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BGBl II 419/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

419. Verordnung: Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung - VPDG-DV

419. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung - VPDG-DV)

Aufgrund des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation, BGBl. I Nr. 77/2016, wird verordnet:

1. Abschnitt

Master File

Inhalt des Master File

§ 1. (1) Das Master File hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken:

  1. 1. den Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,
  2. 2. die Beschreibung der Geschäftstätigkeit,
  3. 3. die Dokumentation der immateriellen Werte,
  4. 4. die Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und
  5. 5. die Dokumentation der Finanzlage- und Steuerpositionen.

(2) Das Master File enthält die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z. B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsbereiche erst vor kurzem erworben wurden. Im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen ist darauf zu achten, dass die zentralisierten Konzernfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen im Master File richtig beschrieben sind. Auch im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen soll das gesamte Master File mit allen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen.

(3) Die Anforderungen des Master File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.

Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe

§ 2. Der „Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe“ hat folgende grafische Darstellungen zu enthalten:

  1. 1. die Rechts- und Eigentumsstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe und
  2. 2. die geografische Verteilung der operativen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

Beschreibung der Geschäftstätigkeit

§ 3. Die „Beschreibung der Geschäftstätigkeit“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat eine schriftliche Darstellung folgender Punkte zu enthalten:

  1. 1. die Werttreiber für den Unternehmensgewinn,
  2. 2. die Liefer- und Leistungskette für die - gemessen am Umsatz - fünf größten von der multinationalen Unternehmensgruppe angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen, sowie für jene Produkte und/oder Dienstleistungen, auf die mehr als 5% des Unternehmensgruppenumsatzes entfallen, wobei die Beschreibung in Form einer Grafik oder eines Diagramms zulässig ist,
  3. 3. die wesentlichen Dienstleistungsvereinbarungen zwischen den verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe, ausgenommen Forschungs- und Entwicklungsleistungen; dazu zählen eine Beschreibung der Funktionen der Hauptstandorte, die wesentliche Dienstleistungen erbringen und eine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik für die Zuordnung der Dienstleistungskosten sowie für die Bestimmung der für unternehmensgruppeninterne Dienstleistungen zu zahlenden Preise,
  4. 4. die wesentlichen geografischen Märkte für die Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Z 2,
  5. 5. die ausgeübten Schlüsselfunktionen, die wesentlichen übernommenen Risiken und die wesentlichen genutzten Vermögenswerte der einzelnen Geschäftseinheiten für die Wertschöpfung der multinationalen Unternehmensgruppe in Form einer kurzen Funktionsanalyse und
  6. 6. die wesentlichen während des Veranlagungsjahrs erfolgten Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit sowie Anschaffungen und Veräußerungen von Beteiligungen.

Dokumentation der immateriellen Werte

§ 4. Die „Dokumentation der immateriellen Werte“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat zu enthalten:

  1. 1. eine allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Entwicklung, Eigentum und die Verwertung immaterieller Werte, einschließlich der Standorte der wesentlichen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und des Standorts des Forschungs- und Entwicklungsmanagements,
  2. 2. eine Auflistung der für Verrechnungspreiszwecke bedeutsamen immateriellen Werte oder Gruppen immaterieller Werte der multinationalen Unternehmensgruppe, inklusive der Geschäftseinheiten, die deren Eigentümer sind,
  3. 3. eine Auflistung wesentlicher Vereinbarungen zwischen identifizierten verbundenen Unternehmen in Bezug auf immaterielle Werte, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen, wesentliche Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen,
  4. 4. eine allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Forschung und Entwicklung und immaterielle Werte und
  5. 5. eine allgemeine Beschreibung aller wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe während des betreffenden Veranlagungsjahrs, einschließlich der entsprechenden Geschäftseinheiten, Staaten und Vergütungen.

Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten

§ 5. Die „Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten“ hat zu enthalten:

  1. 1. eine allgemeine Beschreibung der Finanzierung der multinationalen Unternehmensgruppe, einschließlich wesentlicher Vereinbarungen mit unternehmensgruppenfremden Kreditgebern,
  2. 2. die Identifizierung der Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die eine wesentliche Finanzierungsfunktion ausüben, wobei die Staaten oder Gebiete, nach deren Rechtsvorschriften diese organisiert sind, und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung anzuführen sind, und
  3. 3. eine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Dokumentation der Finanzlage und Steuerpositionen

§ 6. Die „Dokumentation der Finanzlage und Steuerpositionen“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat zu enthalten:

  1. 1. den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Veranlagungsjahr, sofern ein solcher für anderweitige Zwecke zu erstellen ist, und
  2. 2. eine Auflistung und kurze Beschreibung bestehender Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) der multinationalen Unternehmensgruppe sowie anderer Vorabentscheidungen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Erträge zwischen den verschiedenen Staaten oder Gebieten.

