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BGBl II 229/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

229. Verordnung: Änderung der Giftverordnung 2000

229. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Giftverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund des § 41b Abs. 3 ChemG 1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Grund des § 42 Abs. 11 ChemG 1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berechtigung zum Erwerb von Giften, die Aufzeichnungspflicht und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 2000), BGBl. II Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996):

  1. 1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    1. „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
    2. „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
    3. „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
  2. 2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
    1. „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
    2. „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
    3. „Giftig bei Einatmen“ (H331)
    4. oder
  3. 3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
    1. „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Gifte gemäß § 1 verwendet oder sonst mit Giften umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wobei insbesondere auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung - und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt - angegebenen Informationen die angemessenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.“

3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist sicher zu stellen, dass nicht entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die Gifte verwenden, im Sinne des § 46 Abs. 2 ChemG 1996 nachweislich hinsichtlich des Umgangs mit den Giften, der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen unterwiesen werden.“

4. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wenn für den Betrieb, in dem“ durch den Ausdruck „Wenn für den Betrieb bzw. bei dem selbständigen berufsmäßigen Verwender, in dessen Bereich“ ersetzt.

5. § 3 samt Überschrift wird durch folgende §§ 3 und 3a samt Überschriften ersetzt:

„Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender

§ 3. (1) Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß § 41a ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß §§ 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 41a Abs. 2 ChemG 1996 anzuschließen.

(2) Bei Vorliegen der gemäß § 41a ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde - nach erfolgter Prüfung - dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.

Giftbezug durch private Verwender

§ 3a. (1) Der Antrag auf Erteilung eines Giftbezugsscheines (§ 42 Abs. 1 ChemG 1996) ist schriftlich unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.2 der Anlage 1 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2) Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42 Abs. 2 bis 4 und 6 ChemG 1996) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - nach erfolgter Prüfung - unverzüglich einen Giftbezugsschein gemäß dem in Anlage 2 vorgesehenen Muster auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit (drei Monate nach der Ausstellung) einzutragen.“

6. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Fachliche Qualifikation“

7. Der Einleitungsteil des § 4 Abs. 1 lautet:

„Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs. 1 Z 1 ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Z 1 lit. d oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:“

8. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ der Klammerausdruck „(Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen)“ eingefügt.

9. In § 4 Abs. 1 Z 1 lit. g wird nach dem Wort „Biologie“ der Klammerausdruck „(einschließlich Lehramt)“ eingefügt.

10. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Toxikologie“ die Wortfolge „oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung“ angefügt.

11. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) für Lebensmittel- und Biotechnologie;“

12. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

13. In § 4 Abs. 1 Z 6 wird der Strichpunkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

„c) Textilchemiker;“

14. § 4 Abs. 1 Z 9 und 10 lautet:

  1. „9. Ausbildung im Lehrberuf des Drogisten;
  2. 10. Ausbildung im Lehrberuf des Schädlingsbekämpfers.“

15. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Urkunden über in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildungen im Sinne der Abs. 1 und 8 müssen in deutscher Sprache, Zeugnisse und Diplome über in einem Drittstaat abgeschlossene Ausbildungen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.“

16. In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Besuch eines Kurses“ die Wortfolge „gemäß § 41b Abs. 2 Z 2 ChemG 1996“ eingefügt; die Wortfolge „Anlage 4“ wird durch die Wortfolge „Punkt 4.1 der Anlage 4“ ersetzt.

17. § 4 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Im Hinblick auf einen sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder) können die erforderlichen Kenntnisse auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nachgewiesen werden, der die in Punkt 4.2 der Anlage 4 genannten Inhalte umfasst. Im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Biozidprodukten und Weinbehandlungsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 sind, können die erforderlichen Kenntnisse auch durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die Verwendung von Begasungsmitteln, die Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 sind (zB Phosphorwasserstoff) sind darüber hinaus die Bestimmungen der Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.

