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BGBl I 133/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Bundesgesetz: Änderung des Strahlenschutzgesetzes
(NR: GP XXV RV 823 AB 854 S. 102 . BR: AB 9481 S. 847 .)
[CELEX-Nr.: 32001L0042 , 32011L0070 , 32013L0059 ]

133. Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz - StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 36b:

„§ 36b Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm“

2. § 1 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2003/122 /Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57;
  2. 2. Richtlinie 97/43 /Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466 /Euratom, ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22;
  3. 3. Richtlinie 96/29 /Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1;
  4. 4. Richtlinie 92/3 /Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35 vom 12.02.1992 S. 24;
  5. 5. Richtlinie 90/641 /Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21;
  6. 6. Richtlinie 2011/70 /Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48;
  7. 7. Richtlinie 2013/59 /Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1;
  8. 8. Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.

(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.06.1993 S. 1, bestimmt.“

3. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) „Beseitigung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass radioaktive Abfälle keine Exposition von Personen mehr bewirken können, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassen ist.“

4. Nach § 2 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) „Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung, jene ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.“

5. In § 17 Abs. 1a Z 1 lit. b und § 41 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung“ jeweils durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt.

6. Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.“

7. § 36b samt Überschrift lautet:

„Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm

§ 36b. (1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.

(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.

(4) Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. 1. Der Anfall radioaktiver Abfälle wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.
  2. 2. Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt.
  3. 3. Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen.
  4. 4. Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.
  5. 5. In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.
  6. 6. Die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.

(5) Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.

(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;
  2. 2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;
  3. 3. eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;
  4. 4. die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
  5. 5. die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle umzusetzen;
  6. 6. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;
  7. 7. eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;
  8. 8. die geltenden Finanzierungsregelungen;
  9. 9. eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;
  10. 10. gegebenenfalls geschlossene Staatsverträge über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung; sowie
  11. 11. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.

(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.

(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.

(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.“

8. In § 36c Abs. 2 wird das Wort „Beseitigung“ jeweils durch das Wort „Endlagerung“ ersetzt.

9. Dem § 36c werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere

  1. 1. welche Anforderungen an die Verursacher radioaktiver Abfälle im Hinblick auf den sicheren Umgang mit diesen Abfällen zu stellen sind,
  2. 2. in welcher Form radioaktive Abfälle beseitigt werden können und
  3. 3. welche Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle zu stellen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.“

10. Dem § 38b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59 /Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.“

11. In § 39 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 36b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 36c Abs. 6 oder 7“ ersetzt.

12. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vollziehung der Teile I bis III“ durch die Wortfolge „Vollziehung der Teile I bis IIIb“ ersetzt.

13. Dem § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 5 Z 5 bis 8, 2 Abs. 3 und 7a, 17 Abs. 1a Z 1 lit. b, 29 Abs. 2, 36b samt Überschrift, 36c Abs. 2, 6 und 7, 38b Abs. 6, 39 Abs. 2 Z 7, 41 Abs. 1 sowie 43 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2015 treten mit xx.xx.2015 in Kraft.“

14. In § 43 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; folgender Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) hinsichtlich § 36b Abs. 5 und 10 die Bundesregierung,“

Fischer

Faymann

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