwei Hochschulvertretungen und die zwei dazugehörigen Studienvertretungen durch Inanspruchnahme des Wahlrechtes an der bzw. den jeweiligen Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft(en) bzw. Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, auszuüben.“

40. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden oder legt das Wahlkuvert selbst ungeöffnet in die Wahlurne.“

41. § 41 Abs. 2 entfällt.

42. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission im papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen und die fortlaufende Nummer des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.“

43. In § 48 Abs. 4 wird die Wortfolge „Absatz 3“ durch „Abs. 3“ ersetzt.

44. § 49 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis,“

45. In § 49 Abs. 3 Z 4 wird der Beistrich am Satzende durch einen Punkt ersetzt und Z 5 entfällt.

46. § 51 lautet:

§ 51. Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretung und der Studienvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen möglich. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommission, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.“

47. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Nachweis“ durch das Wort „Glaubhaftmachung“ ersetzt.

48. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „nachzuweisen“ durch die Wortfolge „glaubhaft zu machen“ ersetzt.

49. § 52 Abs. 5 lautet:

„(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:

  1. 1. der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
  2. 2. der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.
  3. 3. bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.“

50. In § 53 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.

51. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail mit einem Bestätigungslink und einem Ablehnungslink an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu senden. Erst wenn durch Aufruf des Bestätigungslinks die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers bestätigt wird, ist die Wahlkarte wirksam beantragt und die Beantragung im Wahladministrationssystem zu vermerken. Wird der Ablehnungslink aufgerufen, gilt der Wahlkartenantrag als zurückgezogen. Bei Aufruf des Bestätigungslinks oder des Ablehnungslinks ist ein E-Mail, welches den Aufruf bestätigt, an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.“

52. § 56 samt Überschrift lautet:

„Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56. (1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im Wahladministrationssystem zu speichern.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu bearbeiten:

  1. 1. Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;
  2. 2. die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;
  3. 3. ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:
    1. a) Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
    2. b) bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen) oder Sozialversicherungsnummer,
    3. c) Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
    4. d) Bereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und
    5. e) das Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
  4. 4. Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

  1. 1. hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
  2. 2. beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,
  3. 3. bei gemeinsam eingerichteten Studien: beige Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.“

53. § 57 samt Überschrift lautet:

„Rückübermittlung der Wahlkarten

§ 57. (1) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu geben. Bei einem an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studium hat die Wählerin oder der Wähler von den übermittelten amtlichen Stimmzetteln für die Hochschulvertretungen höchstens zwei amtliche Stimmzettel auszuwählen, diese auszufüllen und die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen, entweder von der Wählerin oder dem Wähler mit einem liegenden Kreuz links von der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung markierten oder in den freien Textfeldern mit der Bezeichnung der zugehörigen Hochschulvertretung ergänzten, Wahlkuverts zu geben. Diese Wahlkuverts sind in die Wahlkarte zu geben. Sodann ist auf dem mitübermittelten Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Dieses Beiblatt ist ebenfalls in die Wahlkarte zu geben. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wird.

(2) Eine Rückübermittlung gemäß Abs. 1 der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zulässig:

  1. 1. durch persönliche Abgabe der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) oder
  2. 2. durch Übermittlung (Post, Boten etc.) der Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission).

(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl wird bei Nichtvorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß § 59 und bei Einlangen der Wahlkarte bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bis 18.00 Uhr am zweiten Wahltag für die Auszählung berücksichtigt.“

54. § 58 samt Überschrift lautet:

„Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58. (1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist anhand des Barcodes im Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im Wahladministrationssystem bewirkt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 12.00 Uhr beginnen.

(4) Zu Beginn der Auszählung gemäß Abs. 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Abs. 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und auf das Vorhandensein der eidesstattlichen Erklärung in der Wahlkarte zu überprüfen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 vorliegt und Wahlkuverts bei denen die Bezeichnung der Hochschulvertretung nicht eingetragen bzw. aufgeklebt ist, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5a) Sodann sind die, in den miteinzubeziehenden Wahlkarten enthaltenen, Wahlkuverts in die hiefür vorbereiteten Behältnisse, getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  4. 4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.“

55. § 59 samt Überschrift lautet:

„Nichtigkeitsgründe

§ 59. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn:

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf oder in der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
  2. 2. das Überkuvert keine Wahlkarte oder mehrere Wahlkarten enthält,
  3. 3. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  4. 4. das Überkuvert oder die Wahlkarte mehr Wahlkuverts enthält, als der oder dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,
  5. 5. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Überkuvert oder die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen der inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
  6. 6. die Daten oder die Unterschrift der Wählerin oder des Wählers auf oder in der Wahlkarte nicht mehr erkennbar sind oder
  7. 7. das Überkuvert oder die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt ist.“

56. In § 60 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wahlkommission“ die Wortfolge „zu übergeben“ eingefügt.

57. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.“

58. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.“

59. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.“

60. Nach § 67 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 HSG 2014 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.“

61. Dem § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Gemäß § 70 Abs. 13 HSG 2014 ist die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen einer oder eines Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, hat die Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 17 unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens anstatt des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF zu erfolgen.“

62. Die Anlagen 1 bis 7, 10 bis 12 und 15 lauten: (siehe Anlagen)

Mitterlehner

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