(5) Bestätigungen über vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 229/2016 erfolgreich abgeschlossene Kurse zum Erwerb der für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle gelten als Nachweise gemäß Abs. 3. Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 229/2016 begonnene Kurse gelten die Anforderungen gemäß Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle weiter. Eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines solchen Kurses gilt als Nachweis gemäß Abs. 3.“

18. In § 4 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Anlage 4“ durch die Wortfolge „Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4“ ersetzt.

19. Dem § 4 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Als fachlich entsprechende Berufsausbildungen für den Umgang mit bestimmten Giften im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 gelten jedenfalls die in Punkt 4.3 der Anlage 4 angeführten Ausbildungen.

(9) Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist dafür zu sorgen, dass Personen, die die für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse durch einen Kurs gemäß Abs. 3 oder 4 erworben haben, regelmäßig (längstens jedoch alle vier Jahre, beginnend mit 2019) auf dem aktuellen Wissensstand gehalten werden (zB durch Bestätigung der regelmäßigen Anwendung des Wissens, durch betriebsinterne Fortbildung oder durch Absolvierung einer Auffrischung nach Punkt 4.4 der Anlage 4). Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen den Vollzugsorganen zur Verfügung zu stellen.“

20. Im Einleitungsteil des § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Erste Hilfe“ die Wortfolge „im Sinne des § 41b Abs. 1 Z 2 ChemG 1996“ eingefügt.

21. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Antragsteller“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.

22. In § 5 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 40 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998)“ durch die Wortfolge „gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt; der zweite und dritte Satz werden durch den Satz „§ 40 Abs. 3 AStV gilt sinngemäß.“ ersetzt.

23. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden.“

24. § 5 Abs. 5 entfällt.

25. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Bestätigung des Rektors, der Leitung oder der Aufsichtsbehörde“

26. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a ChemG 1996 ist (für Universitäten oder für Universitätsinstitute) vom Rektorat der Universität bzw. vom Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. b bis e ChemG 1996 sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.“

27. Im Einleitungsteil des § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bestätigung“ die Wortfolge „gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 ChemG 1996“ eingefügt.

28. In § 6 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Rektor oder“ durch die Wortfolge „Rektor, von der Leitung bzw.“ ersetzt.

29. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes bzw. der Anstalt, das bzw. die Gifte bezieht, oder von diesem beauftragte fachlich qualifizierte Personen namentlich als zum Empfang ermächtigte Personen zu bezeichnen.“

30. In § 6 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 41 Abs. 3 Z 2“ der Ausdruck „lit. a, b, c und e“ eingefügt.

31. In § 7 wird das Wort „Giftbezugsbewilligungen“ durch die Wortfolge „Vor dem 14. August 2015 erteilte Giftbezugsbewilligungen sowie Giftbezugsscheine, Bescheinigungen“ ersetzt.

32. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.“

33. In § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 9 Abs. 3 Z 1 entfällt jeweils der Klammerausdruck.

34. § 9 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

35. In § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Giftbezugsbewilligungen“ der Ausdruck „ , Bescheinigungen“ eingefügt.

36. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§§ 213, 215 und 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ durch die Wortfolge „§§ 104 und 116 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194/1994“ ersetzt.

37. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 212 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194“ durch den Ausdruck „§ 103 GewO 1994“ ersetzt.

38. In § 10 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194)“ durch die Wortfolge „Gewerbes der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994)“ ersetzt.

39. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Lagerräume und Bereiche, einschließlich Schränke, in denen Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden, sind mit der gemäß § 1b der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, vorgesehenen Kennzeichnung (Gefahrenpiktogramm bzw. Warnzeichen) zu versehen.“

40. Die Anlagen 1 bis 5 lauten:

„Anlage 1

1.1 MELDUNG ZUR ERLANGUNG EINER BESCHEINIGUNG FÜR DEN BEZUG VON GIFTEN

Gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 und § 41a ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, wird zwecks Ausstellung einer Bescheinigung für den Betrieb bzw. den selbständigen berufsmäßigen Verwender

Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger selbständiger berufsmäßiger Tätigkeit

Adresse der Betriebsstätte bzw. des Standortes des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift)

Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, in der (dem) Gift benötigt wird

Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse)

gemeldet für den Bezug von:

 

Bezeichnung des Giftes

(bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe;

bei Gemischen: Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe gem. § 35 ChemG 1996)11 Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: Fluorwasserstoffsäure; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“. Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB „Analyse- und Laborchemikalien“) verwendet werden.

