76. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bankensanierungsplanverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird verordnet:
Die Bankensanierungsplanverordnung - BaSaPV, BGBl. II Nr. 25/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.“
2. § 2 Z 1wird wie folgt geändert:
a) Der lit. a wird das Wort „oder“ angefügt;
b) in lit. b werden der Strichpunkt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt;
c) lit. c entfällt.
3. § 2 Z 2 wird wie folgt geändert:
a) Der lit. a sublit. cc wird das Wort „oder“ angefügt;
b) in lit. b sublit. cc werden der Strichpunkt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt;
c) lit. c entfällt.
4. § 2 Z 3 wird wie folgt geändert:
a) Der lit. a wird das Wort „oder“ angefügt;
b) in lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;
c) lit. c entfällt.
5. Dem § 2 wird folgende Z 4 angefügt:
- „4. Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind.“
6. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
- „b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
- aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
- bb) Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
- cc) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
- dd) Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ,
- ee) Gesamtkapitalrentabilität oder Eigenkapitalrentabilität,
- ff) Anstiegsrate der notleidenden Kredite.
7. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Unternehmen der Kategorie 4 sind von der Anwendung vereinfachter Anforderungen gemäß Abs. 1 jedenfalls ausgenommen.“
8. In § 4 Z 2 und § 5 Z 2 wird die Wendung „Unternehmen der Kategorien 2 und 3“ jeweils durch die Wendung „Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4“ ersetzt.
9. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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