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BGBl II 226/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

226. Verordnung: Änderung der AEV Kohleverarbeitung
[CELEX-Nr.: 32010L0075]

226. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, BGBl. II Nr. 346/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen,
  2. 2. Brikettieren von Kohlen oder
  3. 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2 unter Einsatz wässriger Medien

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Hochtemperaturverkoken von Steinkohlen,
  2. 2. Gewinnen von Kohlewertstoffen im Zuge der Hochtemperaturverkokung (Rohteer, Rohphenol, Phenolatlauge, Kohle - Leichtöl, Schwefelverbindungen),
  3. 3. Destillieren von gemäß Z 2 gewonnenem Rohteer oder
  4. 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz wässriger Medien

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Kokslöschung darf nicht eingeleitet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung von Kohle anfällt, sofern dieses Wasser nicht in einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
  2. 2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Weiterverarbeitung der bei der Verkokung gewonnenen Kohlewertstoffe (zB Kohle - Leichtöl - Raffination und ähnlichem) mit Ausnahme der Teerdestillation oder
  5. 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 und 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 oder 2 anfällt, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1
    1. a) Einsatz trockener Transport- und Klassierungsverfahren für Kohlefraktionen größer als 10 mm;
    2. b) Einsatz von Oberflächenwasser oder Grundwasser aus den Kohlelagerstätten in der Kohleaufbereitung;
    3. c) weitestgehende Kreislaufführung des in der Nassaufbereitung oder Brikettierung eingesetzten Wassers, erforderlichenfalls unter Anwendung interner Zwischenreinigungsmaßnahmen;
    4. d) Rückführung wässriger Kondensate aus der Kohlen- oder Briketttrocknung in die Aufbereitungs- oder Herstellungsprozesse;
    5. e) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Reinigungsverfahren für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser beim Direkt- und Indirekteinleiter;
    6. f) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Kohleaufbereitung oder Brikettherstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013).
  2. 2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2
    1. a) Einsatz von Rückgewinnungsverfahren für Kohlewertstoffe (Rohteer, Phenole, Ammoniak, Schwefelverbindungen, Kohle - Leichtöl usw.) und Abwärme aus Abwasser und Abluft;
    2. b) Einsatz trockener Verfahren zur Kokslöschung und zur Kokereigas- und/oder Abluftreinigung, soweit dies auf Grund der angewandten Verfahrenstechnik möglich ist;
    3. c) bei Einsatz nasser Verfahren zur Kokslöschung geschlossene Kreislaufführung des Kokslöschwassers; Prozessabwässer, die beträchtliche organische Belastungen aufweisen, sind nicht als Kokslöschwasser zu verwenden;
    4. d) weitestgehende Kreislaufführung des Prozesswassers sowie der wässrigen Kondensate aus der Kokereigas- und/oder Abluftreinigung;
    5. e) Einsatz automatenunterstützter Prozessleit- und Überwachungssysteme zur Vergleichmäßigung der Abgabe von Abwassermengen und -schmutzfrachten und zur Begrenzung der Auswirkungen von Betriebsstörungen oder Störfällen;
    6. f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, thermische Oxidation, Extraktion, Strippung, Adsorption sowie deren Kombinationen) an Abwasserteilströmen oder am Gesamtabwasser sowie Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren (inklusive Nitrifikation und Denitrifikation) für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    7. g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002); Rückführung organischer Abfälle aus der Abwasserreinigung in den Verkokungsprozess;
    8. h) Monitoring der PAK-Emissionen durch regelmäßige PAK-Messungen inklusive der Stoffe Anthracen und Naphthalin.

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erfasst: Cyanid - leicht freisetzbar, Ges. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff, Sulfide - leicht freisetzbar, Thiocyanat, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK.“

2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Emissionswert“ und „Emissionswertes“ jeweils durch das Wort „Emissionsbegrenzung“ ersetzt und die Wortfolge „einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4“ durch die Wortfolge „einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Emissionswert“ durch das Wort „Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.“

5. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.“

6. Dem § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1, § 5 Abs. 4 sowie § 6 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 haben, sofern weder unionsrechtliche Bestimmungen noch Gesetze, nach denen Wasserrecht mitangewendet wird, für die Anpassung von in § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959 genannten Anlagen strengere Fristen vorsehen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

7. Folgender § 6 wird angefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25;
  2. 2. Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (ABl. Nr. L 70 vom 8.3.2012, S. 63-98).“