(Betrieblicher) Verwendungszweck22 Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist in der Spalte „(Betrieblicher) Verwendungszweck“ beispielsweise einzufügen: „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“ (s. dazu auch im Abschnitt „Hinweise zum Ausfüllen des Formulars“).

1.

  

2.

  

3.

  

4.

  

5.

  

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8.

  

9.

  

10.

  

Angaben zur Qualifikation der Person gemäß §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000

Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:33 Als fachlich qualifiziert in Bezug auf die Verwendung des Giftes gilt eine Person, deren Ausbildung den Umgang mit dem (den) gemeldeten Gift(en) abdeckt. Grundsätzlich ist für jeden Betriebsbereich mit einem betrieblichen Verwendungs­zweck für Gifte eine fachlich entsprechend qualifizierte Person zu benennen.…………

Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………..

 

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion

Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift

(zB schulische oder universitäre Ausbildung (§ 4 Abs. 1 GiftV 2000); Kurs (§ 4 Abs. 3 oder 4); Lehrabschlusszeugnis (§ 4 Abs. 8)):

 

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis

Erste Hilfe

Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000):

oder

Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal):

Diese Person ist in folgendem Betriebsbereich dauernd beschäftigt:33 Als fachlich qualifiziert in Bezug auf die Verwendung des Giftes gilt eine Person, deren Ausbildung den Umgang mit dem (den) gemeldeten Gift(en) abdeckt. Grundsätzlich ist für jeden Betriebsbereich mit einem betrieblichen Verwendungs­zweck für Gifte eine fachlich entsprechend qualifizierte Person zu benennen.…………

Für den betrieblichen Verwendungszweck: ………………………………………………………

Gifte: Nr. (lt. obiger Tabelle): …………………………………………………………………….

 

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis der fachlichen Qualifikation; Funktion

Ausbildungsnachweis bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift

(zB schulische oder universitäre Ausbildung (§ 4 Abs. 1 GiftV 2000); Kurs (§ 4 Abs. 3 oder 4); Lehrabschlusszeugnis (§ 4 Abs. 8)):

 

Akadem.Grad:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Nachweis

Erste Hilfe

Kursbestätigung (zB gemäß Anlage 5 Giftverordnung 2000):

oder

Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Giftverordnung 2000 (Arzt, Sanitätspersonal):

Für weitere Betriebsbereiche sind gegebenenfalls weitere Angaben anzufügen.

Beilagen:

O

O

O

O

O

Gewerbeberechtigung / Nachweis bezüglich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges / Nachweis über sonstige selbständige berufsmäßige Tätigkeit

Nachweis der Ausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift oder Kursbestätigung

Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung

Sicherheitsdatenblatt/-datenblätter gemäß Art. 31 REACH-Verordnung

Sonstiges: ........................................................

……………...............

Ort

…………………

Datum

……………………………………………………..

Unterschrift der vertretungsbefugten Person

MERKBLATT

Hinweise zum Ausfüllen des Formulars:

