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BGBl II 267/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

267. Verordnung: Einrichtung einer Blutkommission

267. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Einrichtung einer Blutkommission

Auf Grund des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2005, wird verordnet:

Einrichtung der Blutkommission

§ 1. (1) Zur fachlichen Beratung in Fragen der Blutsicherheit wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Blutkommission“ (im Folgenden: Kommission) führt. Sie hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der Spende von Blut und Blutbestandteilen, des Transfusionswesens sowie zu Fragen hinsichtlich der Sicherheit und Versorgungssicherheit von Blutprodukten zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Kommission zu besorgen.

Wirkungsbereich

§ 2. Der Wirkungsbereich der Kommission umfasst insbesondere die Erstellung und Evaluierung von Stellungnahmen oder Richtlinien zum Stand der Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit der Spende von Blut und Blutbestandteilen, dem Transfusionswesen sowie zur Sicherheit und Versorgungssicherheit von Blutprodukten.

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

§ 3. (1) Der Kommission hat jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der folgenden Institutionen als ständiges Mitglied anzugehören:

  1. 1. Österreichisches Rotes Kreuz;
  2. 2. Österreichische Gesellschaft für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin;
  3. 3. Wirtschaftskammer Österreich;
  4. 4. Bundesarbeitskammer;
  5. 5. Pharmig;
  6. 6. IG Plasma;
  7. 7. eine mit der Wahrnehmung von Patienteninteressen betraute Organisation;

8. Österreichische Ärztekammer;

  1. 9. Österreichische Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie;
  2. 10. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Bereich PharmMed).

(2) Überdies gehört der Kommission ein/eine Landessanitätsdirektor/in an, sofern die Landessanitätsdirektoren/innen hiefür aus ihrer Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin vorschlagen.

(3) Die ständigen Mitglieder werden durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen bestellt und abberufen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen.

(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat die entsprechende Institution ein neues Mitglied vorzuschlagen.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den in Abs. 5 genannten Zeitraum einen/eine Bediensteten/e des Ministeriums mit dem Vorsitz in der Kommission zu betrauen.

Tätigkeit der Kommission

§ 4. (1) Die Tätigkeit der Kommission ist nach einer Geschäftsordnung zu führen. Diese ist von der Kommission zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) In dieser Geschäftsordnung kann auch die Bildung von Unterarbeitsgruppen vorgesehen werden.

Pflichten der Mitglieder

§ 5. (1) Die Mitglieder der Kommission und die gemäß § 3 Abs. 4 zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Geheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter/Vertreterinnen sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Kostenersatz

§ 6. (1) Die Tätigkeit als Mitglied der Kommission ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern sowie den beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

In-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Rauch-Kallat

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