100. Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
[dänischer Vertragstext siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[finnischer Vertragstext siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
[griechischer Vertragstext siehe Anlagen]
[italienischer Vertragstext siehe Anlagen]
[niederländischer Vertragstext siehe Anlagen]
[portugiesischer Vertragstext siehe Anlagen]
[schwedischer Vertragstext siehe Anlagen]
[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Berichtigungsprotokoll siehe Anlagen]
ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Gemäß Artikel 20 Absatz 6:
A. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland:
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:
- a) Den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 4 und Absatz 5 eingeräumt.
- b) Die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b).
B. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik:
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die nach Artikel 20 Absatz 1 bekannt zu gebenden Bediensteten der Zollverwaltung die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus:
- a) Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a).
- b) Die Nacheile kann an Autobahnen bis zu 20 Kilometer, ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a).
Gemäß Artikel 23 Absatz 5:
Gemäß Artikel 26 Absatz 4:
Zu Artikel 26:
Gemäß Artikel 32 Absatz 4:
Die Notifikation gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 8. September 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs gilt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 32 Abs. 4 für Österreich ab 7. Dezember 2004.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Belgien |
Dänemark |
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Irland |
Lettland |
Litauen |
Luxemburg |
Niederlande |
Polen |
Portugal |
Schweden |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Tschechische Republik |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikation bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Dänemark |
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Irland |
Litauen |
Niederlande |
Portugal |
Schweden |
Slowenien |
Spanien |
Tschechische Republik |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Belgien:
Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen bezüglich der gemeinsamen Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Königreich der Niederlande, dem Großherzogtum Luxemburg, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik:
a) gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Königreich der Niederlande:
Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten des Königreichs der Niederlande das Nacheilerecht - was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann - wie folgt aus:
- im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung;
- im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über die administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion und des Zusatzprotokolls hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen.
b) gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Großherzogtum Luxemburg:
- im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischen-staatliche Rechtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung;
- im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des oben genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion und des Zusatzprotokolls hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen.
c) gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit der Bundesrepublik Deutschland:
- das Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe b nur in äußerst dringenden Fällen;
- Nacheilerecht ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung;
- Nacheilerecht im Falle von Personen, die auf frischer Tat als Täter oder Mittäter bei einer der in Artikel 19 Absatz 2 aufgeführten auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen betroffen worden sind.
d) gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit der Französischen Republik:
- kein Festhalterecht;
- Nacheilerecht ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung;
- Nacheilerecht im Falle von Personen, die auf frischer Tat als Täter oder Mittäter bei einer der in Artikel 19 Absatz 2 aufgeführten auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen betroffen worden sind.
Dänemark:
Im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Neapel-II-Übereinkommens möchte Dänemark die in diesem Vermerk enthaltenen Erklärungen abgeben.
Dänemark hat zu einem früheren Zeitpunkt Erklärungen zu Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 des Neapel-II-Übereinkommens abgegeben. Wir gehen davon aus, dass diese Erklärungen weiterhin dem Übereinkommen beigefügt sind.
Da Artikel 4 nicht in Absätze, sondern in Nummern aufgeteilt ist, muss präzisiert werden, dass die Erklärung sich auf Artikel 4 Nummer 3 bezieht (und nicht auf Absatz 3).
Mit dem Gesetz Nr. 465 vom 7. Juni 2001 betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches und der Zivilprozessordnung (Hehlerei und weitere Mitwirkung sowie Ermittlungen im IT-Bereich) ist eine allgemeine Bestimmung zur Hehlerei in § 290 des Strafgesetzbuches eingeführt worden. Bei derselben Gelegenheit sind unter anderem die §§ 191a und 284 des Strafgesetzbuches aufgehoben worden. Die Verweise auf diese Paragrafen in der Erklärung zu Artikel 4 Nummer 3 dritter Gedankenstrich stimmen daher nicht mehr mit dem Strafgesetzbuch überein.
Die Erklärung sollte daher wie folgt geändert werden:
Zu Artikel 4 Nummer 3 dritter Gedankenstrich:
Dänemark erklärt, dass Artikel 4 Nummer 3 dritter Gedankenstrich mit Bezug auf Dänemark nur für die betreffenden Verstöße gilt, hinsichtlich deren die Hehlerei an Sachen nach dänischem Recht jederzeit strafbar ist (Strafgesetzbuch § 290).
