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BGBl III 205/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

205. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat San Marino am 30. August 2016 seine Ratifikationsurkunde zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 124/2016) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Zypern am 21. Oktober 2016 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 37 Abs. 3 erklärten Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, beginnend ab 1. Juli 2017, erneuert.

Drozda

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