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BGBl II 17/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Verordnung: Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

17. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätsstatistikverordnung 2016)

Auf Grund des § 92 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Elektrizitätsstatistik

§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 17 zu veröffentlichen.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
  2. 2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);
  3. 3. Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
  4. 4. Statistik über die erneuerbaren Energieträger (Statistik über erneuerbare Energieträger);
  5. 5. Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern (Ökostromförderstatistik) gemäß dem Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012 (ÖSG 2012);
  6. 6. Statistiken über die Versorgungsqualität (Ausfall- und Störungsstatistik sowie Statistik über die Spannungsqualität);
  7. 7. Statistik über die Nichtverfügbarkeit von Kraftwerken (Nichtverfügbarkeitsstatistik).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ die Summe des gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten, aus dem öffentlichen Netz bezogenen Verbrauchs der Endverbraucher;
  2. 2. „Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der ermittelten (gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten) Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen bei anderen Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerken wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
  3. 3. „Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
  4. 4. „Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit, bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
  5. 5. „Brutto-Engpassleistung“ die Engpassleistung bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, für die sie bemessen ist;
  6. 6. „Brutto-Stromerzeugung“ die an den Generatorklemmen abgegebene (gemessene) elektrische Energie;
  7. 7. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
  8. 8. „Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung oder Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
  9. 9. „Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der von Kraftwerken in das öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie (Netto-Stromerzeugung);
  10. 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
  11. 11. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  12. 12. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  13. 13. „gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
    1. a) bei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
    2. b) bei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
    3. c) bei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.

  1. 14. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Werte in kWh, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  2. 15. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer, elektrischer und / oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  3. 16. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der KWK, die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind auch auf KWKK-Anlagen anzuwenden;
  4. 17. „Lastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
  5. 18. „maximale Netto-Heizleistung“ die dem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
  6. 19. „Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
  7. 20. „Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
  8. 21. „öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger.
  9. 22. „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß § 15 ElWOG 2010 zu gewähren ist;
  10. 23. „Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
  11. 24. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Endverbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
  12. 25. „Verbrauch für Pumpspeicherung“ die elektrische Arbeit, die zum Antrieb von Pumpen zur Förderung des Speicherwassers eingesetzt wird, gemessen an der Pumpe;
  13. 26. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle über einen Zeitraum von zumindest einer Sekunde weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt.

(2) „Komponenten der Verwendung oder der Abgabe“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Endverbraucher (Verbraucher) nach den beiden Verbraucherkategorien:
    1. a) „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
    2. b) “Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

  1. 2. Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste;
  2. 3. Netzverluste (Leitungs- und Transformatorverluste);
  3. 4. Eigenverbrauch im Netz;
  4. 5. Abgabe und Verbrauch für Pumpspeicherung.

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
    1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
    2. b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
  2. 2. Wärmekraftwerke:
    1. a) mit KWK, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,
    2. b) ohne KWK,

  1. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  2. 4. Windkraftwerke;
  3. 5. geothermische Anlagen.

(4) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(5) Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte), mit anderen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

2. Hauptstück

Statistiken

1. Abschnitt

Betriebsstatistik

Viertelstundenwerte

§ 3. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppen Netzverluste);
  5. 5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

    Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden. Die Netzbetreiber haben die Daten entsprechend den Z 2, 5 und 7, sofern diese den Bilanzgruppenkoordinatoren nicht zur Verfügung stehen, direkt der E-Control zu melden.

(2) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  3. 3. den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, getrennt nach Leitungen.

    Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.

(3) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen.

(4) Die Eigenerzeuger haben für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat:
    1. a) für alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen,
    2. b) die eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz,
    3. c) den direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen,
    4. d) den Verbrauch für Pumpspeicherung;
  2. 2. unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten.

(5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Wochenwerte

§ 4. Die öffentlichen Erzeuger haben für jeden Mittwoch für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern;
  2. 2. den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.

Monatswerte

§ 5. (1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher unter Angabe der Netzverluste und der gesamten Abgabe für Pumpspeicherung;
  2. 2. die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3. darüber hinaus die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  4. 4. den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) unabhängig von der jeweiligen Netzebene, jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

(2) Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 unterbleiben.