  • Die Meldung ist von der gemäß § 41a Abs. 1 ChemG 1996 nach außen vertretungsbefugten Person einzubringen.
  • Bei Verwendung von Giften an mehreren Betriebsstätten ist für jeden Standort eine gesonderte Meldung zu übermitteln.
  • Für die bezüglich der Verwendung von Giften fachlich qualifizierte, dauernd beschäftigte Person gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b ChemG 1996 ist die Qualifikation nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist ein Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41a Abs. 2 Z 2 ChemG 1996 (Nachweis über den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; der Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse; das relevante Lehrabschlusszeugnis oder sonstige Nachweise der fachlich entsprechenden Berufsausbildung bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung) anzuschließen.
  • ein Nachweis der Kenntnisse der Ersten Hilfe für die fachlich qualifizierte Person oder ggf. für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person (§ 41a Abs. 2 Z 3 ChemG 1996) ist anzuschließen.
  • Für Gifte, die für Analysezwecke dienen, ist dies in der Spalte „Betrieblicher Verwendungszweck“ (zB „Analyse- und Laborzwecke“) anzugeben; dies gilt gewöhnlich für Gifte, die die entsprechenden Spezifikationen aufweisen (z. B. „zur Analyse“, „p.A.“, „pro analysi“, „Suprapur“, „Ultrapur“, „zur Spektroskopie“).

1.2 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES GIFTBEZUGSSCHEINES

Antragsteller

  

Gemäß § 42 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, und der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001 idgF, beantrage ich die Erteilung eines GIFTBEZUGSSCHEINES (einmaliger Bezug einer bestimmten Menge von Giften, drei Monate Gültigkeitsdauer)

zum Bezug von:

 

Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: Produktart unter Angabe der giftigen Inhaltsstoffe)

Giftiger Inhaltsstoff (chemische Bezeichnung)

Bedarfsmenge

1.

   

2.

   

3.

   

Angaben zur Person:

Akadem.Grad:

Nachname

Vorname:

Beruf:

Geburtsdatum

Wohnort:

Postleitzahl:

Ort:

Kontakt (Tel. Nr. mit Vorwahl, E-Mail-Adresse):

Straße:

Verwendungszweck und Ort der Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben):

Begründung der technischen Notwendigkeit der beabsichtigten Verwendung der Gifte (für jedes einzelne Gift anzugeben):

Als Antragsteller verfüge ich gemäß § 42 Absatz 4 des ChemG 1996 und §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000 nachweislich:

Beilagen:

O Geburtsurkunde

O Nachweis über fachliche Ausbildung im Umgang mit Chemikalien

O Nachweis über die Erste Hilfe-Ausbildung

O Sonstiges: ……….

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Unterschrift des Antragstellers

Anlage 2

GIFTBEZUGSSCHEIN FÜR PRIVATE VERWENDER

Behörde:

Zahl:

 

Angaben zur Person:

Titel:

Nachname

Vorname:

Beruf:

Geburtsdatum:

Wohnort:

Postleitzahl:

Ort:

Tel. Nr. mit Vorwahl:

Straße:

erhält hiermit auf Grund des § 42 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Bewilligung zum einmaligen Bezug von

Bezeichnung des Giftes / der Gifte:

Menge:

Verwendungszweck:

Gültig bis (der Giftbezugsschein ist durch sieben Jahre, vom Tage des Erlöschens der Gültigkeit an gerechnet, aufzubewahren):

Hinweise, Bedingungen und Auflagen siehe Rückseite!

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Fertigung und Stempel der Behörde

I. Die in der Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hinweise für die Verwendung und die schadlose Beseitigung des Giftes sind genau zu beachten

II. Ergänzende Bedingungen und Auflagen gemäß § 42 Abs. 7 ChemG 1996:

Die Abgabe von

Bezeichnung des Giftes / der Gifte:

Menge:

wird bestätigt.

