268. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Planungen zum Hochwasserrisikomanagement (Nationale HochwasserrisikomanagementplanVO 2015 - RMPV 2015)
Aufgrund des § 55l des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Das Planungsdokument „Nationaler Hochwasserrisikomanagementplan 2015“ (RMP 2015) wird in den Anhängen 1 (Textteil) und 2 (Anlagen) veröffentlicht und in den folgenden Bestimmungen Teile des RMP 2015 für verbindlich erklärt.
Verbindliche Teile
§ 2. Mit dieser Verordnung werden aus den im Anhang 1 veröffentlichten Kapiteln des RMP 2015
- 1. Einleitung;
- 2. Allgemeines;
- 3. Grundlagen;
- 4. Angemessene Ziele des Hochwasserrisikomanagements;
- 5. Maßnahmenplanung;
- 6. Evaluierung des Maßnahmenprogramms;
- 7. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit;
- 8. Koordination mit den Umweltzielen und dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan;
- 9. Auswirkungen des Klimawandels;
- 10. Strategische Umweltprüfung
die Kapitel 4 (Angemessene Ziele des Hochwasserrisikomanagements) und 5 (Maßnahmenplanung) des Nationalen Hochwasserrisikomanagementplanes - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - verbindlich erklärt.
Planungsbereich
§ 3. Der Planungsbereich des RMP 2015 bezieht sich auf die 391 in Anlage 2 des Anhangs 2 enthaltenen Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (APSFR) in den Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe.
2. Abschnitt - Maßnahmensetzung
Statusentwicklung und Prioritätensetzung
§ 4. Die in Kapitel 4 des RMP 2015 angeführten Ziele sind mit den in Unterkapitel 5.6. des RMP 2015 dargestellten Maßnahmen entsprechend der in den Abschnitten A bis D der Anlagen 3 bis 27 des Anhangs 2 dargestellten Statusentwicklung (der Maßnahmensetzung, Fortführung bzw. Überprüfung) bis zum Zyklusende des RMP 2015 (22. Dezember 2021) anzustreben. Dabei ist die im Unterkapitel 5.6. des RMP 2015 zur jeweiligen Maßnahme angeführte (und in Unterkapitel 5.7. des RMP 2015 zusammengefasste) Prioritätensetzung zu berücksichtigen.
Vollziehung
§ 5. (1) Die Stellen, die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätig sind, haben - auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG - die in Kapitel 4 und 5 des RMP 2015 festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und auf deren Erreichung und Umsetzung hinzuwirken.
(2) Für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen des RMP 2015 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Rupprechter
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