(3) Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben für alle ihre Kraftwerke für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden:

  1. 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. bei Laufkraftwerken darüber hinaus das Regelarbeitsvermögen und das Arbeitsvermögen;
  3. 3. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  4. 4. bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung, die Wärmeerzeugung und -abgabe und die Art und Menge der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme verbrauchten Primärenergieträger jeweils getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern sowie den Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz jeweils getrennt nach Standort;
  5. 5. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
  6. 6. den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.

    Für anerkannte Ökostromanlagen sind über die Daten gemäß Z 1, 4 und 5 hinaus die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.

(4) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.

(5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Jahreswerte

§ 6. (1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres zu melden:

  1. 1. die Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 1;
  2. 2. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  3. 3. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Bundesländern.

(2) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Endverbraucher jeweils getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  2. 2. die gesamte Anzahl der Endverbraucher getrennt nach Bundesländern.

(3) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. Jahreswerte gemäß § 5 Abs. 3 und 4, wobei als Erhebungsstichtag der 31. Dezember 24.00 Uhr gilt;
  2. 2. für alle Kraftwerke darüber hinaus den Eigenverbrauch unter Angabe des entsprechenden Bezugs aus dem öffentlichen Netz;
  3. 3. bei Wärmekraftwerken darüber hinaus den mittleren Heizwert getrennt nach Kraftwerksblock und eingesetztem Primärenergieträger;
  4. 4. für Speicherkraftwerke darüber hinaus die Erzeugung aus Pumpspeicherung.

    Für Eigenerzeuger sind die Angaben je Standort zu melden. Für Kraftwerke, die vor dem 31. Dezember 24.00 Uhr außer Betrieb genommen wurden, sind die Daten für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu melden.

(4) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

2. Abschnitt

Bestandsstatistik

§ 7. (1) Alle Netzbetreiber sowie jene Erzeuger, die zum 31. Dezember 24.00 Uhr zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für den jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:

  1. 1. die Trassen- und Systemlängen von Anlagen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt für die Netzebenen gemäß § 63 ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach der Art der Anlagen (Freileitung, Kabel);
  2. 2. Anzahl, Art und Kenngrößen der Umspannanlagen und Transformatoren, getrennt für die Netzebenen gemäß § 63 ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach Spannungsebenen sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen);
  3. 3. Anzahl sowie maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz jeweils angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen.

(2) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember 24.00 Uhr zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken, bei allen anderen Kraftwerkstypen getrennt nach Kraftwerken, zu melden:

  1. 1. die Brutto- und Netto-Engpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus die installierte Pumpleistung;
  3. 3. bei Speichern den Nennenergieinhalt, jeweils bezogen auf die Hauptstufe und getrennt nach Speichern;
  4. 4. bei Wärmekraftwerken darüber hinaus die maximale Netto-Heizleistung getrennt nach Kraftwerksblöcken und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern, jeweils getrennt nach Primärenergieträgern.

    Für anerkannte Ökostromanlagen sind die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.

(3) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

3. Abschnitt

Marktstatistik

§ 8. (1) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs zu melden:

  1. 1. jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten in Eurocent/kWh:
    1. a) den reinen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben,
    2. b) die auf den Energiepreis erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Verbesserung bzw. Erhaltung der Luftqualität, des Klima oder der Umwelt,
    3. c) die Umsatzsteuer;
  2. 2. für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalenderjahres:
    1. a) die Abgabe an Endverbraucher,
    2. b) die Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, zu melden;
  3. 3. zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der Endverbraucher.

(2) Die Netzbetreiber haben zu melden:

  1. 1. jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats die durchgeführten Versorgerwechsel jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs;
  2. 2. jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember die mengengewichteten durchschnittlichen Erlöskomponenten in Eurocent/kWh jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs:
    1. a) die Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben,
    2. b) die auf die Systemnutzungsentgelte erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstige staatlich verursachte Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Verbesserung bzw. Erhaltung der Luftqualität, des Klima oder der Umwelt,
    3. c) die Umsatzsteuer;
  3. 3. jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres:
    1. a) die eingeleiteten und durchgeführten (Zugänge und Abgänge jeweils getrennt) Versorgerwechsel jeweils getrennt nach Lieferanten,
    2. b) die Neuanmeldungen und Abmeldungen jeweils getrennt nach Lieferanten,
    3. c) die Anzahl der Abschaltungen und der Wiederaufnahmen der Belieferung nach erfolgter Abschaltung, wobei Abschaltungen wegen Zahlungsverzug und Wiederaufnahmen der Belieferung nach erfolgter Abschaltung wegen Zahlungsverzug jeweils getrennt anzugeben sind,
    4. d) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010;
  4. 4. zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der Zählpunkte jeweils getrennt nach Lieferanten.

    Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Z 2 unterbleiben.

(3) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde vom Monatsersten 00.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr je Regelzone zu melden:

  1. 1. die Menge der Ausgleichsenergie gesamt;
  2. 2. die Preise der Ausgleichsenergie.

    Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

(4) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats je Regelzone die Zusammensetzung der von den Regelzonenführern verrechneten Kosten und Erlöse für Regelenergie in Euro zu melden.

4. Abschnitt

Statistik über erneuerbare Energieträger

§ 9. (1) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß § 5 Abs. 3 und 4 (Monatswerte) und § 6 Abs. 2 (Jahreswerte) erhobenen Daten die für die Herkunftsnachweise gemäß § 10 Abs. 6 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erfassten Daten zu verwenden.

(2) Für die Erstellung der Statistik über erneuerbare Energieträger haben die Betreiber rohstoffabhängiger Ökostromanlagen für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats die genutzten bzw. abgegebenen Wärmemengen, jeweils gegliedert nach Eigenverbrauch und Abgabe an Dritte zu melden.

5. Abschnitt

Ökostromförderstatistik

§ 10. Für die Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern gemäß ÖSG 2012 haben zu melden:

  1. 1. die Ökostromabwicklungsstelle
    1. a) vierteljährlich die von der Ökostromabwicklungsstelle übernommenen Mengen an elektrischer Energie,
    2. b) vierteljährlich die gesamte Menge des an die Stromhändler zugewiesenen Ökostroms sowie die dafür eingenommenen Entgelte,
    3. c) vierteljährlich die Menge der und den Aufwand für Ausgleichsenergie, aufgegliedert im Sinne des § 37 Abs. 4 ÖSG 2012,
    4. d) die Anzahl der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen sowie die Anzahl der im Jahresverlauf aus dem Fördersystem ausgeschiedenen und neu hinzugekommenen Ökostromanlagen,
    5. e) die gesamte Engpassleistung der zu Jahresbeginn und zu Jahresende unter Vertrag stehenden Ökostromanlagen,
    6. f) jährlich die gesamten zur Verfügung stehenden Fördermittel und vierteljährlich die gemäß den Einspeisetarifen ausbezahlten Fördermittel,
    7. g) jährlich die von den Ländern gemäß § 18 Abs. 5 des ÖSG 2012 zur Verfügung gestellten Mittel;
  2. 2. der Landeshauptmann die Bescheide gemäß § 7 ÖSG 2012 für genehmigte Ökostromanlagen jeweils getrennt je Anlage unter Angabe folgender Informationen:
    1. a) technische Kennzahlen der Anlage wie insbesondere Technologie und Engpassleistung,
    2. b) alle Landes- und, soweit bekannt, kommunalen und sonstigen Förderungen und
    3. c) den Ökostrombescheid in einem elektronisch verwertbaren Format.
  3. 3. die Anlagenbetreiber unmittelbar nach erfolgter Inbetriebnahme bzw. nach erfolgtem Umbau einer genehmigten Ökostromanlage die Investitionskosten für diese Anlage.

6. Abschnitt

Statistiken über die Versorgungsqualität

Ausfall- und Störungsstatistik

§ 11. Für die Erstellung der Ausfall- und Störungsstatistik hat die E-Control zusätzlich zu den gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 sowie § 7 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten die von ihr gemäß § 15 Abs. 4 der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014 (E-EnLD-VO 2014), BGBl. II Nr. 152/2014, erhobenen Daten zu verwenden. .

Statistik über die Spannungsqualität

§ 12. Für die Erstellung der Statistik über die Spannungsqualität hat die E-Control die von ihr gemäß § 14 Abs. 3 der NetzdienstleistungsVO Strom 2012 (END-VO 2012), BGBl. II Nr. 477/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2013, erhobenen Daten zu verwenden.

7. Abschnitt

Nichtverfügbarkeitsstatistik

§ 13. Für die Erstellung der Nichtverfügbarkeitsstatistik hat die E-Control die von ihr gemäß § 15 Abs. 3 der E-EnLD-VO 2014, BGBl. II Nr. 152/2014, erhobenen Daten zu verwenden. .