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Firmenstempel und Unterschrift des Abgebers

Anlage 3

BESCHEINIGUNG ZUM BEZUG VON GIFTEN

Behörde:

Zahl:

_________, am

Auskunft:

Dem nachstehend angeführten Betrieb wird gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 und § 41a des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF., bestätigt, dass er zum Bezug des angeführten Giftes/der angeführten Gifte berechtigt ist:

Firmenbezeichnung des Betriebes oder selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Geschäftsanschrift des Betriebes oder des selbständigen berufsmäßigen Verwenders

Art der Gewerbeberechtigung, des land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit

Adresse der Betriebsstätte bzw. Standort des selbständigen berufsmäßigen Verwenders, in der bzw. dem Gift benötigt wird (soweit andere als Geschäftsanschrift)

Geschäftssparte (Geschäftsbereich) bzw. Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit, für die Gift benötigt wird

Kontakt (Telefonnummer mit Vorwahl, E-Mail-Adresse)

 

Bezeichnung des Giftes i.S.d. § 35 ChemG 1996 (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe;

bei Gemischen: die jeweilige Produktart unter Angabe der „giftigen“ Inhaltsstoffe)55 Beispiel für die chemische Bezeichnung eines Stoffes: „Fluorwasserstoffsäure“; Beispiele für die Bezeichnung einer Stoffgruppe: „anorganische Salze der Fluorwasserstoffsäure (Fluoride)“ oder „Cyanide“; Beispiel für Gemische: „Fluorwasserstoffhaltige Beizpasten“.
Wenn der Betrieb Gifte für Analysezwecke einsetzt und daher die konkrete Bezeichnung des Giftes nicht erfolgt ist, ist dieser Aspekt hier ausgewiesen (zB „Analyse- und Laborchemikalien“).

(Betrieblicher) Verwendungszweck66 Beispiel für den betrieblichen Verwendungszweck: „galvanische Beschichtung von Schmuckstücken“ (bei Cyaniden). Falls benötigte Gifte für Analysezwecke eingesetzt werden, ist dies auch im Abschnitt „Betrieblicher Verwendungszweck“ entsprechend vermerkt (zB „Analysezwecke“ oder „Analyse- und Laborzwecke“).
Dies gilt gewöhnlich für Gifte, die eine die entsprechenden Spezifikationen aufweisen (zB „zur Analyse“, „p.A.“, „pro analysi“, „Suprapur“, „Ultrapur“, „zur Spektroskopie“).

1.

  

2.

  

3.

  

4.

  

5.

  

6.

  

7.

  

8.

  

9.

  

10.

  

Qualifizierte Person(en) (§§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000), die (im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender) dauernd beschäftigt ist/sind:

Für den Betriebsbereich: …………………………………………………….

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Für den Betriebsbereich: ……………………………………………………

Gifte: Nr. (lt obiger Tabelle): ……………………………………………………………………

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Person mit den notwendigen Kenntnissen vom Maßnahmen der Ersten Hilfe, sofern nicht mit vorgenannter Person identisch:

Titel:

Nachname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Hinweise

Auf Basis anzuwendender Rechtsvorschriften und der in der Kennzeichnung - und bei berufsmäßigen Verwendern jedenfalls auch auf Grund der im Sicherheitsdatenblatt - angegebenen Informationen sind angemessene Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Im Weiteren sind insbesondere die für Lagerung und Umgang maßgeblichen Vorschriften im vollen Umfang zu beachten.

Gemäß § 43 ChemG 1996 sind für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der erworbenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

Dem Abgeber ist bei der Übernahme des Giftes der Empfang für den Betrieb/selbständigen berufsmäßigen Verwender zu bestätigen.

Sofern die Angaben für den Giftbezug nicht mehr zutreffen (§ 41a Abs. 4 ChemG 1996; zB eine fachlich qualifizierte Person scheidet aus dem Betrieb aus) und der Betrieb/selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen (zB Nachnominierung einer anderen Person) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Wenn zukünftig kein Giftbezug mehr erforderlich ist, ist die Bescheinigung an die ausstellende Behörde zurückzustellen.

Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Auffrischung der Kenntnisse der Ersten Hilfe ist ggfs. zu beachten.

