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BGBl II 380/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

380. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

380. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr. 194/2014, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 294/2016, wird wie folgt geändert:

1. Die Z 3 bis 5 der Bekanntmachung werden durch folgende Z 3 ersetzt:

  1. „3. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr), an allgemeinbildenden höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe), an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sowie an Kollegs, Schulen für Berufstätige und Sonderformen

Anlage 3“

2. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildende Anlage 3 wurde vom „Rat der Freikirchen in Österreich“ erlassen. Die Anlage 3 tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2020 an die Stelle der bisherigen Anlage 3 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen und an der 9. Stufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr)), Anlage 4 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Berufsschulen) und Anlage 5 (Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen)) und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Faßmann

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