vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 146/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

146. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 11. Juli 2016 ist das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (BGBl. III Nr. 100/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/2009) durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Mai 2016 für Kroatien11 Gemäß Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. III Nr. 171/2013) ist Kroatien dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, kraft der Beitrittsakte beigetreten. mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Weiters hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass Kroatien folgende Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt hat:

Zu Artikel 20 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 20 Abs. 8 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, nicht durch Art. 20 des Übereinkommens gebunden zu sein.

Zu Artikel 21 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, nicht durch Art. 21 des Übereinkommens gebunden zu sein.

Zu Artikel 23 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 23 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, nicht durch Art. 23 des Übereinkommens gebunden zu sein.

Drozda

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)