276. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Interventionsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV), BGBl. II Nr. 145/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Langtitel wird die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen“ durch die Wortfolge „in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen“ ersetzt.
2. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis | |
1. Teil Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Ziel und Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Grundsätze bei Interventionen |
2. Teil Interventionen in einer Notfallexpositionssituation | |
§ 4. | Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung |
§ 5. | Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie |
§ 6. | Bewertung und Anpassung von Schutzmaßnahmen |
§ 7. | Lagedarstellung |
§ 8. | Information der Öffentlichkeit |
§ 9. | Notfallpläne |
§ 10. | Notfallübungen |
§ 11. | Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet |
§ 12. | Notfalleinsatzkräfte |
§ 13. | Physikalische und ärztliche Kontrolle von Notfalleinsatzkräften |
§ 14. | Aufzeichnungspflichten |
§ 15. | Personaleinsatz in einer Notfallexpositionssituation |
§ 16. | Information militärischer Dienststellen |
§ 17. | Notfallmanagementsystem |
§ 18. | Internationale Zusammenarbeit |
3. Teil Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation | |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen | |
§ 19. | Referenzwert |
2. Abschnitt Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall | |
§ 20. | Schutz- und Sanierungsmaßnahmen |
§ 21. | Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie |
§ 22. | Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen |
§ 23. | Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall |
3. Abschnitt Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten | |
§ 24. | Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten |
4. Teil Schlussbestimmungen | |
§ 25. | Inkrafttreten“ |
3. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:
„Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall von Notfallexpositionssituationen oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation im Sinn dieser Verordnung.
(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, im Bereich von Notfallexpositionssituationen und bestehenden Expositionssituationen im Sinn dieser Verordnung in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) Diese Verordnung gilt
- 1. für Interventionen im Fall einer Notfallexpositionssituation oder im Fall einer bestehenden Expositionssituation sowie
- 2. für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine Notfallexpositionssituation und im Fall einer Notfallexpositionssituation.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet
- 1. „berufsbedingte Notfallexposition“ die Exposition von Notfalleinsatzkräften in einer Notfallexpositionssituation;
- 2. „bestehende Expositionssituation“ die Expositionssituation
- a) nach einem radiologischen Notfall oder
- b) in kontaminierten Gebieten aufgrund vergangener Tätigkeiten,
die bereits besteht, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss, jedoch Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind;
- 3. „Erwartungsdosis“ die Dosis, die im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation aus verschiedenen Expositionspfaden zu erwarten ist;
- 4. „Exposition“ das Exponieren oder das Exponiertsein gegenüber ionisierender Strahlung, die außerhalb des Körpers (externe Exposition) oder innerhalb des Körpers (interne Exposition) ausgesandt wird;
- 5. „Intervention“ die Durchführung von Interventionsmaßnahmen;
- 6. „Interventionsmaßnahmen“ die Schutzmaßnahmen in einer Notfallexpositionssituation oder Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in einer bestehenden Expositionssituation;
- 7. „Interventionswert“ den Dosiswert für Interventionsmaßnahmen, der im Fall einer Notfallexpositionssituation oder einer bestehenden Expositionssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt wird;
- 8. „Kontamination“ das unbeabsichtigte und ungewollte Vorhandensein radioaktiver Stoffe auf Oberflächen, in Materialien oder auf dem menschlichen Körper;
- 9. „Kontaminierungsphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
- 10. „Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen;
- 11. „Notfalleinsatzkraft“ eine speziell ausgebildete Person mit einer festgelegen Rolle in einem radiologischen Notfall, die bei ihrem Einsatz in dem Notfall einer Strahlung ausgesetzt sein könnte;
- 12. „Notfallexpositionssituation“ eine Expositionssituation infolge eines radiologischen Notfalls;
