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BGBl III 14/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

14. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 128/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Guinea-Bissau

6. August 2008

Heiliger Stuhl

26. September 2012

Lesotho

6. November 2009

Nigeria

25. September 2012

Niue

22. Juni 2009

San Marino

16. Dezember 2014

St. Lucia

12. November 2012

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Heiliger Stuhl

Erklärungen:

Durch den Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten beabsichtigt der Heilige Stuhl zur globalen Prävention, Bekämpfung und Verfolgung dieser Straftaten und zum Schutz deren Opfer beizutragen und seine moralische Unterstützung zu geben.

In Entsprechung der besonderen Natur, seines Auftrags und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, bestätigt der Heilige Stuhl die Werte der Brüderlichkeit, Gerechtigkeit und des Friedens zwischen Personen und Völkern, deren Schutz und Stärkung den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit und den Respekt der Menschenrechte erfordern und bestätigt, dass die Instrumente der strafrechtlichen und justiziellen Zusammenarbeit effektive Schutzmaßnahmen angesichts der strafrechtlichen Aktivitäten, welche die Menschenwürde und den Frieden gefährden, begründen. […]

Gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die die Auslieferung betreffende Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten, vorbehaltlich der innerstaatlichen Beschränkungen der Auslieferung von Personen, ansieht.

Hinsichtlich der Art. 8 und 10 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass im Lichte seiner Rechtslehre und seiner Rechtsquellen (Gesetz des Staates der Vatikanstadt LXXI, 1. Oktober 2008) nichts in dem Übereinkommen als eine Verpflichtung zur Auslieferung oder zur gegenseitigen Rechtshilfe ausgelegt werden soll, wenn wesentliche Gründe vorliegen, zu glauben, dass das Ersuchen wegen der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund deren Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft, oder politischen Meinung erfolgt oder, dass die Erfüllung des Ersuchens Schaden für die Stellung dieser Person wegen eines dieser Gründe verursacht oder, dass die Person der Todesstrafe oder Folter unterliegen würde.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a letzter Satz des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 erklärt der Heilige Stuhl, ebenso im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, dass von dem Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten für den Heiligen Stuhl in Kraft tritt, dieses vom Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 lit. a erfasst sein soll.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, ebenso im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, dass er sich durch Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet. Der Heilige Stuhl, auch im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, behält sich insbesondere das Recht vor, im Einzelfall auf ad-hoc Basis jeden zweckdienlichen Maßnahmen zuzustimmen, um die aus diesem Übereinkommen auftretenden Streitigkeiten beizulegen.

St. Lucia

Erklärungen:

  1. 1. Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Lucia, dass sie sich durch das Schiedsverfahren gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
  2. 2. Dass die ausdrückliche Zustimmung der Regierung von St. Lucia erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande ihren bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1991. zu Art. 7 mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2012 nur für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) zurückgezogen.

Ostermayer

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