16. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 - FJMV 2016)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
Gliederung der Jahresmeldung
§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
- 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Bilanz der Pensionskasse - Formblatt A der AG,
- b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse - Formblatt B der AG.
- 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt A der VRG,
- b) Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt B der VRG,
- c) Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt C der VRG.
(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 - QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
Elektronische Jahresmeldung
§ 2. (1) Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:
- 1. Bilanz der Pensionskasse - Formblatt A der AG,
- 2. Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse - Formblatt B der AG,
- 3. Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt A der VRG,
- 4. Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt B der VRG,
- 5. ergänzende Angaben zur Pensionskasse und zu den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
- 6. Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit,
- 7. Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und
- 8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026.
Die elektronische Jahresmeldung hat zu Z 1 und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Z 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Z 5 bis 8 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA elektronisch zu übermitteln.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012, BGBl. II Nr. 385/2012, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.
Anlage 1
Ettl Kumpfmüller
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