3. Hauptstück

Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 14. (1) Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch

  1. 1. die Heranziehung von Verwaltungs- und sonstigen Daten der E-Control, insbesondere von Daten aus der automatisationsunterstützten Datenbank gemäß § 10 Abs. 1 ÖSG 2012, von Daten der Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinatoren sowie der Bilanzgruppen, der Ökostromabwicklungsstelle und der Regelzonenführer;
  2. 2. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, von Gütereinsatzstatistiken, für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.

Meldepflicht

§ 15. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Übertragungsnetzen, Betreiber von Verteilernetzen, Bilanzgruppenkoordinatoren (Clearingstellen), Bilanzgruppenverantwortliche, öffentliche Erzeuger, Eigenerzeuger, Regelzonenführer, Stromlieferanten sowie die Abwicklungsstelle für Ökostrom.

(3) Daten, die Endverbraucher betreffen - das sind insbesondere die Mengen elektrischer Energie, elektrische Leistungswerte, die Zuordnung von Endverbrauchern zu Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010, zu den Verbraucherkategorien oder den Größenklassen des Bezugs - sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke der Elektrizitätsstatistik der E-Control sowie insbesondere den Lieferanten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.

(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Meldetermine

§ 16. (1) Die Angaben gemäß § 4 (Betriebsstatistik - Wochenwerte) sind von den Meldepflichtigen bis spätestens 16.00 Uhr des dem Erhebungsstichtag folgenden Werktages der E-Control zu übermitteln.

(2) Die Angaben gemäß § 6 (Betriebsstatistik - Jahreswerte), § 7 (Bestandsstatistik), § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 (Marktstatistik - Jahreswerte) und § 10 Z 1 lit. d bis g (Ökostromförderstatistik - Jahreswerte) sind von den Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Die Angaben gemäß § 10 Z 2 und 3 (Ökostromförderstatistik - Anlagendaten) sind spätestens 90 Kalendertage nach Inbetriebnahme an die E-Control zu übermitteln.

(4) Für die Angaben gemäß §§ 11 und 13 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß E-EnLD-VO 2014.

(5) Für die Angaben gemäß § 12 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß END-VO 2012 idF Novelle 2013.

(6) Alle anderen Angaben sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtsmonat bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Monats der E-Control zu übermitteln.

(7) Sollte ein Meldetermin gem. Abs. 2 bis 6 auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so sind die Angaben vom Auskunftspflichtigen bis zum nächsten Werktag der E-Control zu übermitteln.

Auswertung und Publikationen

§ 17. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden

  1. 1. zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen und
  2. 2. für Publikationen und Vorschauen

    verwendet.

(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des Folgejahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:

  1. 1. Betriebsstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) den täglichen Lastverlauf im öffentlichen Netz sowie die gesamte Leistungsbilanz jeweils am dritten Mittwoch eines jeden Monats,
    2. b) die Monats- und Jahreswerte der Komponenten der Verwendung,
    3. c) die Monats- und Jahreswerte der erzeugten elektrischen Energie (Brutto-Stromerzeugung), getrennt nach Kraftwerkstypen und Primärenergieträgern, für Wärmekraftwerke darüber hinaus den Primärenergieeinsatz für Erzeugung elektrischer Energie und Wärme als Jahreswert,
    4. d) die Monats- und Jahreswerte der physikalischen Importe und Exporte, getrennt nach Staaten,
    5. e) den monatlichen Erzeugungskoeffizient der Laufkraftwerke,
    6. f) den Speicherinhalt und den Lagerstand an Primärenergieträgern an Mittwochen sowie zum Monatsletzten;

