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BGBl II 232/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

232. Verordnung: Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule, Aufhebung der Verordnung, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

232. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung über den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule

Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Lehrplan

§ 1. Für die zweijährige Forstfachschule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.

Artikel 2

Aufhebung der Verordnung, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird

Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, BGBl. Nr. 540/1976, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009, sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule

Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter mittlere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fällt auch die Forstfachschule.“

2. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

  1. „19. an der Forstfachschule
    1. a) im Unterricht in Pflichtgegenständen mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Arbeitsplätze und die Ausstattung die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 6 nach oben zu umfassen,
    2. b) im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten zu umfassen,
    3. c) im Unterricht in „Praktikum“ hat die Schülergruppe bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation oder die Ausstattung die Notwendigkeit besteht, kann die zuständige Schulbehörde diese Gruppengröße mit 4 Schülern festlegen,
    4. d) im Übungsteil fachtheoretischer Unterrichtsgegenstände hat die Schülergruppe höchstens 20 Schüler zu umfassen und
    5. e) ist der Unterricht in den alternativen Pflichtgegenständen mit mindestens 12 angemeldeten Schülern zu führen und hat die Schülergruppe 12 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 4 nach oben und 4 nach unten zu umfassen.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Z 18 und 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

§ 1. Die in der Anlage in Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

§ 2. Die mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, BGBl. Nr. 540/1976, bekannt gemachten Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften als nicht mehr geltend festgestellt.

Anlage 1

Anlage 1 

Hammerschmid

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