vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 116/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Verordnung: Bodenbewegungsverordnung - BodBwV

116. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vorschriften, unter welchen Bedingungen Grenzen von Grundstücken durch Bodenbewegungen als verändert anzusehen sind (Bodenbewegungsverordnung - BodBwV)

Aufgrund des § 32a Abs. 3 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Andauernde und großräumige Bodenbewegungen (in weiterer Folge „Bodenbewegungen“) sind hangabwärts gerichtete, gleitende Bewegungen, deren Dauer nicht absehbar ist und die sich über ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens einem Hektar erstrecken und mehrere Grundstücke umfassen. Nicht zu den andauernden Bodenbewegungen zählen lokale, spontane Ereignisse wie beispielsweise Bergstürze, Steinschläge, Geländesenkungen und Erdbewegungen, die vollständig zum Stillstand kommen.
  2. 2. Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen sind Gebiete, für die auf Grund von geologischen Gutachten, Gefahrenzonenplänen, Übermessungen des bestehenden Festpunktfeldes oder einer sonstigen Vermessung die Vermutung besteht, dass Bodenbewegungen auftreten.
  3. 3. Verifikationsmessungen sind Messungen im Bereich von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen, um das Vorliegen von Bodenbewegungen feststellen und dokumentieren zu können.

Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen

§ 2. (1) Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

(2) Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar.

Durchführung von Verifikationsmessungen

§ 3. (1) Liegen in Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstige Punkte mit numerischen Unterlagen vor, so sind anlässlich einer Vermessung die in diese Vermessung einbezogenen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstigen Punkte zu überprüfen, um festzustellen, ob sich der Verdacht des Bestehens von Bodenbewegungen bestätigt.

(2) Bei Verifikationsmessungen gemäß Abs. 1 ist zwingend eine durchgreifend kontrollierte und damit überbestimmte Messung unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren im System ETRS89 durchzuführen. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist die Messung an Festpunkte anzuschließen, die nicht von Bodenbewegungen betroffen sind.

Nachweis von Bodenbewegungen

§ 4. Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß § 3 als nachgewiesen anzusehen, wenn

  1. 1. im geodätischen Bezugssystem MGI bei Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen
    1. a) von mehr als 15 cm oder,
    2. b) von mehr als 20 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, entstanden sind, oder
    3. c) von mehr als 25 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnungen BGBl. Nr. 181/1976 oder BGBl. Nr. 53/1969 entstanden sind,

  1. 2. im geodätischen Bezugssystem ETRS89 bei Festpunkten, Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen in der Lage von mehr als 10 cm aus dem Vergleich zweier Messungen auftreten.

Folgen des Nachweises von Bodenbewegungen

§ 5. Liegen die Nachweise gemäß § 4 durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, durchzuführen.

§ 6. Die Messergebnisse, die die Nachweise gemäß § 4 erbringen, sind im technischen Operat (§ 9 Abs. 2 VermG) abzuspeichern.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft.

Mitterlehner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)