- 13. „Notfallmanagementsystem“ den rechtlichen oder administrativen Rahmen, mit dem die Verantwortlichkeiten für die Notfallvorsorge und -reaktion sowie Vorkehrungen für die Entscheidungsfindung in einer Notfallexpositionssituation festgelegt werden;
- 14. „Notfallplan“ die Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien;
- 15. „optimierte Schutzstrategie“ aufeinander abgestimmte Interventionsmaßnahmen, die die Einhaltung des festgelegten Referenzwerts ermöglichen und eine Optimierung des Schutzes unterhalb des Referenzwerts als Ziel verfolgen;
- 16. „radiologischer Notfall“ eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlenquelle vorhanden ist und die/das Sofortmaßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte;
- 17. „Referenzwert“ in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation den Wert der effektiven Dosis oder Organ-Äquivalentdosis oder Aktivitätskonzentrationswert, oberhalb dessen Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf;
- 18. „Sanierungsmaßnahmen“ die Beseitigung einer Strahlenquelle oder Verringerung ihrer Stärke (Aktivität oder Menge) oder Unterbrechung von Expositionspfaden oder Verringerung ihrer Folgen zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
- 19. „Schutzmaßnahmen“ die Maßnahmen, die keine Sanierungsmaßnahmen sind, zum Zweck der Vermeidung oder Verringerung der Dosen, die ansonsten in einer Notfallexpositionssituation oder bestehenden Expositionssituation erhalten werden könnten;
- 20. „Spätphase“ eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall, die auf die Zwischenphase folgt und endet, sobald normale Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet wiederhergestellt sind;
- 21. „Umweltüberwachung“ die Messung von Ortsdosisleistungen aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von Konzentrationen von Radionukliden in Umweltmedien;
- 22. „vergangene Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die nie einer regulatorischen Kontrolle unterlagen oder Tätigkeiten, für die das Unternehmen rechtlich nicht mehr verantwortlich ist;
- 23. „vermeidbare Dosis“ die Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann;
- 24. „Vorwarnphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und endet, sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt;
- 25. „Zwischenphase“ jene Phase in einer Notfallexpositionssituation, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und endet, sobald die radiologische Lage im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.“
4. In § 3 Abs. 1 wird die Abkürzung „StrSchG“ durch die Wortfolge „des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. 227/1969,“ ersetzt; die Wortfolge „im Fall einer radiologischen Notstandssituation“ entfällt.
5. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen“ durch die Wortfolge „in einer Notfallexpositionssituation und in einer bestehenden Expositionssituation“ ersetzt.
6. In der Überschrift des 2. Teils, in § 10, in der Überschrift zu § 15, in Anlage 3 lit A Z 3 und 4 sowie im Titel der Anlage 6 wird jeweils die Wortfolge „bei einer radiologischen Notstandssituation“ durch die Wortfolge „in einer Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
7. Die Überschrift zu § 4 lautet:
„Interventionswerte, allgemeine und operationelle Kriterien, Referenzwert für die Bevölkerung“
8. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 5, Anlage 3 lit A Z 5, Anlage 3 lit B, Anlage 3 lit B Z 1 bis 3 sowie in Anlage 7 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „radiologischen Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
9. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „dürfen von den Interventionsrichtwerten“ durch die Wortfolge „haben die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen“ und die Wortfolge „nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abweichen“ durch die Wortfolge „zu berücksichtigen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
10. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft operationelle Kriterien wie Messgrößen und Indikatoren der Bedingungen vor Ort festzulegen. Diese sind bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen heranzuziehen, falls die allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind.
(4) Für die Exposition der Bevölkerung in einer Notfallexpositionssituation gilt ein Referenzwert von 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.“
11. Die Überschrift zu § 5 lautet:
„Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie“
12. In § 5 Abs. 1, in der Überschrift zu § 6 sowie in § 6, § 7 Z 3, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 10, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 15 Abs. 3, Anlage 3 lit A Z 3, Anlage 6 Z 7 sowie in Anlage 7 Z 1 und 4 wird jeweils das Wort „Interventionsmaßnahmen“ durch das Wort „Schutzmaßnahmen“ ersetzt.
13. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „und Frauen“, die Wortfolge „zu empfehlen“ durch das Wort „festzulegen“, das Wort „Empfehlung“ durch das Wort „Festlegung“ und das Wort „auszusprechen“ durch die Wortfolge „zu treffen“ ersetzt.
14. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen im Fall einer Notfallexpositionssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Schutzmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren. Der Maßnahmenkatalog hat optimierte Schutzstrategien für unterschiedliche Ereignisse und die entsprechenden Szenarien zu enthalten.“
15. § 5 Abs. 3 entfällt.
16. In § 6 Z 2 wird die Wortfolge „zu empfehlen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.
17. In § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie in Anlage 3 lit A wird jeweils die Wortfolge „radiologische Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
18. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „ständig“ die Wortfolge „und in aktueller Form“ eingefügt.
19. In der Überschrift zu § 9 sowie in § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Z 1 sowie in Anlage 5 Z 1 wird jeweils das Wort „Interventionspläne“ durch das Wort „Notfallpläne“ ersetzt.
20. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Interventionsplan“ durch das Wort „Notfallplan“ ersetzt.
21. In § 9 Abs. 2 sowie in der Anlage 5 Z 3 wird jeweils das Wort „Interventionsplanes“ durch das Wort „Notfallplans“ ersetzt.
22. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „abdecken“ die Wortfolge „und alle möglichen Arten von Notfallexpositionssituationen berücksichtigen“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.
23. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im gesamtstaatlichen Notfallplan Kriterien für den Übergang einer Notfallexpositionssituation in eine bestehende Expositionssituation festzulegen.“
24. Dem § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Notfallpläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und den aus der Beteiligung an Notfallübungen auf nationaler und internationaler Ebene gewonnenen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen.
(6) Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Notfallpläne sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen.“
25. In § 10 und Anlage 5 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „des Interventionspersonals“ durch die Wortfolge „der Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.
26. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Interventionsplänen“ durch das Wort „Notfallplänen“ ersetzt; dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldete Notfallexpositionssituation gemäß der Notfallklassifizierung der IAEA Safety Standards einzustufen. Als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen.“
27. In der Überschrift zu § 12 sowie in § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und der Überschrift zu Anlage 7 wird jeweils das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.
28. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
29. In § 12 Abs. 2, in der Überschrift zu § 13 sowie in Anlage 7 Z 1 wird jeweils das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkräften“ ersetzt.
30. In § 12 Abs. 2 und Anlage 7 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „bei radiologischen Notstandssituationen“ durch die Wortfolge „in Notfallexpositionssituationen“ ersetzt.
31. In § 12 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen“ durch die Wortfolge „Referenzwerte für berufsbedingte Notfallexpositionen“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Richtwert“ durch das Wort „Referenzwert“ ersetzt.
32. In § 12 Abs 3. wird das Wort „muss“ durch das Wort „müssen“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt; nach dem Wort „sein“ wird die Wortfolge „und die für den konkreten Einsatz notwendigen Informationen erhalten“ eingefügt.
33. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „ist das“ durch die Wortfolge „sind die“ ersetzt.
34. In § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „das Interventionspersonal“ durch die Wortfolge „die Notfalleinsatzkräfte“ ersetzt.
35. In § 13 Abs. 3 wird im letzten Satz nach dem Wort „um“ das Wort „berufsbedingte“ eingefügt.
36. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Interventionsteam“ durch die Wortfolge „Team von Notfalleinsatzkräften“ ersetzt.
37. In § 13 Abs. 6 wird das Wort „anstelle“ durch die Wortfolge „an die Stelle“ und das Wort „Inkorporationsüberüberwachung“ durch das Wort „Inkorporationsüberwachung“ ersetzt.
