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BGBl II 294/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

294. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik

294. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 194/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Bekanntmachung lautet:

„Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen“

2. Z 3 der Bekanntmachung wird durch folgende Z 3 bis 5 ersetzt:

  1. „3. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen und an der 9. Stufe der Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr)

Anlage 3“

  1. „4. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Berufsschulen

Anlage 4“

  1. „5. Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen)

Anlage 5“

3. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 3, 4 und 5 wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ erlassen. Sie treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 an die Stelle der bisherigen Anlage 3 und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Hammerschmid

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