Im Zusammenhang mit der Unterzeichung des Übereinkommens hat Dänemark ferner gemäß Artikel 20 Absatz 6 eine Erklärung zu den Bedingungen für die Ausübung des Nacheilerechts abgegeben:
Dänemark erklärt, dass die Nacheile in Dänemark jenseits der Grenze zu Schweden und Deutschland nur unter folgenden Bedingungen erfolgen darf:
- Die schwedischen und die deutschen Behörden dürfen eine eingeleitete Nacheile auf dänischem Gebiet nur in einer Entfernung von bis zu 25 Kilometer ab der Grenze fortsetzen;
- Die schwedischen und die deutschen Behörden sind nicht berechtigt, Personen auf dänischem Gebiet festzuhalten.
Dänemark hat ferner Erklärungen zu Artikel 20 und 21 abgegeben. Da gemäß den betreffenden Artikeln jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung des Übereinkommens erklären kann, dass er durch den Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist, müssen diese Erklärungen nach unserer Auffassung erneut abgegeben werden.
Dänische Erklärungen:
Zu Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe e:
Zu Artikel 20 Absatz 8:
- im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile durch Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats auf dem See- oder Luftweg darf die Nacheile nur dann auf dänisches Hoheitsgebiet, einschließlich des dänischen Küstenmeeres und des Luftraums über dem dänischen Hoheitsgebiet und dem dänischen Küstenmeer, ausgedehnt werden, wenn die zuständigen dänischen Behören davon vorher unterrichtet wurden.
Zu Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d:
Zu Artikel 21 Absatz 5:
- Eine grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung darf gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 nur dann durchgeführt werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die zu observierenden Personen in eine der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Zuwiderhandlungen, die zur Auslieferung führen könnten, verwickelt sind.
Zu Artikel 23 Absatz 5:
Zu Artikel 26 Absätze 4 und 5:
Deutschland:
Artikel 20 Absatz 6 (Nacheile):
Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland üben die zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten das Recht der Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung (Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b) und unter Einräumung des Festhalterechtes (Artikel 20 Absatz 2) aus. Beamten der Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit dieses Artikels gemäß Absatz 8 vollständig ausgeschlossen haben, steht diese Befugnis nicht zu. Artikel 26 (Vorabentscheidungsbefugnis des Gerichtshofs).
Erklärung Nr. 9 (früher 10), Anlage zum Übereinkommen. Die Bundesrepublik ist in den Text der vorliegenden Erklärungen aufzunehmen. Absatz 2 der Erklärung:
Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b ab. Vorlagemöglichkeit an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren für jedes Gericht. Absatz 3 der Erklärung: Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung zur Vorlageverpflichtung letztinstanzlicher Gerichte ab.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens, dass es mit Ausnahme des Artikels 26 für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedsstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Estland:
Erklärungen:
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens haben die nacheilenden Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet der Republik Estland kein Festhalterecht.
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens wird die Nacheile vom Überschreiten der estnischen Grenze an ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt.
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe e des Übereinkommens dürfen die nacheilenden Bediensteten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ihre Dienstwaffen mit sich führen.
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens kann ein estnisches Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens ist das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 23 für Estland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar.
Das Steuer- und Zollamt teilt dem Verwahrer die Bediensteten mit, auf die Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens Anwendung finden.
Die bezeichnete Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Steuer- und Zollamt.
Finnland:
Die Regierung der Republik Finnland möchte folgende Erklärung machen:
Zu Artikel 20 des Übereinkommens: Nach Artikel 20 hat ein nacheilender Bediensteter das Festhalterecht gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und das Nacheilerecht wird gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung ausgeübt.
Die Regierung der Republik Finnland möchte zusätzlich folgende Erklärungen machen:
Zu Artikel 26 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens: Jedes Finnische Gericht kann in einer in diesem Artikel bezeichneten Situation den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, eine Vorabentscheidung zu fällen.
Zu Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens: Dieses Übereinkommen ist für Finnland bis zu seinem In-Kraft-Treten, mit Ausnahme des Artikels 26, gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar.
Frankreich:
Erklärung gemäß Artikel 20:
Die zuständigen Bediensteten der Mitgliedstaaten sind befugt, das Nacheilerecht im Hoheitsgebiet der Französischen Republik im Sinne des Artikels 31 gemäß den räumlichen und zeitlichen Bedingungen (Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a) auszuüben, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden (Artikel 20 Absatz 6). Die nacheilenden Bediensteten haben jedoch in dem oben genannten Hoheitsgebiet der Französischen Republik kein Festhalterecht.
