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BGBl II 345/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

345. Verordnung: Dienstgradeverordnung - DGV

345. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung - DGV)

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldatinnen und Soldaten als

  1. 1. Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO, M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh sowie
  2. 2. Beamtinnen und Beamte des Dienststandes sowie Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

  1. 1. die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
  2. 2. das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, und
  3. 3. die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

-

-

Abs. 4 Z 3 und Abs. 5

Brigadier

FG 6

-

Abs. 4 Z 2

FG 7 bis 9

-

Abs. 4 Z 1

FG 6

-

Abs. 6 Z 2

Generalmajor

FG 7 bis 9

-

Abs. 6 Z 1

FG 8 und 9

-

Abs. 7

Generalleutnant

-

-

Abs. 8

General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist zu führen

  1. 1. in den Funktionsgruppen 7 bis 9, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens einem Jahr geführt wurde,
  2. 2. in der Funktionsgruppe 6, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, und
  3. 3. in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 3 sind

  1. 1. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, einschließlich der Abteilungen der Direktion für Rüstung und Beschaffung, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,
  2. 2. die Militärkommandantinnen oder Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,
  3. 3. die Brigadekommandantinnen oder Brigadekommandanten, einschließlich der Kommandantin oder des Kommandanten
    1. a) des Kommandos Schnelle Einsätze,
    2. b) des Kommandos Gebirgskampf,
    3. c) des Kommandos Luftraumüberwachung und
    4. d) des Kommandos Luftunterstützung,
  4. 4. die Kommandantin oder der Kommandant
    1. a) der Heeresunteroffiziersakademie,
    2. b) der Heerestruppenschule,
    3. c) der Heereslogistikschule und
    4. d) der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
  5. 5. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
  6. 6. die Leiterin oder der Leiter
    1. a) des Materialstabes Luft und
    2. b) des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
  7. 7. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
  8. 8. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des Abwehramtes,
  9. 9. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten
    1. a) des Kommandos Luftstreitkräfte,
    2. b) des Kommandos Logistik und
    3. c) des Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defence,

      sofern nicht jeweils Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist,

  10. 10. die Chefin oder der Chef des Stabes
    1. a) im Kommando Luftstreitkräfte,
    2. b) im Kommando Logistik und
    3. c) im Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defence

      und

  11. 11. die Leiterinnen oder die Leiter der Generalstabsabteilungen 1 (G 1), 4 (G 4), 5 (G 5) und 7 (G 7) im Kommando Landstreitkräfte.

(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde

  1. 1. in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und
  2. 2. in der Funktionsgruppe 6 durch die Chefin oder den Chef des Stabes im Kommando Landstreitkräfte.

(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist zu führen in den Funktionsgruppen 8 und 9, sofern der Dienstgrad Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(8) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch die Chefin oder den Chef des Generalstabes zu führen, sofern der Dienstgrad Generalleutnant seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

§ 4. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

Leutnant

 

3 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

9 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

FG 1

17 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

15 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

13 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

23 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 4 und 5

21 Jahre und sechs Monate

ab FG 6

19 Jahre und sechs Monate

FG 5

27 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 6 und 7

25 Jahre und sechs Monate

ab FG 8

23 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.

(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.

Verwendungsgruppe M ZO 3

§ 5. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

Leutnant

-

6 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

12 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

10 Jahre und sechs Monate

FG 1

20 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

18 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

16 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

§ 6. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

-

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

-

Abs. 3

GL

13 Jahre

 

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

 

GL

21 Jahre

Abs. 4 Z 1

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Abs. 4 Z 2

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Abs. 5 Z 2

FG 2

25 Jahre

Abs. 5 Z 1

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.

(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen

  1. 1. der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
  2. 2. der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.

(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen

  1. 1. durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
  2. 2. in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.

(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.

Verwendungsgruppe M ZCh

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3

Zugsführer

(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

  1. 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
  2. 2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.

(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch

  1. 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
  2. 2. eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Militärseelsorger

§ 8. (1) Für die als Militärseelsorgerinnen oder Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:

Funktion als

Militärseelsorger

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

 

-

Militärkaplan

 

1 Jahr und sechs Monate

Militärkurat

 

7 Jahre und sechs Monate

Militäroberkurat

römisch-katholisch

11 Jahre und sechs Monate

Militärsuperior

evangelisch

11 Jahre und sechs Monate

Militäroberpfarrer

 

15 Jahre und sechs Monate

Militärdekan

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsenior

Generalvikar des Militärbischofs

 

Militärgeneralvikar

Leiterin oder Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsuperintendent

Ordinarius der Militärdiözese

 

Militärbischof

(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen

§ 9. Stehen Soldatinnen oder Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

Ergänzende Bestimmungen

§ 10. (1) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(2) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(3) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in jedem Einzelfall zu bestimmen.

(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. 1. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 440/2016,
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade der Militärseelsorger, BGBl. II Nr. 300/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2006 und
  3. 3. die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland, BGBl. II Nr. 229/2006.

Doskozil

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