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BGBl II 16/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Verordnung: Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 - FJMV 2016

16. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 - FJMV 2016)

Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:

Gliederung der Jahresmeldung

§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.

  1. 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
    1. a) Bilanz der Pensionskasse - Formblatt A der AG,
    2. b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse - Formblatt B der AG.
  2. 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
    1. a) Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt A der VRG,
    2. b) Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt B der VRG,
    3. c) Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt C der VRG.

(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 - QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

Elektronische Jahresmeldung

§ 2. (1) Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:

  1. 1. Bilanz der Pensionskasse - Formblatt A der AG,
  2. 2. Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse - Formblatt B der AG,
  3. 3. Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt A der VRG,
  4. 4. Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt B der VRG,
  5. 5. ergänzende Angaben zur Pensionskasse und zu den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
  6. 6. Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit,
  7. 7. Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und
  8. 8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026.

    Die elektronische Jahresmeldung hat zu Z 1 und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Z 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Z 5 bis 8 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA elektronisch zu übermitteln.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012, BGBl. II Nr. 385/2012, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 1 

Ettl Kumpfmüller

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