Den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 20 Absatz 8 die Anwendung dieses Artikels vollständig ausgeschlossen haben, steht dieses Nacheilerecht nicht zu.
Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 5:
Frankreich erklärt, dass es wegen Beschränkungen, die aus seiner innerstaatlichen Rechtsordnung herrühren, durch keine der Bestimmungen des Artikels 23 des Übereinkommens gebunden ist.
Erklärung gemäß Artikel 32 Absatz 4:
Frankreich erklärt, dass es das Übereinkommen mit Ausnahme von Artikel 26 gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 4 abgeben werden, vorzeitig anwenden wird.
Griechenland:
Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 2772/1999 betreffend die Ratifizierung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:
Die Hellenische Republik erklärt in Anwendung des Artikels 20 Absatz 8 (Grenzüberschreitende Nacheile) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Hellenische Republik durch diesen Artikel nicht gebunden ist.
Erklärung gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes 2772/1999 betreffend die Ratifizierung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:
Die Hellenische Republik erklärt in Anwendung des Artikels 21 Absatz 5 (Grenzüberschreitende Observation) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Hellenische Republik durch diesen Artikel nicht gebunden ist.
Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 5 des Gesetzes 2772/1999 betreffend die Ratifizierung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:
Die Hellenische Republik erklärt in Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 (Verdeckte Ermittlungen) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Hellenische Republik durch diesen Artikel nicht gebunden ist.
Irland:
Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 6:
Irland beabsichtigt, bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme dieses Übereinkommens gemäß Artikel 20 Absatz 8 zu erklären, dass es nicht an diesen Artikel gebunden ist. Folglich sind keine Modalitäten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels für die Nacheile in Irland festzulegen.
Erklärung zu Artikel 26 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a:
Jedes irische Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung des genannten Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Erklärung zu Artikel 20:
Die Regierung Irlands erklärt hiermit, dass sie durch Artikel 20 des am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 20 Absatz 8 dieses Übereinkommens.
Erklärung zu Artikel 21:
Die Regierung Irlands erklärt hiermit, dass sie durch Artikel 21 des am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungsbehörden oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 21 Absatz 5 dieses Übereinkommens.
Erklärung zu Artikel 23:
Die Regierung Irlands erklärt hiermit, dass sie durch Artikel 23 des am 18. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Übereinkommens.
Erklärung gemäß Artikel 32 Absatz 4:
Für Irland ist dieses Übereinkommen, mit Ausnahme seines Artikels 26, gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar.
Lettland:
Erklärungen:
Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass dieser Artikel für sie nicht anwendbar ist.
Gemäß Artikel 20 Absatz 8 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass dieser Artikel für sie nicht anwendbar ist.
Gemäß Artikel 32 Absatz 5 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass dieser Artikel für sie nicht anwendbar ist.
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt die Republik Lettland, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstabe a anerkennt.
Litauen:
Erklärungen:
Die Seimas der Republik Litauen erklärt, dass, da mit einzelnen Mitgliedstaaten noch keine Absprachen, um gleichwertige Regelungen in diesen Staaten zu erzielen, getroffen wurden, sie keine Erklärung zu Artikel 20 Absatz 6 betreffend die Modalitäten zur Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet abgeben kann.
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens, stellt die Seimas der Republik Litauen fest, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens, unter den Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b anerkennt.
Gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens stellt die Seimas der Republik Litauen fest, dass dieses Übereinkommen für die Republik Litauen bis zu seinem In-Kraft-Treten, mit Ausnahme des Artikels 23, gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Daher wird das Übereinkommen zwischen Litauen und den anderen Vertragsparteien, die eine Erklärung gleichen Inhalts zu Artikel 33 Absatz 5 abgegeben haben, vorläufig angewendet.
Luxemburg:
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg gibt gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die folgende Erklärung ab:
1) gemeinsame Grenze des Großherzogtums Luxemburg mit dem Königreich Belgien:
Im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des vorliegenden Übereinkommens erfolgt die Nacheile entsprechend den Modalitäten gemäß Artikel 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischenstaatliche Amtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung; im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens erfolgt die Nacheile entsprechend den Bestimmungen des Artikels 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion sowie dem Zusatzprotokoll hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen.
