111. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen und die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 431/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 1 lautet:
| Anlage 1,“ |
2. In § 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen)“ durch die Wendung „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. II Nr. 571/2003 und BGBl. II Nr. 284/2014“ ersetzt.
3. In § 2 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:
- „8. Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014 in Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplans für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen.“
4. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 1 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage 1.
Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, Anlage A der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Katholischer Religionsunterricht) lautet der Abschnitt „1. bis 4. Klasse:“:
„1. bis 4. Klasse:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“
Artikel 3
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Neuen Mittelschulen, Anlage 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Z 1.:
- „1. Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“
Artikel 4
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, Anlage 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) lautet lit. a:
- „a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der geltenden Fassung.“
Anlage 1
Hammerschmid
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