38. In § 14 Abs. 1 entfällt das Wort „und“.
39. In § 14 Abs. 3 entfallen das Wort „entsprechende“ und die Wortfolge „in ausreichender Anzahl“.
40. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
41. In § 15 Abs. 4 letzter Satz entfällt das Wort „entsprechender“.
42. In § 15 Abs. 5 entfallen die Wortfolge „im Sinn des § 2 Abs. 21 StrSchG“ sowie das Wort „entsprechende“; dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind die in Anlage 8 festgelegten Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten zu berücksichtigen.“
43. Vor § 17 entfallen die Bezeichnung und die Überschrift des 3. Teils.
44. § 17 wird durch folgenden § 17 samt Überschrift ersetzt:
„Notfallmanagementsystem
§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines solchen Systems zu treffen.
(2) Das Notfallmanagementsystem ist entsprechend den Ergebnissen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen auszulegen und muss es ermöglichen, wirksam auf Notfallexpositionssituationen zu reagieren.
(3) Das Notfallmanagementsystem hat Notfallpläne zu umfassen, die dazu dienen, Gewebereaktionen, die zu schweren deterministischen Wirkungen auf Personen innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppe führen, zu verhindern und das Risiko stochastischer Wirkungen zu verringern, wobei die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und der in § 4 genannte Referenzwert zu berücksichtigen sind.
(4) Im Rahmen des Notfallmanagementsystems ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.“
45. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:
„Internationale Zusammenarbeit
§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich möglicher Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.
(2) Bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um
- 1. sich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,
- 2. sich hinsichtlich der Interventionswerte (§ 4), der Schutzmaßnahmen (§ 5) und der Information der Öffentlichkeit (§ 8) abzustimmen und
- 3. beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.
Auf bilateraler oder internationaler Ebene bestehende Informations- und Koordinierungssysteme sind dabei zu nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.
(3) Die Bestimmungen von Abs. 2 gelten auch im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Auffinden von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und sonstigen gefährlichen Strahlenquellen. Für die Einstufung als gefährliche Strahlenquelle ist die IAEA-Publikation “Emergency Preparedness and Response Publication, EPR-D-Values: Dangerous Quantities of Radioactive Material (D-values), Vienna 2006", heranzuziehen."
46. Nach § 18 werden folgender 3. und 4. Teil angefügt:
„3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für bestehende Expositionssituationen
Referenzwert
§ 19. Für die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation gilt ein Referenzwert von 20 Millisievert effektive Dosis pro Jahr. Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwerts Vorrang einzuräumen, und die Optimierung ist auch unterhalb des Referenzwerts fortzusetzen.
2. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall
Schutz- und Sanierungsmaßnahmen
§ 20. (1) Im Fall einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall („Spätphase“) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage regelmäßig zu evaluieren.
(2) Auf Basis dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen ist die Einbeziehung von Interessenträgern zu berücksichtigen.
Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie
§ 21. (1) Als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 lit. C zusammengestellten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Der Maßnahmenkatalog hat eine optimierte Schutzstrategie für bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall zu enthalten, die Risiken und Wirksamkeit der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.
Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen
§ 22. (1) Sind Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- 1. ihre Wirksamkeit zu bewerten und
- 2. erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Gebiete mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
§ 23. (1) In Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG für Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten freigegeben hat, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und unter Einbeziehung von Interessenträgern Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition festzulegen, mit dem Ziel, als normal zu betrachtende Lebensbedingungen zu schaffen. Diese Vorkehrungen haben die Inhalte der Anlage 10 zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. die Wirksamkeit dieser Vorkehrungen zu bewerten und
2. erforderlichenfalls Anpassungen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.
3. Abschnitt
Bestehende Expositionssituationen aufgrund vergangener Tätigkeiten
Kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten
§ 24. (1) Sind nach Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit herrenlosen radioaktiven Stoffen aus vergangenen Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 StrSchG Restkontaminationen in einem Gebiet verblieben, hat die zuständige Behörde
- 1. die bestehende Expositionssituation zu bewerten,
- 2. die entsprechenden berufsbedingten Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen sowie
- 3. erforderlichenfalls Schutz- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubeziehen ist.