2) gemeinsame Grenze des Großherzogtums Luxemburg mit der Bundesrepublik Deutschland:
Die Nacheile durch die Bediensteten im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 erfolgt im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gemäß folgenden Modalitäten:
- a) Die nacheilenden Bediensteten haben das Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 20 Absätze 2 und 5;
- b) Die Nacheile darf nur innerhalb einer Zone von 10 km ab der Grenze ausgeübt werden.
3) gemeinsame Grenze des Großherzogtums Luxemburg mit der Französischen Republik:
- a) die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht;
- b) die Nacheile darf nur innerhalb einer Zone von 10 km ab der Grenze ausgeübt werden.
Niederlande:
Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen bezüglich der gemeinsamen Grenze des Königreichs der Niederlande mit dem Königreich Belgien:
Auf niederländischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten des Königreichs Belgien das Recht auf Nacheile - was die Befugnis zur Ausübung des Festhaltrechts, dessen territoriale Reichweite sowie die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann - wie folgt aus:
- - im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 des Benelux-Vertrags vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen in der durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 geänderten Fassung;
- - im Falle der Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des genannten Übereinkommens nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 24 des Übereinkommens vom 29. April 1969 über administrative und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Bereich der Regelungen zur Verwirklichung der Ziele der Benelux-Wirtschaftsunion und des Zusatzprotokolls hierzu mit spezifischen steuerlichen Bestimmungen, soweit dies mit Artikel 20 des oben genannten Übereinkommens vereinbar ist.
Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen bezüglich der gemeinsamen Grenze des Königreichs der Niederlande mit der Bundesrepublik Deutschland:
Auf niederländischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland das Nacheilerecht innerhalb einer Zone von 10 km ab der gemeinsamen Grenze aus; innerhalb dieser Zone sind sie befugt, die verfolgte Person auf öffentlichen Straßen und öffentlich zugänglichen Grundstücken festzuhalten, wenn Verdacht auf eine auslieferungsfähige Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 besteht.
Erklärung zu Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b:
Erklärung zu Artikel 32 Absatz 4:
Vorbehalt:
Erklärungen:
Polen:
Erklärung zu Artikel 20 Absatz 8:
Die Republik Polen erklärt, dass Artikel 20 dieses Übereinkommens die Republik Polen nicht bindet.
Erklärungen zu Artikel 21 Absatz 5:
Die Republik Polen erklärt, dass Artikel 21 dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die Republik Polen unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit angewendet werden kann. Die Republik Polen erklärt weiters, dass Beamte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten ihre Dienstwaffen in das Hoheitsgebiet der Republik Polen führen dürfen, jedoch nur in Fällen von rechtmäßiger Selbstverteidigung verwenden dürfen, wie in Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 1997 (Strafgesetzbuch) festgehalten (Gesetzblatt der Republik Polen aus 1997, Nr. 88, Punkt 553 in der abgeänderten Fassung). Die Republik Polen erklärt, dass Artikel 21 Absatz 3 lit. d) dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die Republik Polen unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit angewendet werden kann.
Erklärung zu Artikel 23 Absatz 5:
Die Republik Polen erklärt, dass Artikel 23 dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die Republik Polen unter Berücksichtigung des Prinzips der Gegenseitigkeit angewendet werden kann.
Erklärung zu Artikel 26 Absatz 4:
Die Republik Polen erklärt, dass sie die Erklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4 zu einem späteren Zeitpunkt abgeben wird.
Erklärung zu Artikel 32 Absatz 4:
Die Republik Polen erklärt, dass sie das Übereinkommen mit Ausnahme seines Artikels 26 im Verhältnis zu Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird.
Portugal:
Gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass die Bediensteten der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die Nacheile auf dem Gebiet der Portugiesischen Republik unter folgenden Voraussetzungen fortsetzen dürfen:
- die nacheilenden Bediensteten dürfen die verfolgte Person nicht festnehmen.
- die Nacheile darf über eine Entfernung von bis zu 50 km von der Grenze bzw. über einen Zeitraum von zwei Stunden erfolgen.
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik Folgendes:
- a) Die Portugiesische Republik erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung des Übereinkommens an.
- b) Zu diesem Zweck kann gemäß Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b jedes nationale Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 erklärt die Portugiesische Republik, dass das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 26 für sie gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Schweden:
Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erklärt Schweden bezüglich des Artikels 20 Absatz 6, dass die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels wie folgt angewandt werden:
- Zur Anwendung gelangt Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b.
Anlässlich der Annahme des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen macht Schweden die folgenden Erklärungen:
Zu Artikel 23 Absatz 5 des Übereinkommens: Schweden beabsichtigt nicht, die Zusammenarbeitsform der verdeckten Ermittlungen anzuwenden.