2. Abschnitt

Local File

Inhalt des Local File

§ 7. (1) Das Local File hat folgende drei Teilbereiche abzudecken:

  1. 1. die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,
  2. 2. die Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken, und
  3. 3. die Finanzinformationen.

(2) Die Anforderungen an das Local File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.

Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit

§ 8. Die „Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit“ hat zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der Managementstruktur der inländischen Geschäftseinheit, ein Organigramm der inländischen Geschäftseinheit und eine Beschreibung der Personen, an welche die inländische Geschäftsleitung berichtet, sowie der Staaten oder Gebiete, in denen diese Personen ansässig sind,
  2. 2. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Geschäftsstrategie der inländischen Geschäftseinheit; es ist darzulegen, ob die inländische Geschäftseinheit an Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit oder Übertragungen immaterieller Werte, die im laufenden oder im vorangegangen Veranlagungsjahr erfolgt sind, beteiligt oder von ihnen betroffen war; dabei sind jene Aspekte der Geschäftsvorfälle zu erläutern, die sich auf die inländische Geschäftseinheit auswirken, und
  3. 3. eine Auflistung der wesentlichen Mitbewerber.

Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle

§ 9. Die „Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle“, an denen die Geschäftseinheit beteiligt ist, hat zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle (z. B. Beschaffung von Herstellungsleistungen, Einkauf von Waren, Dienstleistungserbringung, Darlehen, Finanz- und Erfüllungsgarantien, Lizenzen für immaterielle Werte) sowie des Kontexts, in welchem diese Geschäftsvorfälle stattfinden,
  2. 2. den Betrag der geleisteten und erhaltenen unternehmensgruppeninternen Zahlungen für jede Art unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle (für Produkte, Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen usw.), an denen die inländische Geschäftseinheit beteiligt ist; diese Auflistung ist aufzuschlüsseln nach den jeweiligen Staaten oder Gebieten des ausländischen Zahlungsleistenden oder -empfängers,
  3. 3. eine Identifizierung der verbundenen Unternehmen, die an den einzelnen Arten unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle beteiligt sind, sowie der Beziehungen untereinander,
  4. 4. Kopien aller wesentlichen unternehmensgruppeninternen Vereinbarungen, welche die inländische Geschäftseinheit abgeschlossen hat,
  5. 5. eine Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse der Geschäftseinheit sowie relevanter verbundener Unternehmen in Bezug auf alle dokumentierten Arten von unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfällen, einschließlich aller Veränderungen im Vergleich zu vorangegangenen Veranlagungsjahren,
  6. 6. einen Hinweis auf die geeignetste Verrechnungspreismethode in Bezug auf die jeweils betrachtete Art des unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfalls; dabei sind die Gründe für die Auswahl dieser Methode anzugeben,
  7. 7. einen Hinweis auf das verbundene Unternehmen, das gegebenenfalls als untersuchte Geschäftseinheit („Tested Party“) gewählt wird, sowie eine Erläuterung der Gründe für dessen Auswahl,
  8. 8. eine Zusammenfassung der wesentlichen Annahmen, die der Anwendung der Verrechnungspreismethode zu Grunde gelegt wurden,
  9. 9. gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe für die Durchführung einer Mehrjahresanalyse,
  10. 10. eine Auflistung und Beschreibung gegebenenfalls ausgewählter (interner oder externer) vergleichbarer Fremdgeschäftsvorfälle und Angaben zu relevanten Finanzindikatoren für unabhängige Unternehmen, auf die sich die Verrechnungspreisanalyse stützt, einschließlich einer Beschreibung der angewandten Methode für die Vergleichswertsuche sowie der Herkunft dieser Informationen,
  11. 11. eine Beschreibung aller zur Herstellung der Vergleichbarkeit vorgenommenen Anpassungen und ein Hinweis darauf, ob diese Anpassungen an den Ergebnissen der untersuchten Geschäftseinheit, den Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen oder an beiden vorgenommen wurden,
  12. 12. eine Beschreibung der Gründe für die Schlussfolgerung, dass die relevanten Geschäftsvorfälle unter Anwendung der ausgewählten Verrechnungspreismethode fremdvergleichskonform vergütet wurden,
  13. 13. eine Zusammenfassung der Finanzinformationen, die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendet wurden, und
  14. 14. eine Kopie bestehender Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) sowie sonstiger Vorabentscheidungen, an denen die inländische Steuerverwaltung nicht beteiligt ist und die mit den genannten Geschäftsvorfällen in Zusammenhang stehen.

Finanzinformationen

§ 10. Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. einen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist; liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen,
  2. 2. Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können, und
  3. 3. Übersichtstabellen über die einschlägigen Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden.

3. Abschnitt

Länderbezogener Bericht

Dokumentationssprache

§ 11. Die zusätzlichen Informationen im Sinne der Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht sind in englischer Sprache zu führen.

4. Abschnitt

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 12. Diese Verordnung ist auf eine zu erstellende Dokumentation anzuwenden, die sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 bezieht.

Schelling

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