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Ort

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Datum

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Fertigung und Stempel der Behörde

Anlage 4

Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften

  1. 1. Der gemäß § 4 Abs. 3 und 4 erfolgende Erwerb und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften hat in Kursen entsprechend den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieser Anlage zu erfolgen.
  2. 2. Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände bzw. Kursinhalte mit der jeweils angegebenen Anzahl der Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken.
  3. 3. Der Vortragende muss eine der in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Studienrichtungen oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben. Der Gegenstand „AnwenderInnenschutz“ kann auch von einer Person, die eine Höhere Lehranstalt für Chemie oder Chemieingenieurwesen absolviert hat, der Gegenstand „Gesetze und Vorschriften“ kann auch von einer Person mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften vorgetragen werden. Der Gegenstand „Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe“ muss von einem Arzt mit erfolgreich absolviertem Ausbildungslehrgang über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten vorgetragen werden. Jeder Vortragende muss über eine zumindest dreijährige berufliche Erfahrung mit der Anwendung des Chemikaliengesetzes oder der auf Arbeitsstoffe bezogenen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verfügen.
  4. 4. Abweichend von Z 2 können bei Kursen, an denen ausschließlich Anwender aus einer einschlägigen Berufssituation teilnehmen, die typischer Weise in diesem Bereich eingesetzte Gifte für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten benötigen, auch Experten für die einschlägige Sicherheitstechnik vortragen. Davon ausgenommen ist die Präsentation der giftbezogenen Besonderheiten der Ersten Hilfe. Im Titel solcher Kurse und in der Kursbestätigung muss das betreffende Gift bzw. müssen die betreffenden Gifte und gegebenenfalls die einschlägige Berufssituation genannt sein.
  5. 5. Im Kurs gemäß dem Abschnitt 4.1 ist die Präsentation zum Gegenstand „Grundlagen der Physik und Chemie“ mit geeigneten praktischen Versuchen zur Veranschaulichung der Eigenschaften und Gefahren von chemischen Stoffen zu verbinden. Im Gegenstand „ Informationsquellen“ sind zu allen Themen geeignete Beispiele (Z 8) auf Papier und mittels elektronischer Medien zu besprechen.
  6. 6. Teilnehmerhöchstzahl: 15. In allen Gegenständen ist den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.
  7. 7. Der Veranstalter hat jedem Teilnehmer Kursunterlagen zur Verfügung zu stellen. Eine Übersicht aller im Kurs gemäß dem Abschnitt 4.1 zu behandelnden Themen liegt beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf (s. Homepage des Bundesministeriums unter dem Suchbegriff „Giftverordnung“).
  8. 8. Der Veranstalter hat im Zuge der Entgegennahme der Anmeldungen zum Kurs bei den Anmeldenden abzufragen, hinsichtlich welcher Gifte sie Kenntnisse hinsichtlich des sachgerechten und sicheren Umgangs zu erwerben suchen. Auf die von den Teilnehmern voraussichtlich verwendeten Gifte ist im Kurs vertiefend einzugehen.
  9. 9. Der Kurs ist mit einer Prüfung über alle Gegenstände abzuschließen. Jeder Prüfer muss über eine dem jeweiligen Gegenstand entsprechende fachliche Qualifikation (Z 3) verfügen.
  10. 10. Der Veranstalter hat den Teilnehmern, die die Prüfung laut Z 9 bestanden haben, die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs schriftlich zu bestätigen.

4.1 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften ohne Einschränkungen auf bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

  1. 1. Grundlagen der Physik und Chemie, Stoffeigenschaften
    1. a) Begriffe: Reinstoff - Gemisch - Arbeitsstoff
    2. b) Physikalische und chemische Stoffeigenschaften
    3. c) Aggregatzustände
    4. d) Prinzip einer chemischen Reaktion
    5. e) Zusammenhang zwischen Stoffeigenschaften und Aufnahme in den menschlichen Körper
    6. f) Zusammenhang Aggregatzustand von Stoffen und deren Freisetzung in die Umgebung
    7. g) Gemische und Lösungen
    8. h) Aerosol, Staub, Nebel, Rauch, Suspension, Emulsion
    9. i) Säuren, Laugen (Basen), Salze
    10. j) Gifte als Brandlast, unkontrollierte Freisetzung von Giften bei Bränden
    11. k) Stoffeigenschaften und Zusammenlagerung

