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BGBl II 293/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

293. Verordnung: Änderung der Weiterbildungsverordnung orale Substitution

293. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2017, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2a lautet:

„(2a) Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (§ 3 Abs. 1) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls sind im Wege des E-Learnings zu absolvieren. Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.“

2. § 5 Abs. 3 vierter Satz lautet:

„Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Daten gemäß Z 1 und 3 bis 6 der Öffentlichkeit in der jeweils aktuellen Fassung in elektronischer Form zugänglich zu machen.“

3. § 5 Abs. 3 fünfter bis siebter Satz sowie die Abs. 3a bis 3c entfallen, der bisherige Abs. 3d erhält die Absatzbezeichnung (3a) und in Abs. 3a (neu) wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereintragung in die Liste

§ 7a. (1) Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 die folgenden Nachweise vorzulegen:

  1. 1. für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Nachweise über die
    1. a) nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2a,
    2. b) Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
  2. 2. für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Nachweise über die
    1. a) nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2b,
    2. b) Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.

(2) Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Abs. 1 genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 3 und Abs. 3a (neu) sowie § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs. 3a bis 3c in der Fassung der Verordung BGBl. II Nr. 179/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Rendi-Wagner

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