(2) Als Grundlage für solche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen dient eine optimierte Schutzstrategie, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten zu erarbeiten hat. Dabei hat er die in Anlage 11 aufgelisteten Punkte zu berücksichtigen.
(3) Darüber hinaus sind die Festlegungen der §§ 22 Abs. 1 und 23 sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der dort genannten Bundesminister die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 tritt.
4. Teil
Schlussbestimmungen
Inkraftreten
§ 25. Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 2. Teils, die §§ 4 bis 6 samt Überschriften, § 7 Z 1 und 3, § 8, § 9 samt Überschrift, § 10, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 samt Überschrift, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 10, § 14 Abs. 3, die §§ 15, 17 und 18 samt Überschriften, der 3. und 4. Teil sowie die Anlagen 1 bis 8, 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. .“
47. Die Anlagen 1 und 2 lauten:
„
„Anlage 1
zu § 4
Allgemeine Kriterien für Schutzmaßnahmen
Die nachstehende Tabelle enthält Dosiswerte für verschiedene Schutzmaßnahmen und deren Berechnungsgrundlagen. Im Fall einer Notfallexpositionssituation bilden diese allgemeinen Kriterien für Schutzmaßnahmen die Grundlage für die Festlegung von Interventionswerten nach § 4.
Schutzmaßnahme | Bevölkerungs-gruppe | Allgemeines Kriterium | Art der Dosis | Berücksichtigte | Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad | Integrationszeit für die Folgedosis |
Aufenthalt in Gebäuden | Personen unter 18 Jahren, | 1 mSv | Effektive dosis | Wolkenstrahlung | Kontaminierungsphase, max. 2 Tage | |
Bodenstrahlung | 2 Tage | |||||
Inhalation | Kontaminierungsphase, max. 2 Tage | 70 Jahre | ||||
Erwachsene | 10 mSv | Effektive dosis | Wolkenstrahlung | Kontaminierungsphase, max. 2 Tage | ||
Bodenstrahlung | 2 Tage | |||||
Inhalation | Kontaminierungsphase, max. 2 Tage | 50 Jahre | ||||
Iodblockade | Personen unter 18 Jahren, Schwangere | 10 mGy | Erwartete Schild- | Inhalation | Kontaminierungsphase, max. 2 Tage | 70 Jahre |
Erwachsene | 100 mGy | Erwartete Schild | Inhalation | Kontaminierungsphase, max. 2 Tage | 50 Jahre | |
Evakuierung | Alle Bevölke- rungsgruppen | 50 mSv | Vermeidbare effektive | Wolkenstrahlung | Kontaminierungsphase, | |
Bodenstrahlung | 2 Tage | |||||
Inhalation | Kontaminierungsphase, max. 2 Tage | 50 Jahre | ||||
Temporäre Umsiedlung | Alle Bevölke- rungsgruppen | 30 mSv | Effektive dosis | Bodenstrahlung | 1 Monat (30 Tage) | |
Langfristige Umsiedlung | Alle Bevölke- rungsgruppen | 100 mSv | Effektive dosis | Bodenstrahlung | 1 Jahr | |
Bei den Maßnahmen „Temporäre Umsiedlung“ und „Langfristige Umsiedlung“ sind bei der Abschätzung der Erwartungsdosis realistische Aufenthaltszeiten im Freien und die Wirkung von Schutzmaßnahmen mitzuberücksichtigen.“
„
„Anlage 2
zu §§ 5 und 21
Interventionsmaßnahmen
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation und für eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.
