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BGBl II 103/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Verordnung: Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten - ZIS-EinmeldeV

103. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten - ZIS-EinmeldeV

Auf Grund des § 13a Abs. 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2016 wird verordnet:

Einmeldeverpflichtete

§ 1. (1) Zur Einmeldung von Daten an die RTR-GmbH sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen alle Organe

  1. 1. des Bundes,
  2. 2. der Länder,
  3. 3. der Gemeinden,
  4. 4. der Gemeindeverbände sowie
  5. 5. der sonstigen Selbstverwaltungskörper

verpflichtet, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über elektronisch verfügbare Informationen gemäß § 4 betreffend Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 verfügen.

(2) Zur Einmeldung von elektronisch verfügbaren Informationen gemäß § 4 an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 2 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen weiters verpflichtet:

  1. 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003;
  2. 2. Unternehmen, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
    1. a) Erdöl,
    2. b) Gas,
    3. c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
    4. d) Fernwärme,
    5. e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder
    6. f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)

bereitzustellen.

  1. 3. Unternehmen, die Seilbahninfrastruktur betreiben.

(3) Gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Einmeldeverpflichtete können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Einmeldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Einmeldepflichtige Infrastrukturen

§ 2. (1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise

  1. 1. Gebäude, einschließlich der Gebäudezugänge und Gebäudeeingänge,
  2. 2. Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre,
  3. 3. Verkabelungen in Gebäuden,
  4. 4. Kabelschächte, Einstiegsschächte, Revisionsschächte,
  5. 5. Verteilerkästen,
  6. 6. Fernleitungen,
  7. 7. unbeschaltete Glasfasern,
  8. 8. Masten, Pfähle, Türme und andere Trägerstrukturen sowie
  9. 9. Antennen und Antennenanlagen

sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind

  1. 1. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
  2. 2. Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.

Datenumfang

§ 3. (1) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 2 Abs. 1 einzumelden, sofern diese im Sinne des § 4 elektronisch verfügbar sind:

  1. 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
  2. 2. die Leitungswege nach Zugangspunkten (georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten) und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie),
  3. 3. die Art der Infrastrukturen, sofern zutreffend nach den in § 2 Abs. 1 genannten Bezeichnungen, sonst als vergleichbare Kurzbezeichnung,
  4. 4. die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen,
  5. 5. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

(2) Die nach § 13a Abs. 4 TKG 2003 Verpflichteten haben der RTR-GmbH sechs Monate vor der beabsichtigten erstmaligen Antragstellung auf eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten zur Verfügung zu stellen, sofern diese gemäß § 4 elektronisch verfügbar sind:

  1. 1. den Standort, georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten,
  2. 2. die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,
  3. 3. die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in § 2 Abs. 1 genannten Bezeichnungen, sonst als vergleichbare Kurzbezeichnung,
  4. 4. den geplanten Beginn,
  5. 5. die geplante Dauer der Bauarbeiten,
  6. 6. einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.

Werden Mindestinformationen nach diesem Absatz erst später als zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt elektronisch verfügbar, sind sie der RTR-GmbH ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der in Abs. 1 und 2 genannten Mindestinformationen der RTR-GmbH innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Daten in elektronischer Form gemäß § 4 vorliegen, einzumelden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Einmeldeverpflichtete können ihren Verpflichtungen auch dadurch nachkommen, dass sie ihre Daten gemäß Abs. 1 und 3 bezogen auf die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern in der Form einmelden, dass die in den jeweiligen Rasterzellen befindlichen oder diese querenden Infrastrukturen im Sinne des Abs. 1 auf den Rasterzellenmittelpunkt projiziert werden. Für Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze zugängliche endkundenseitige Zugangspunkte sind auch in diesem Fall georeferenziert oder nach GIS-Koordinaten mit dem genauen Standort anzugeben.

(5) Die nach § 1 Abs. 2 Einmeldeverpflichteten können bei der Einmeldung gemäß Abs. 1 bis 3 einzelne Standorte, Leitungswege bzw. Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.

(6) Meldet ein nach § 1 Abs. 2 Verpflichteter der RTR-GmbH freiwillig über die in Abs. 1 und 2 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen ein, gilt dies als Zustimmung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 zur Verwendung dieser Informationen durch Verarbeitung in den Systemen der RTR-GmbH und durch Einbeziehung dieser Informationen in die Beantwortung von Anfragen gemäß §§ 6b und 9a TKG 2003.

(7) Sofern Einmeldeverpflichtete nach § 1 Abs. 1 und 2 nicht über Mindestinformationen in elektronischer Form im Sinne dieser Verordnung verfügen, haben sie dies der RTR-GmbH bekanntzugeben (Leermeldung).

Datenformate und Koordinatensystem

§ 4. (1) Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 Abs. 1 und 2 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder durch bei ihnen vorhandene Software in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:

  1. 1. ESRI Shape,
  2. 2. KML,
  3. 3. DXF,
  4. 4. GML,
  5. 5. elektronische Bilddateien mit Georeferenz bzw. Punktreferenz,
  6. 6. Geodaten in Datenbanken (Access DB, CSV, XLS, GDB),
  7. 7. unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 6 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.

(2) Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von geocodierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.

Einmelde-Portal

§ 5. (1) Nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichtete oder deren Vertreter gemäß § 1 Abs. 3 haben die Daten gemäß § 3 über ein Einmelde-Portal auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at/ZIS ) einzumelden.

(2) Das Einmelde-Portal ist mit einer Benutzerverwaltung versehen. Zugangsdaten werden den Verpflichteten gemäß § 1 von der RTR-GmbH übermittelt, können aber auch von Verpflichteten bei der RTR-GmbH angefordert werden. Angemeldeten Benutzern wird eine Übersicht über die von ihnen bereits eingemeldeten Daten (Einmeldehistorie) zur Verfügung gestellt.

(3) Über das Einmelde-Portal sind Daten in einem der in § 4 festgelegten Formate hochzuladen. Zusätzlich sind als allgemeine Informationen für alle eingemeldeten Datensätze im Einmelde-Portal-Formular der Unternehmensname, ein oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten und das verwendete Koordinatensystem anzugeben. Das Einmelde-Portal bietet die Möglichkeit, bei den hochgeladenen Daten einzelne Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 5 zu kennzeichnen.

(4) Die RTR-GmbH wird eine detaillierte Beschreibung des Einmelde-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website veröffentlichen und auf aktuellem Stand halten.

Datenübermittlung und Verwaltung

§ 6. (1) Um nach § 5 eingemeldete Daten bei der Übertragung in die Systeme bei der RTR-GmbH vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten, wird ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll eingesetzt, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet.

(2) Die eingemeldeten Daten werden von der RTR-GmbH in einer Datenbank, die nach dem jeweiligen Stand der Technik vor äußeren Zugriffen geschützt ist, gespeichert und verwaltet.

Gungl

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