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BGBl II 104/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Kundmachung: Aufhebung der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

104. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung der Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG., wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Februar 2016, V 133/2015-8, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 28. April 2016, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Wortfolge „und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)“ in § 12 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung - ZustV), BGBl. II Nr. 464/1998 idF BGBl. II Nr. 131/2007 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. II. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“

Klug

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