A) Maßnahmen in der Vorwarnphase
- – Aktivierung des Notfallmanagements
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Warnung der betroffenen Bevölkerung
- – Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden
- – Vorbereitung der Iodblockade
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- - Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten
- - Schließen von Gewächshäusern
- - Verbringung von Nutztieren in Stallungen
- - Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten
- - Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen
B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase
- – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- – Alarmierung der betroffenen Bevölkerung
- – Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
- – Aufenthalt in Gebäuden
- – Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten
- – Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen
- – Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse
- – Empfehlung Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung
- – Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien
- – Beschränkung von Arbeiten im Freien
- – Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
- – Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
- – Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien
- – Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
- – Medizinische Beratung
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- - Weideverbot für Nutztiere
- - Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
- - Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers
- – Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
- - Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln
C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase
- – Überprüfung der Schutzmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
- – Information der Öffentlichkeit:
- - Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
- - Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition
- – Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)
- – Reiseempfehlungen und -einschränkungen
- – Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten
- – Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen
- – Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
- – Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
- – Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten
- - Abgrenzung der betroffenen Gebiete
- - Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
- - Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten
- - Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten
- – Temporäre Umsiedlung
- – Langfristige Umsiedlung
- – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
- - Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln
- - Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln
- - Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
- - Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
- - Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
- - Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser
- - Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
- - Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- - Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- - Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden
- – Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln
- - Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln: Milch
- - Entsorgung von kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln insbesondere Fleisch
- - Entsorgung von kontaminierten pflanzlichen Nahrungs- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
- - Geeignete industrielle Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination
- - Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
- - Behandlung von Nahrungsmitteln im Haushalt
- – Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten
- - Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen
- - Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Gebäuden
- - Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden
- - Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten: Maßnahmen an Straßen und Plätzen
- - Maßnahmen zur Dekontaminierung von Kinderspielplätzen
- – Entsorgung kontaminierter Materialien
- - Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme
- - Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen
- - Behandlung von kontaminierten Luftfiltern
- – Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung
- – Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten“
48. In Anlage 3 lit A Z 2 wird die Wortfolge „radiologische Notstandssituationen“ durch das Wort „Notfallexpositionssituationen“ ersetzt.
49. In Anlage 3 lit B Z 1a wird das Wort „Notstandssituation“ durch das Wort „Notfallexpositionssituation“ ersetzt.
50. Anlage 4 lautet:
„
„Anlage 4
zu § 9
Inhalt von Notfallplänen
Gliederung | Gesamtstaatlicher Notfallplan | Notfallplan auf Landesebene |
TITELSEITE | ||
INHALTSVERZEICHNIS | ||
1. EINLEITUNG | ||
1.1 Zweck | Beschreibung des Zwecks des Notfallplans | Beschreibung des Zwecks des Notfallplans |
1.2 Anwendungsbereich | Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen | Beschreibung des Anwendungsbereichs des Notfallplans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Notfallplan |
1.3 Rechtliche Grundlagen | Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Bundesebene zur Anwendung kommen | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der rechtlichen Grundlagen, die in Notfallexpositionssituationen auf Landesebene zur Anwendung kommen |
2. GRUNDLAGE FÜR DIE NOTFALLPLANUNG | ||
2.1 Kategorisierung möglicher Notfallexpositionssituationen | Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die in einer Gefährdungsanalyse identifiziert wurden und im Notfallplan berücksichtigt werden; dabei sind auch Orte und Einrichtungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit für den Fund einer gefährlichen Strahlenquelle zu identifizieren und die Ergebnisse von Sicherungsanalysen zu berücksichtigen. Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang; Kategorisierung der österreichischen Anlagen und Umgänge entsprechend der IAEA-Notfallplanungskategorisierung (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen). | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan unter Berücksichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien |
2.2 Am Notfallmanagement beteiligte Organisationen, ihre Zuständigkeiten und Einsatzbereitschaften | Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang |
