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BGBl III 128/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

128. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 160/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bahrain

16. September 2005

Fidschi

15. Mai 2008

Guyana

12. September 2007

Kambodscha

27. Juli 2006

Kiribati

15. September 2005

Luxemburg

10. Mai 2006

Sao Tomé und Principe

12. April 2006

Senegal

7. April 2006

Singapur

2. Mai 2008

St. Kitts und Nevis

28. Juli 2008

Thailand

23. Februar 2007

Zentralafrikanische Republik

19. Februar 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Luxemburg:

Die Gerichte von Luxemburg sind für die Anwendung des Übereinkommens zuständig und das luxemburgische Strafrecht wird auf die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten angewendet, wenn der verdächtige Täter sich auf luxemburgischen Gebiet befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert wurde, ungeachtet der Staatsbürgerschaft des verdächtigen Täters sowie des Ortes, an dem die Tat verübt wurde.

Singapur:

Erklärung:

Die Republik Singapur versteht Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens dahingehend, dass es das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, einen bestimmten Fall der Strafverfolgung dann nicht den Justizbehörden zu unterbreiten, wenn mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie nicht an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden sein wird.

Thailand:

  1. 1. In Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens sind der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen auf solche strafbaren Handlungen zu beschränken, die gemäß thailändischem Recht mit Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr zu bestrafen sind und den Verfahrensbestimmungen sowie anderen Bedingungen der thailändischen Gesetzgebung über Auslieferung unterliegen.
  2. 2. Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 13 Abs. 2 erklärten Vorbehalt zurückgezogen:

Polen111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1985. am 16. Oktober 1997

Rumänien111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1985. am 19. September 2007

Russische Föderation222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977. am 1. Mai 2007.

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Gusenbauer

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