3-4

  1. 2. Grundlagen der Toxikologie
    1. a) Akute und chronische Giftigkeit, Kenngrößen
    2. b) Aufnahmewege in den menschlichen Körper
    3. c) Toxische Wirkungen anhand einiger Beispiele
    4. d) Besondere Wirkungen, insbesondere CMR-Eigenschaften, Sensibilisierung, Neurotoxizität, hormonelle Wirksamkeit
    5. e) Nur Überblick: Auswirkungen chemischer Stoffe auf die Umweltmedien (Anreicherung, Persistenz, Abbaubarkeit)

3-4

  1. 3. Gift-bezogene Besonderheiten der Ersten Hilfe
    1. a) Innerbetriebliche Vorbereitung auf Unfälle mit Giften, Notfallplan
    2. b) Organisation der Rettungskette, Rettung von Vergifteten
    3. c) Zusammenarbeit insbesondere mit der arbeitsmedizinischen Betreuung
    4. d) Beispiele für Antidote
    5. e) Maßnahmen bei Giftaufnahme durch Verschlucken, Einatmen, Hautaufnahme
    6. f) Maßnahmen bei Ätzstoffen und Augenverätzung

2-3

  1. 4. AnwenderInnenschutz
    1. a) Risiko und Gefährdungspotenzial
    2. b) Erkennen von giftigen Arbeitsstoffen
    3. c) Umgang mit giftigen Stoffen und Gemischen
    4. d) Vorsichtsmaßnahmen und Verhalten bei Einkauf, Lagerung, Transport und Entsorgung
    5. e) Grenzwerte (insbes. MAK-Werte, TRK-Werte, allenfalls DNEL-Werte), Messung
    6. f) Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen, Beschäftigungsverbote
    7. g) Information und Unterweisung
    8. h) häufige Fehler beim Umgang mit Giften
    9. i) Zusammenwirken der Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und anderer betrieblicher Akteure (wie Brandschutzbeauftragte, Ersthelfer)

4-6

  1. 5. Informationsquellen
    1. a) Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische (Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise)
    2. b) Harmonisierte Einstufung
    3. c) Datenbanken und deren Nutzung
    4. d) Sicherheitsdatenblatt
    5. e) Betriebsanweisung
    6. f) Auskünfte im Vergiftungsfall

3-4

  1. 6. Gesetze und Vorschriften
    1. a) Chemikaliengesetz, REACH-Verordnung und CLP-Verordnung
    2. b) die Vorschriften und Behörden des Giftrechts
    3. c) relevante Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
    4. d) relevante Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes

2-3

4.2 Erforderliche Kenntnisse im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder)

Gegenstand

Mindestzahl der Unterrichtseinheiten

  1. 1. Rechtliche Regelungen: Chemikaliengesetz, Giftverordnung, Biozidproduktegesetz, Bäderhygienerecht, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Bedienstetenschutzvorschriften

3

  1. 2. Chlor, Chlordioxid und chlorabspaltende Chemikalien:chemische, physikalische und toxikologische Eigenschaften, Sicherheitsdatenblätter, Vergiftungsinformationszentrale

2

  1. 3. Chlorungsanlagen: Arten, technische Normen, Anlieferung, Lagerung in Flaschen/Fässern und Transport, technische Schutz- und Warneinrichtungen, persönliche Schutzausrüstung*)

3

  1. 4. Chlorunfall: Alarmplan, Alarmierung, Evakuierung, Erste Hilfe in Hinblick auf Chlor, Chlordioxid und Chlorabspalter

3

  1. 5. Sicherer Betrieb: Wechsel von Chlorbehältern**), persönliche Schutzausrüstung*), Erkennen und Beheben von Leckagen**), Alarmauslösung**)

3

*) Übungen hinsichtlich des Einstellens und Anlegens persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) sind jedenfalls durchzuführen.