2.3 Kommunikation und Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung | Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen | Kurze Beschreibung der Kommunikationswege und der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen |
2.4 Ablaufpläne | Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene |
3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG | ||
3.1 Melde- und Alarmierungswege | Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschiedene Notfallexpositionssituationen auf Landesebene |
3.2 Bewertung einer Notfallexpositionssituation | Beschreibung der Bewertung einer Notfallexpositionssituationen und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme. Einstufung der Notfallexpositionssituation entsprechend der Notfallklassifizierung der IAEA (als Referenz sind die IAEA General Safety Requirements, GSR Part 7: Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency, Vienna 2015, heranzuziehen). | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung | Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strahlenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene Notfallexpositionssituationen; Beschreibung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
3.4 Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie | Auflistung der wichtigsten Schutzmaßnahmen, vorhandener Referenzwerte, allgemeiner und operationeller Kriterien; optimierte Schutzstrategie | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
3.5 Schutzmaßnahmen | Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für die Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Bundesebene | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan bezüglich der Festlegung von Schutzmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Schutzmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung |
3.6 Information der Öffentlichkeit | Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene Notfallexpositionssituationen; vorbereitete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene Notfallexpositionssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang) | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
3.7 Schutz von Personen, die Interventionen durchführen | Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Exposition und zum Schutz von Personen, die Interventionen durchführen | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan |
3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen | Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Personen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychosoziale Betreuung von Notfalleinsatzkräften und Bevölkerung | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland |
3.9 Aufzeichnungen und Datenmanagement | Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen | Verweis auf gesamtstaatlichen Notfallplan; Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei Notfallexpositionssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene |
4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG | ||
4.1 Behörden und ihre Zuständigkeiten | Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene | Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene |
4.2 Ressourcen | Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene | Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Notfallplans erforderlichen Ressourcen auf Landesebene |
4.3 Training und Notfallübungen | Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne | Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichenden Trainings von Notfalleinsatzkräften; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne auf Landesebene |
4.4 Qualitätssicherung und Aktualisierung des Notfallplans | Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans | Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Notfallplans |
BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN | ||
ABKÜRZUNGEN | ||
LITERATUR | ||
VERTEILERLISTE | ||
ANHÄNGE | Insbesondere Kontaktadressen und Beschreibung der berücksichtigten Szenarien | Insbesondere Kontaktadressen und gesamtstaatlicher Notfallplan |
“
„
51. In Anlage 5 Z 1 entfällt nach dem Wort „Übungstypen“ das Wort „ist“.
52. Anlage 6 Z 8 lautet:
- „8. Entwicklung der Notfallexpositionssituation.“
53. Anlage 6 Z 9 entfällt.
54. In Anlage 7 Z 2 und 3 wird das Wort „Interventionspersonal“ durch das Wort „Notfalleinsatzkraft“ ersetzt.
55. Anlage 8 lautet:
„Anlage 8
zu §§ 12 und 15
Tabelle 1: Referenzwerte für Notfalleinsatzkräfte für berufsbedingte Notfallexpositionen
Interventionen | Referenzwert für die effektive Dosis |
zur Rettung von Menschenleben | 250 mSv |
zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung | 100 mSv |
zum Schutz von Sachwerten | 20 mSv |
Tabelle 2: Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten in Notfallexpositionssituationen
Tätigkeiten | Referenzwert für die effektive Dosis |
zur Rettung von Menschenleben | 250 mSv |
zum akuten Schutz der Bevölkerung | 20 mSv |
andere dringend notwendige Tätigkeiten | 10 mSv |
„
56. Nach der Anlage 9 werden folgende Anlagen 10 und 11 samt Überschriften angefügt:
„Anlage 10
zu § 23
Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination
Vorkehrungen für die ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit einer lang anhaltenden Restkontamination haben Folgendes in Betracht zu ziehen:
- 1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition,
- 2. Einhaltung des in § 19 festgelegten Referenzwertes,
- 3. Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung,
- 4. Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, soweit angebracht und
- 5. Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
Anlage 11
zu § 24
Optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete
Eine optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten hat Folgendes in Betracht zu ziehen:
- 1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition,
- 2. Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und den in § 19 festgelegten Referenzwert enthalten,
- 3. Abgrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung,
- 4. Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung,
- 5. Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen,
- 6. Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen,
- 7. Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen,
- 8. Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.“
Rupprechter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)