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BGBl II 295/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

295. Verordnung: GBR-Berufsausweis-Verordnung - GBR-BAV

295. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Berufsausweise für Gesundheitsberufe, die auf Grund des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes auszustellen sind (GBR-Berufsausweis-Verordnung - GBR-BAV)

Aufgrund des § 19 Abs. 4 Gesundheitsberuferegister-Gesetz - GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für

  1. 1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. 2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

    die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, anzuwenden.

(2) Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.

Form

§ 2. (1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.

(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

  1. 1. Hologramm in Form des Bundeswappens
  2. 2. Guillochenraster
  3. 3. Mikroschrift auf der Rückseite

(4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Inhalt

§ 3. Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Auf der Vorderseite (Bildseite):
    1. a) die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
    2. b) den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
    3. c) die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)
    4. d) das Geschlecht des/der Berufsangehörigen
    5. e) das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
    6. f) ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
    7. g) die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
    8. h) die Eintragungsnummer
    9. i) das Bundeswappen
    10. j) Elemente des EU-Emblems
  2. 2. Auf der Rückseite:
    1. a) das Datum der Ausstellung
    2. b) das Gültigkeitsdatum
    3. c) die ausstellende Behörde
    4. d) die Namen der Registrierungsbehörden
    5. e) die Logos der Registrierungsbehörden
    6. f) das Bundeswappen
    7. g) die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
    8. h) die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
    9. i) den QR-Code
    10. j) Elemente des EU-Emblems

Berufsbezeichnung

§ 4. (1) Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:

  1. 1. „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
  2. 2. „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
  3. 3. „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
  4. 4. „Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
  5. 5. „Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
  6. 6. „Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
  7. 7. „Diätologin“/„Diätologe“
  8. 8. „Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
  9. 9. „Logopädin“/„Logopäde“
  10. 10. „Orthoptistin“/„Orthoptist“

(2) Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.

(3) Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.

Funktion des Berufsausweises

§ 5. Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 7. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten

  1. 1. die Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-AusweisV, BGBl. II Nr. 343/2006, und
  2. 2. die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung - GuK-AusweisV 2006, BGBl. II Nr. 454/2006,

    außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Rendi-Wagner

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