8. In Anlage A wird in der Fußnote a) und c) jeweils das Wort „Emissionswert“ durch das Wort „Emissionsbegrenzung“ ersetzt und in der Fußnote a) das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

9. Anlage B lautet:

„Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

  

I)

II)

  

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1

Allgemeine Parameter

  
 

Temperatur

30 ºC

35 ºC a)

 

Fischtoxizität GF

b)

4

keine Beeinträchtigungen der biolog. Abbauvorgänge

 

Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l

c)

 

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2

Anorganische Parameter

  
 

Cyanid - leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,0365 g/t d)

0,1 mg/l e)

0,0365 g/t d) e)

 

Fluorid

ber. als F

55 g/t

55 g/t

 

Ges. geb. Stickstoff, TNb

ber. als N

f)

100 mg/l

36,5 g/t d)

- g)

 

Summe von

NH4-N, NO3-N,

NO2-N

ber. als N

h)

50 mg/l

18,25 g/t d)

- g)

 

Ammonium-Stickstoff

ber. als N

20 mg/l

- i)

 

Nitrit-Stickstoff

ber. als N

1 mg/l

10 mg/l

 

Gesamt-Phosphor

ber. als P

2,0 mg/l

-

 

Sulfide -

leicht freisetzbar

ber. als S

0,1 mg/l

0,0365 g/t d)

0,5 mg/l e) j)

0,1825 g/t d) e) j)

 

Sulfit

ber. als SO3

6 g/t

55 g/t

 

Thiocyanat, als SCN-

4 mg/l

4 mg/l e)

B.3

Organische Parameter

  
 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff, TOC

ber. als C

k)

55 mg/l l)

18 g/t d) l)

-

 

Chem. Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2

k)

220 mg/l

75 g/t d)

-

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

 

Kohlenwasserstoff-Index

5 mg/l

10 mg/l

 

Phenolindex

ber. als Phenol

0,5 mg/l

0,1825 g/t d)

0,5 mg/l e)

0,1825 g/t d) e)

 

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/l

0,0365 g/t d)

0,1 mg/l

0,0365 g/t d)

 

Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK)

ber. als C

m)

0,05 mg/l

0,0183 g/t d)

0,05 mg/l

0,0183 g/t d)

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Verkokungskapazität für Steinkohle einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
  5. e) Im Einzelfall kann eine höhere Emissionsbegrenzung festgelegt werden, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass die empfangende Abwasserreinigungsanlage im Regelfall kontinuierlich mit diesem Stoff beaufschlagt wird und dass in ihr eine Reinigungskapazität gegeben ist, die sicherstellt, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung erzielt wird.
  6. f) Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.
  7. g) Bei Indirekteinleitung erübrigt die Festlegung für den Parameter Nitrit-Stickstoff eine Festlegung für den Parameter TNb und den Parameter Summe von NH4-N, NO3-N und NO2-N.
  8. h) Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff
  9. i) Bei Gefahr der Geruchsbelästigung oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503:2012 08 01 festzulegen.
  10. j) Es ist bei der Bewilligung der Indirekteinleitung die Eignung der Kanalanlage zu prüfen.
  11. k) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB erfolgen; die Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
  12. l) Liegt das Verhältnis von CSB zu TOC nachweislich unter 4, so ist die individuell anzuwendende Emissionsbegrenzung entsprechend des tatsächlichen Verhältnisses aus der Emissionsbegrenzung für CSB zu ermitteln.
  13. m) Summe von Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-c,d)pyren, berechnet als Kohlenstoff.“

10. Anlage C lautet:

„Anlage C

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Fischtoxizität, Fluorid, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, PAK und die Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert, Cyanid - leicht freisetzbar, Sulfide - leicht freisetzbar, Sulfit, Thiocyanat und BTXE der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe der Anlage A sowie den Emissionsbegrenzungen der Parameter TNb, BTXE, Sulfide - leicht freisetzbar, Thiocyanat und PAK der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter TNb der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter BTXE der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter PAK der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,00001 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote m) in Anlage B.

Parameter

Analysenmethode

Abfiltrierbare Stoffe,
Glasfaserfiltration

ÖNORM EN 872:2005 04 01

Fluorid

DIN 38405-D 4-1 (DEV D 4-1)

Gesamter gebundener Stickstoff, TNb

ÖNORM EN 12260:2003

Sulfide - leicht freisetzbar

DIN 38405-27:1992 07

Sulfit

ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01

Thiocyanat

ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe (BTXE)

DIN 38407-9:1991 05

Polycyclische aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK)

DIN 38407-39:2011 09“

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