Zu Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens: Alle schwedischen Gerichte sind berechtigt, eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens in dem Umfang, der für eine Entscheidung in einer Rechtssache oder anderen Angelegenheit erforderlich ist, einholen.
Zu Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens: Bis zum In-Kraft-Treten des Übereinkommens ist dieses mit Ausnahme des Artikels 26 für Schweden gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar.
Slowakei:
Erklärungen:
Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2:
Die Slowakische Republik erklärt, dass der Begriff „Justizbehörde“ im Sinne dieses Übereinkommens in der Slowakischen Republik das Justizministerium, die Generalstaatsanwaltschaft, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Bezeichnung umfasst.
Zu Artikel 20 Absatz 1:
Die Slowakische Republik informiert den Depositär über Folgendes: Bedienstete, die unter den Vorraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 das Nacheilerecht ausüben, sind Zollbeamte der Zollverwaltung.
Zu Artikel 20 Absatz 6:
Die Slowakische Republik informiert darüber, dass, da mit einzelnen Mitgliedstaaten noch keine Absprachen getroffen wurden um gleichwertige Regelungen in diesen Staaten zu erzielen, sie keine Erklärung zu Artikel 20 Absatz 6 betreffend die Modalitäten zur Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet abgeben kann. Die Slowakische Republik wird ihre Erklärung nach dem Treffen von Absprachen mit einzelnen Mitgliedstaaten abgeben.
Zu Artikel 20 Absatz 8:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen des Artikels 20 unter folgenden Bedingungen akzeptiert: Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile durch die Zollbediensteten eines anderen Mitgliedstaates oder durch den Luftraum, darf solch eine Nacheile auf Slowakischem Hoheitsgebiet einschließlich des Luftraumes über dem Slowakischen Hoheitsgebiet nur dann fortgesetzt werden, wenn die zuständigen Slowakischen Behörden vorher zugestimmt haben und auch die Mitgliedstaaten den Zollbehörden der Slowakischen Republik reziproke Möglichkeiten einräumen.
Zu Artikel 21 Absatz 1:
Gemäß diesem Artikel sind Bedienstete in der Slowakischen Republik Bedienstete der Spezialeinheit der Polizei oder der Zollverwaltung der Slowakischen Republik. Die zu diesem Zweck vorgesehene Behörde in der Slowakischen Republik ist die Zolldirektion der Zollstrafbehörde der Slowakischen Republik - zentrale Koordinierungsstelle.
Zu Artikel 21 Absatz 5:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen des Artikels 21 unter folgenden Bedingungen akzeptiert: Grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung darf gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 nur dann durchgeführt werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die zu observierenden Personen in eine der in Artikel 19 Absatz 2 genannten auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen verwickelt sind und nur dann, wenn die Mitgliedstaaten den Zollbehörden der Slowakischen Republik reziproke Möglichkeiten einräumen.
Slowenien:
Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 8:
Slowenien erklärt, dass es durch Artikel 20 nicht gebunden ist.
Erklärung gemäß Artikel 21 Absatz 5:
Slowenien erklärt, dass es durch Artikel 21 nicht gebunden ist.
Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 5:
Slowenien erklärt, dass es durch Artikel 23 nicht gebunden ist.
Erklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4:
Slowenien erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstabe a anerkennt.
Erklärung gemäß Artikel 32 Absatz 4:
Slowenien erklärt, dass dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 26 für Slowenien gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Spanien:
Erklärung des Königreichs Spanien zu Artikel 20 Absatz 6:
In Anbetracht des Umstands, dass die obligatorische vorherige Abstimmung mit allen beteiligten Mitgliedstaaten in dem Bestreben um Gleichwertigkeit der in diesen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen nicht stattgefunden hat, erklärt das Königreich Spanien, dass es die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 6 über die Modalitäten, gemäß denen die Nacheile in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird, nicht abgeben kann.
Daher bittet Spanien den Vorsitz, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die in Artikel 20 Absatz 6 vorgesehene Abstimmung so bald wie möglich erfolgt, so dass die Mitgliedstaaten die genannte Erklärung abgeben können.
Anlässlich der Annahme des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen macht das Königreich Spanien folgende Erklärungen:
Zu Artikel 26:
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 erklärt Spanien, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstabe a anerkennt. Spanien behält sich das Recht vor, zu verfügen, dass ein spanisches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können und das mit einer derartigen Frage befasst ist, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegen muss.
