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BGBl II 41/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Verordnung: Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

41. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Errichtung einer Blutkommission (BKVO)

Auf Grund des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird verordnet:

Einrichtung der Blutkommission

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut und Blutprodukten sowie Blutspende- und Transfusionswesen eingerichtet („Blutkommission“).

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt die Mitglieder der Blutkommission („Kommission“) wie folgt:

  1. 1. je zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der
    1. a) einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften, insbesondere ÖGBT und ÖGHMP,
    2. b) mit diesem Fachgebiet befassten Universitätskliniken,
    3. c) Rechtsträger der österreichischen Krankenanstalten nominierte ärztliche Leiter von Blutdepots.
  2. 2. auf Vorschlag der im Folgenden genannten Institutionen
    1. a) zwei Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes, einen aus dem Bereich der Blutspendedienste, und einen aus dem Bereich der Blutbanken,
    2. b) der Wirtschaftskammer Österreich,
    3. c) des Verbandes der Pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig),
    4. d) der Interessengemeinschaft Plasma (IG Plasma),
    5. e) der Österreichischen Ärztekammer,
    6. f) der Bundesarbeitskammer und
    7. g) der Patientenvertretungen der Länder.

(3) Für jedes Mitglied ist in derselben Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme, im Falle seiner Verhinderung geht sein Stimmrecht auf das Ersatzmitglied über. Eine sonstige Weitergabe des Stimmrechts ist unzulässig.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt zudem aus dem Kreis der in Abs. 2 genannten Personen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle zur Führung der operativen Geschäfte der Kommission ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet. Sofern dies sachlich zweckmäßig erscheint, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen.

(6) Die Kommission erstellt für jedes Arbeitsjahr ein Arbeitsprogramm und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. In der Geschäftsordnung kann auch die Bildung von permanenten oder temporären Arbeitsgruppen sowie die Beiziehung anderer fachlich qualifizierter Sachverständiger oder sonstiger Auskunftspersonen vorgesehen werden.

(7) Die Kommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, einberufen.

Wirkungsbereich

§ 2. Die Kommission berät die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 1 Abs.1).

Veröffentlichung

§ 3. Die Ergebnisse der Arbeit der Kommission (Empfehlungen, Stellungnahmen, wesentliche Ergebnisse der Sitzungen) sollen nach Möglichkeit auf einem Konsens der Kommission beruhen und sind, vorbehaltlich der vorangehenden Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, von der Geschäftsstelle auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen. Beruht ein Arbeitsergebnis nicht auf einem Konsens der Kommission, ist auf Verlangen die abweichende Stellungnahme beizufügen.

Mitgliedschaft und Pflichten

§ 4. (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich. Bei der Ausübung dieses Amtes sind die Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft verpflichtet. Inhalt und Ablauf der Beratungen sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 3 veröffentlicht wurden, vertraulich zu behandeln.

(2) Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für eine Dauer von jeweils vier Jahren ernannt. Sie und gemäß § 1 Abs. 6 allenfalls beigezogene, fachlich qualifizierter Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen haben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine allgemeine, und in der Folge gegebenenfalls auch jeweils zu Sitzungsbeginn eine spezielle, Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, Interessenkonflikte bestehen.

(3) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es unverzüglich die Geschäftsstelle und das Ersatzmitglied davon in Kenntnis zu setzen und diesem allenfalls bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen unverzüglich weiterzuleiten. Eine gleichzeitige Teilnahme des Mitglieds und des Ersatzmitglieds an den Sitzungen der Kommission ist zu vermeiden.

(4) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu bestellen.

Kostenersatz

§ 5. (1) Für die Ausübung der Tätigkeit als beigezogener Sachverständiger oder sonstige Auskunftsperson gebührt kein Entgelt.

(2) Die Mitglieder, Ersatzmitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der anlässlich der Sitzung entstandenen Reisekosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Einrichtung einer Blutkommission, BGBl. II Nr. 267/2006, außer Kraft.

§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

Oberhauser

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