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§ 94 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

III. Teil

Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

§ 94.

(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:

  1. 1. die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);
  2. 2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
  1. 4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
  2. 5. das allgemeine Universitätspersonal;
  3. 6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
  4. 7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
  5. 8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

  1. 1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
  2. 2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
  3. 3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:

  1. 1. das administrative Personal;
  2. 2. das technische Personal;
  3. 3. das Bibliothekspersonal;
  4. 4. das Krankenpflegepersonal;
  5. 5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196497

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