Zu Artikel 32:
Gemäß Artikel 32 Absatz 4 erklärt Spanien, dass dieses Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten mit Ausnahme des Artikels 26 für Spanien gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Diese Erklärung wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Tschechische Republik:
Erklärung im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Tschechischen Republik zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:
Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2:
Die Tschechische Republik erklärt, dass sie die Begriffe „Justizbehörden“ bzw. „Justizbehörde“ in Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Sinne der Erklärungen auslegt, die sie gemäß Artikel 24 des am 20. April in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben hat.
Zu Artikel 4 Nummer 7:
Die Tschechische Republik erklärt, dass für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Titel IV des Übereinkommens der Begriff „Zollverwaltungen“ auch die Polizei der Tschechischen Republik umfasst.
Zu Artikel 20 Absatz 1:
Die Tschechische Republik erklärt, dass in der Tschechischen Republik die Beamten der Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Status von Polizeiorganen haben, sowie die Polizei der Tschechischen Republik die Befugnis zum Vorgehen gemäß diesem Artikel haben.
Zu Artikel 20 Absatz 6:
Die Tschechische Republik erklärt, dass die zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zur grenzüberschreitenden Nacheile ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung (Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und zum Festhalten der Person (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) befugt sind. diese Befugnisse gelten nicht für Beamte derjenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 8 die Geltung dieses gesamten Artikels für sich ausgeschlossen haben.
Zu Artikel 21 Absatz 1:
Die Tschechische Republik erklärt, dass in der Tschechischen Republik die Organe der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Status von Polizeiorganen haben, sowie die Polizei der Tschechischen Republik die Befugnis zum Vorgehen gemäß diesem Artikel haben.
Zu Artikel 21 Absatz 5:
Die Tschechische Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen des Artikels 21 unter folgenden Voraussetzungen anerkennt: Die grenzüberschreitende Observation darf nur dann gemäß Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 durchgeführt werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die observierten Personen in eine der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Zuwiderhandlungen verwickelt sind, sofern im ersuchenden Staat als Obergrenze des Strafmaßes dafür mindestens 1 Jahr Freiheitsentzug festgesetzt ist, und ausschließlich zum Zwecke der Beweisaufnahme in einem Strafverfahren.
Zu Artikel 26 Absatz 4:
Die Tschechische Republik erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen anerkennt.
Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage der Auslegung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen stellt.
Zu Artikel 32 Absatz 4:
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Artikel 32 Absatz 4, dass das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 23 für sie gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Ungarn:
Erklärungen:
Zu Artikel 20 Absatz 6:
a) Betreffend Artikel 20 Absatz 2:
- Dürfen nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zu benennende Bedienstete der Zollverwaltungen während der Nacheile auf dem Hoheitsgebiet der Republik Ungarn keine anderen Maßnahmen ergreifen als das Festhalten gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens.
b) Betreffend Artikel 20 Absatz 3:
- Wird die Nacheile weder räumlichen noch zeitlichen Beschränkungen unterworfen.
c) Betreffend Artikel 20 Absatz 4:
- Wünscht die Republik Ungarn die Einzelheiten der Nacheile in bilateralen Abkommen über die Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität mit den EU-Mitgliedstaaten zu regeln.
d) Betreffend Artikel 20 Absatz 8:
- Beziehen sich Erklärungen der Republik Ungarn nach Artikel 20 Absatz 6 auf diejenigen Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 20 nicht ganz oder zum Teil nach dessen Absatz 8 ausschließen.
Zu Artikel 23 Absatz 5:
Zu Artikel 26 Absatz 4:
Zu Artikel 32 Absatz 4:
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass es durch Artikel 20 dieses Übereinkommens nicht gebunden ist.
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass in sein Hoheitsgebiet für die Zwecke des Artikels 21 dieses Übereinkommens nie Waffen mitgeführt werden dürfen.
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass das Übereinkommen mit Ausnahme seines Artikels 26 unter den hier mitgeteilten Bedingungen für das Vereinigte Königreich gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäß Artikel 32 Absatz 4 abgegeben haben, anwendbar ist.
Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Anlage
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Französischer Vereinbarungstext
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Griechischer Vereinbarungstext
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Italienischer Vereinbarungstext
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Niederländischer Vereinbarungstext
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Portugiesischer Vereinbarungstext
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Schwedischer Vereinbarungstext
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Schüssel
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