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BGBl II 97/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Verordnung: Wissensbilanz-Verordnung 2016 sowie Änderung der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung

97. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Wissensbilanz-Verordnung 2016 erlassen und die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung geändert wird

Artikel 1: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016)

Artikel 2: Änderung der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016)

Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung.

Ziele der Wissensbilanz

§ 2. (1) Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.

(2) Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.

Aufbau der Wissensbilanz

§ 3. Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. I. „Qualitative Darstellung der Leistungsbereiche (Leistungsbericht)“;
  2. II. „Quantitative Darstellung der Leistungsbereiche (Kennzahlen)“;
  3. III. „Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring)“.

Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts

§ 4. (1) Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.

(2) Im Leistungsbericht sind die folgenden Bereiche narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen Z 2 bis 8 angeführten Themen abzudecken:

  1. 1. Kurzfassung:

    Kurzdarstellung der Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen, Technologie- und Wissenstransfer sowie Bauten.

  2. 2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
    1. a) Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems, auch hinsichtlich exzellenter Leistungen und Stärken in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste;
    2. b) Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Schwerpunkte;
    3. c) Maßnahmen und Erfolge in Potentialbereichen;
    4. d) (Groß-)Forschungsinfrastruktur, vor allem wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities;
    5. e) Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste;
    6. f) Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste wie z. B. wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen;
  3. 3. Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
    1. a) Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl;
    2. b) Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase;
    3. c) Studien mit Zulassungsverfahren;
    4. d) Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien;
    5. e) Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen;
    6. f) Maßnahmen und Angebote für berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten;
    7. g) Maßnahmen zur Attraktivierung des Studien- und Lehrangebots, insbesondere Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte einschließlich unterstützender Lerntechnologien (blended learning);
    8. h) Sicherstellung des Stellenwerts von Leistungen und Aktivitäten im Bereich der Lehre;
    9. i) Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums und Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Studierenden;
    10. j) Maßnahmen zur wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
  4. 4. Gesellschaftliche Zielsetzungen, insbesondere:

    Maßnahmen zur Förderung der sozialen Durchlässigkeit und der Diversität, Maßnahmen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, Maßnahmen im Rahmen der Gleichstellungsstrategie sowie des strategischen Diversitätsmanagements für Universitätsangehörige gemäß § 94 UG, Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Familie und Privatleben für Universitätsangehörige gemäß § 94 UG, Anzahl der von der Universität zur Verfügung gestellten bzw. mitfinanzierten Kinderbetreuungsplätze.

  5. 5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:

    Darstellung der wesentlichen Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, Erläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin, organisationale Anbindung dieses Aufgabenbereichs, Angebote zur Arbeitszeitflexibilität, insbesondere für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nach der Eltern-, Pflege- und Familienhospizkarenz sowie Eltern- und Pflegeteilzeit, Maßnahmen zur Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen für das obere und mittlere Management, Umsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung, Betreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden; Exzellenzförderung unter Berücksichtigung von Horizon 2020 Programmen (z. B. ERC oder Marie Sklodowska-Curie Maßnahmen).

  6. 6. Effizienz und Qualitätssicherung, insbesondere:

    Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Prozessoptimierungen sowie Einsatz von Managementinstrumenten, Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat, Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.

  7. 7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:

    Umsetzung der Strategie und Zielsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, europäische Mobilitätsprogramme gemeinsame Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste mit Hochschulen und außeruniversitären Forschungs-/Kunsteinrichtungen, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden, Darstellung von Maßnahmen zur Förderung internationaler Kooperationen, Kooperationen in Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste mit Unternehmen.

  8. 8. Internationalität und Mobilität:

    Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität, Maßnahmen zur Erhöhung und Förderung der Studierendenmobilität, Maßnahmen zur Erhöhung und Förderung der Mobilität des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals sowie des allgemeinen Personals, Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs- und Lehraufenthalte, insbesondere auch hinsichtlich des Umsetzungsstands bei der Implementierung der Mobilitätsfenster.

  9. 9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
  10. 10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).