  1. 2. Bestandsstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) den Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt nach Netzebenen gemäß § 63 ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach Art der Anlagen,
    2. b) den Bestand an Kraftwerken, gegliedert nach Kraftwerkstypen und Engpassleistungsklassen,
    3. c) die Monats- und Jahreswerte des Regelarbeitsvermögens der Laufkraftwerke,
    4. d) den Nennenergieinhalt von Speichern, bezogen auf die jeweilige Hauptstufe,
    5. e) die maximale Netto-Heizleistung und maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern bei Wärmekraftwerken, jeweils getrennt nach Primärenergieträgern;
  2. 3. Marktstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) die gewichtete Preisentwicklung, gegliedert nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
    2. b) die saisonale und regionale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert einerseits nach Netzbereichen sowie andererseits nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
    3. c) die saisonale und regionale Entwicklung der Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, der Anzahl der letzten Mahnungen sowie der Anzahl von Abschaltungen und der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, untergliedert nach Verbraucherkategorien,
    4. d) die Marktanteile der Lieferanten, jeweils untergliedert nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
    5. e) die Jahreswerte der Komponenten der Abgabe (Verbraucherstruktur im öffentlichen Netz) sowie die Anzahl der Endverbraucher zum Jahresende, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzbereichen und Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010;
  3. 4. Statistik über erneuerbare Energieträger, diese hat zu umfassen:
    1. a) die Monatswerte (bei lastganggemessenen anerkannten Anlagen) und Jahreswerte (bei nicht lastganggemessenen anerkannten Anlagen) der insgesamt erzeugten sowie der aus anerkannten Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit § 7 ÖSG 2012) eingespeisten Erzeugung, jeweils aufgegliedert nach Kraftwerkstypen bzw. Primärenergieträgern,
    2. b) die Monatswerte (bei lastganggemessenen anerkannten Anlagen) und Jahreswerte (bei nicht lastganggemessenen anerkannten Anlagen) der von Kleinwasserkraftwerken (bis 10 MW Engpassleistung) eingespeisten Erzeugung,
    3. c) die Monats- und Jahreswerte der insgesamt in Wärmekraftwerken mit KWK erzeugten elektrischen Energie und Wärme unter Angabe der thermischen Leistung und der Engpassleistung, des Primärenergieeinsatzes sowie technischer Kennwerte (Wirkungsgrade);
  4. 5. Ökostromförderstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) die Monats- und Jahreswerte der aus anerkannten Ökostromanlagen eingespeisten Erzeugung,
    2. b) die Anzahl der Ökostromanlagen im Jahresverlauf,
    3. c) die Entwicklung der finanziellen Gebarung der Ökostromförderung einschließlich Aufwendungen für Ausgleichsenergie;
  5. 6. Ausfall- und Störungsstatistik, diese hat getrennt nach Netz- und Spannungsebenen sowie nach regionalen Gesichtspunkten zu umfassen:
    1. a) die betroffenen Netzbetreiber,
    2. b) die durchschnittliche und längste Dauer von Versorgungsunterbrechungen,
    3. c) die Anzahl der betroffenen Netzbenutzer,
    4. d) die Ursache der Versorgungsunterbrechung (des Ausfalls),
    5. e) die geschätzte Menge der von der Versorgungsunterbrechung (vom Ausfall) betroffenen elektrischen Energie,
    6. f) Zuverlässigkeitskennzahlen,
    7. g) die durchschnittliche Dauer der Wiederherstellung der Versorgung;
  6. 7. Statistik über die Spannungsqualität, diese hat getrennt nach Netzebenen sowie nach regionalen Gesichtspunkten zu umfassen:
    1. a) die beteiligten Netzbetreiber,
    2. b) die Anzahl der durchgeführten Messungen und Messorte,
    3. c) die Zeitdauer der Messungen,
    4. d) die Ergebnisse der Messungen über die Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß den vertraglich (zB in den Allgemeinen Bedingungen) beschriebenen Merkmalen;
  7. 8. Nichtverfügbarkeitsstatistik, diese hat zu umfassen:
    1. a) bei Wärme- und Speicherkraftwerken die Leistungs-, Arbeits- und Zeitkennzahlen der Nichtverfügbarkeit, gegliedert nach Kraftwerkstypen sowie nach Alters- und Leistungsklassen,
    2. b) bei Laufkraftwerken das monatliche Regelarbeitsvermögen, die gesicherte Leistung sowie Erwartungswerte der Erzeugung anhand langjähriger Zeitreihen der viertelstündlichen Erzeugung,
    3. c) bei Windkraftwerken die Verfügbarkeitskennzahlen anhand langjähriger Zeitreihen der viertelstündlichen Einspeisung.

(3) Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(4) Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.

(5) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitätsstatistikverordnung 2007, BGBl. II Nr. 284/2007 außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige statistische Arbeiten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.

(3) Die Netzbetreiber haben für den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zusätzlich die Anzahl der Zählpunkte entsprechend § 8 Abs. 2 Z 4 zu melden.

Mitterlehner

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