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BGBl II 115/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Verordnung: Änderung der Kapitalmaßnahmen-VO

115. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO) geändert wird

Aufgrund des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO), BGBl. II Nr. 322/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „sowie der Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -aufspaltungen sowie die Einbuchung von Aktien auf Grund von Unternehmensabspaltungen“ ersetzt.

b) Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Spaltungen und Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß § 65 und §§ 114 bis 127 InvFG 2011.“

c) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Eine Abwicklung der Realisierung im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nicht vor.

    Davon ausgenommen sind:

  • Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.
  • Kapitalmaßnahmen, bei denen dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zum Umtausch eingeräumt wird.“

d) In Abs. 2 Z 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Werden im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme Wertpapiere eingebucht, ohne dass es zuvor zur Ausbuchung von anderen Wertpapieren kommt, ist für Zwecke der Einstufung als Alt- oder Neuvermögen auf die bisherigen Wertpapiere abzustellen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „zum Tausch“ die Wortfolge „oder zur Einbuchung“ eingefügt.

b) In Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden Wertpapiere mit unterschiedlicher Wertpapierkennnummer eingebucht, sind die Anschaffungskosten der ausgebuchten Wertpapiere im Verhältnis der Verkehrswerte der eingebuchten Wertpapiere auf diese aufzuteilen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen.“

c) In Z 2 wird nach der Wortfolge „Vom Steuerpflichtigen“ die Wortfolge „im Zuge des Tausches“ eingefügt.

d) Es wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Werden Wertpapiere auf ein Wertpapierdepot eingebucht, ohne dass es zuvor zur Ausbuchung von anderen Wertpapieren kommt, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der bestehenden Wertpapiere auf die bestehenden und die neu eingebuchten Wertpapiere aufzuteilen. Diese Aufteilung hat im Verhältnis der Verkehrswerte der bestehenden zu den eingebuchten Wertpapieren zu erfolgen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen.“

3. Der bisherige § 4 wird zu § 4 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Werden Aktien im Zuge einer Abspaltung auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Abspaltung bestehenden Aktien auf die bestehenden und die neu eingebuchten Aktien aufzuteilen. Diese Aufteilung hat im Verhältnis der Verkehrswerte der bestehenden zu den eingebuchten Aktien zu erfolgen. Sind keine Verkehrswerte vorhanden, hat diese Aufteilung nach Stücken zu erfolgen. Dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.“

4. In § 7 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Bei Wertpapieren ohne Nennwert (z. B. Stückaktien) sind Zuzahlungen generell steuerpflichtig.“

Schelling

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