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BGBl II 350/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

350. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und der Verordnung über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

350. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen geändert werden
350. „Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden“
350. „Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden“

Artikel 1

Änderung der Verordnung des Bundeministers für Unterricht und Kunst über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Auf Grund des § 77 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, in Verbindung mit § 82g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeministers für Unterricht und Kunst über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, BGBl. Nr. 449/1978, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. Der § 1 erhält folgende Überschrift:

„Aufbewahrungsfristen“

3. Der Einleitungssatz des § 1 lautet:

  • „Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren:“

4. § 1 lit. c lautet:

  1. „c) Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß § 3 Abs. 6, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 2 bis 4, § 23, § 29 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, drei Jahre nach abgelegter Prüfung;“

5. § 1 lit. e sublit. bb lautet:

  1. „bb) die einer Reifeprüfung oder Reife- und Befähigungsprüfung oder Reife- und Diplomprüfung oder Befähigungsprüfung oder Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschluss der Prüfung,“

6. Der § 2 erhält folgende Überschrift:

„Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten“

7. Der § 3 erhält folgende Überschrift:

„Auflassung einer Schule“

8. In § 3 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils vor dem Wort „Aufzeichnungen“ die Wendung „bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten“ eingefügt.

9. In § 3 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

10. Der § 4 erhält folgende Überschrift:

„Aufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen“

11. In § 4 wird nach dem Wort „Aufzeichnungen“ ein Beistrich gesetzt und der Halbsatz „die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden,“ eingefügt.

12. In § 4 wird die Wendung „dem zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

13. Der § 5 erhält folgende Überschrift:

„In- und Außerkrafttreten“

14. Dem Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 2, die §§ 3 und 4 samt Überschriften sowie die Überschrift des § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Auf Grund des § 65 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, in Verbindung mit § 71 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen, BGBl. II Nr. 334/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. Der § 1 erhält folgende Überschrift:

„Geltungsbereich“

4. In § 1 wird nach dem Wort „Berufstätige“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997,“ eingefügt.

3. Der § 2 erhält folgende Überschrift:

„Aufbewahrungsfristen“

4. Der Einleitungssatz des § 2 lautet:

„Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren:“

5. Der § 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. 2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 5 SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und“

6. Der § 3 erhält folgende Überschrift:

„Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in § 2 genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten“

7. Der § 4 samt Überschrift lautet:

„Auflassung einer Schule

§ 4. Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.“

9. Der § 5 erhält folgende Überschrift:

„In- und Außerkrafttreten“

10. Dem Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die §§ 1 und 2 jeweils samt Überschriften, die Überschrift des § 3 und § 4 samt Überschrift sowie die Überschrift des § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.“

Hammerschmid

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