136. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2015) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Annahme- bzw. Beitrittsurkunde: | |
Afghanistan | 2. Februar 2017 | |
Côte d‘Ivoire | 8. Juni 2017 | |
Japan | 11. Juli 2017 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Afghanistan einen Vorbehalt1 in Bezug auf Art. 18 des Zusatzprotokolls angebracht.
Österreich hat gegen den Vorbehalt1 Afghanistans am 18. August 2017 einen Einspruch1 erhoben.
Drozda
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