Kennzahlen

§ 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:

  1. 1. Intellektuelles Vermögen
    1. 1.A Humankapital
    2. 1.B Beziehungskapital
    3. 1.C Strukturkapital
  2. 2. Kernprozesse
    1. 2.A Lehre und Weiterbildung
    2. 2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
  3. 3. Output der Kernprozesse
    1. 3.A Lehre und Weiterbildung
    2. 3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
  4. 4. Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 1.A.1 Personal
  2. 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
  3. 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
  4. 1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
  5. 1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren

Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im nächsten, falls auch zu diesem Zeitpunkt die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht wird, im übernächsten Berichtsjahr in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einzubeziehen.

(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:

  1. 1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt

(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  2. 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
  2. 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
  3. 2.A.3 Studienabschlussquote
  4. 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
  5. 2.A.5 Anzahl der Studierenden
  6. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  7. 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
  8. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  9. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:

  1. 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
  2. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  3. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:

  1. 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
  2. 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
  3. 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:

  1. 4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
  2. 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  3. 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
  4. 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).

(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.

(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.

(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.

Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht

§ 6. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:

  1. 1. Kurzfassung
  2. 2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    1. 1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
    2. 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
    3. 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
  3. 3. Lehre und Weiterbildung
    1. 2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
    2. 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
    3. 2.A.3 Studienabschlussquote
    4. 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
    5. 2.A.5 Anzahl der Studierenden
    6. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
    7. 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
    8. 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
    9. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  4. 4. Gesellschaftliche Zielsetzungen
    1. 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
    2. 1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
    3. 1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
    4. 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
  5. 5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
    1. 1.A.1 Personal
    2. 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
    3. 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
  6. 6. Effizienz und Qualitätssicherung
  7. 7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste:
    1. 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
  8. 8. Internationalität und Mobilität
    1. 1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
    2. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
    3. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
    4. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
  9. 9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
  10. 10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)
    1. 4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
    2. 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
    3. 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
    4. 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.

(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.

Leistungsvereinbarungs-Monitoring

§ 7. Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 3 ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.

Optionale Kennzahlen

§ 8. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).

(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.

(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:

  1. 1. Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
  2. 2. Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
  3. 3. Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 1.

    Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeter Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(4) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.

(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.

Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing

§ 9. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Datenstruktur).

(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.

(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.

(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.

(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und
Erschließung der Künste und Lehre

§ 10. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.

(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.

(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:

  1. a) im F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
  2. b) im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
  3. c) im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 11. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

  1. 2.A.3 Studienabschlussquote
  2. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  3. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  4. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  5. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  6. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
  7. 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
  8. 1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

  1. a) 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
  2. b) 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 12. (1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät in adaptierter Form in die Wissensbilanz aufzunehmen:

  1. 1.A.1 Personal: Die Kennzahl lautet „1.AM.1. Personal der Medizinischen Fakultät“
  2. 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität: Die Kennzahl lautet „1.AM.2 Anzahl der Berufungen an die Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden.“
  3. 1.C.1 Erlöse aus F&E Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“
  4. 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“
  5. 2.A.3 Studienabschlussquote: Die Kennzahl lautet „2.AM.3 Studienabschlussquote von Studien an der Medizinischen Fakultät“
  6. 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen: Die Kennzahl lautet: „2.AM.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen an der Medizinischen Fakultät “
  7. 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“
  8. 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“
  9. 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“

(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 13. (1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 2 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

Datenbedarf

§ 14. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

  1. 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
  2. 1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
  3. 1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

  1. 2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
  2. 2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
  3. 2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
  4. 2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
  5. 2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
  6. 2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Sicherung der Datenqualität

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

Außerkrafttreten

§ 16. Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015 ist vollständig gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen.

(3) Die Kennzahlen „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, sowie „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die genannten Kennzahlen gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 zu liefern.

(4) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2018 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

Anlage 1: Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 5 und 14

Anlage 2: Wissenschafts-/Kunstzweige

Anlage 3: Vorlage für den Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring) gemäß § 7

Artikel 2

Änderung der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung

Aufgrund des § 12 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV), BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat der Wissensbilanz-Verordnung „gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010“ durch das Zitat „gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 97/2016“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird der Begriff „1.C.2.“ durch den Begriff „1.C.1“ und der Begriff „WBV 2010“ durch den Begriff „WBV 2016“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 wird der Begriff „2.B.2.“ durch den Begriff „2.B.1“ und der Begriff „WBV 2010“ durch den Begriff „WBV 2016“ ersetzt.

4. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen 1 bis 3

Mitterlehner

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