152. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung - VU-HZV geändert wird
Auf Grund des § 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung - VU-HZV, BGBl. II Nr. 299/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zinssätze gemäß Abs. 1 gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.“
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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