**) Nach Möglichkeit sind diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch praktische Übungen samt begleitender Unterweisung zu vermitteln.

4.3 Spezialisierte Berufsausbildungen und üblicherweise in diesen Berufen verwendete Gifte (beispielhafte Anführung für die Anwendung des § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996)

Gold- und Silberschmied und Juwelier

Cyanide

Oberflächentechnik (inklusive Galvanik), Metalltechnik

Flusssäure, Fluoride, Nitrite, Chrom(VI)-Verbindungen, Cyanide, Nickelverbindungen, Methanol, Ammoniak

Präparator

Formaldehyd, Biozidprodukte

Glasbautechnik

Flusssäure, Schwefeldioxid

Zahntechniker

Cyanide, Flusssäure

Kälteanlagentechnik

Ammoniak, flusssäurehaltige Beizpasten

Ausbildung gemäß Regelblatt 15 des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes - ÖWAV (zumindest Klärwärter-Grundkurs und Laborkurs)

Gifte i.S.d. § 35 ChemG 1996 für Küvettentests (zB Chrom(VI)- und Quecksilberverbindungen)

Bei den oben angeführten Berufsausbildungen ist davon auszugehen, dass die für einen sachgerechten und sicheren Umgang mit den demonstrativ angeführten Giften erforderlichen Kenntnisse jedenfalls vorliegen.

4.4 Inhalte einer Auffrischung der erforderlichen Kenntnisse für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften

Im Zuge der Auffrischung sind Neuerungen sowie geltende Regelungen und Maßnahmen für den sicheren und sachgerechten betrieblichen Umgang mit Giften und deren Anwendung zu behandeln.

Insbesondere ist einzugehen auf:

  • Regelungen in österreichischen und in europäischen Rechtsvorschriften und deren korrekte Anwendung;
  • für Gifte zutreffende Vorschriften (zB Information und Unterweisung) und Schutzmaßnahmen (zB Substitutionsprüfung, Minimierungsgebot, Rangfolge der Schutzmaßnahmen) des ArbeitnehmerInnenschutzrechts;
  • neue Entwicklungen bezüglich der Einstufung relevanter Stoffe und deren praktische Konsequenzen;
  • Nutzung des Sicherheitsdatenblattes und Erstellung von Betriebsanweisungen;
  • erforderliche Zusammenarbeit mit und Unterstützung durch die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Arbeitsstätte;
  • Informationsquellen insbesondere in elektronischen Medien betreffend konkrete Gifte, deren Gefahren und Schutzmaßnahmen dagegen;
  • allfällige neue Erkenntnisse betreffend Maßnahmen der Ersten Hilfe;
  • häufige Fehler beim Umgang mit Giften; vorgekommene Giftunfälle.

Im Rahmen der Auffrischung ist ausreichend Gelegenheit zum Stellen von Fragen und zu deren Erörterung einzuräumen.

Anlage 5

Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse

  1. 1. Der Kurs wird vom Arbeiter-Samariterbund, vom Roten Kreuz oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation durchgeführt.
  2. 2. Der Vortragende muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter einer Organisation laut Z 1, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
  3. 3. Teilnehmerhöchstzahl: 20
  4. 4. Die durchführende Organisation hat den Lernerfolg der Teilnehmer zu überprüfen und den Teilnehmern im Falle der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.
  5. 5. Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für diese Gegenstände aufgewendeten Mindestdauer von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken:

    Verpflichtung zur Hilfeleistung

    Aufgaben des Ersthelfers

    Rettungskette

    Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale

    Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall

    Bergung eines Verunglückten

    Kontrolle der Lebensfunktionen

    Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

    Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

    Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)

    Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz

    Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

    Wunden und Wundversorgung“

Aufgaben des Ersthelfers

Rettungskette

Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale

Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall

Bergung eines Verunglückten

Kontrolle der Lebensfunktionen

Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)

Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz

Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

Wunden und Wundversorgung“

41. Anlage 6 entfällt.

Rupprechter

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