67. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 21g Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“
2. Dem § 131 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) (Grundsatzbestimmung) § 21g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz des § 31a Abs. 2 wird nach der Wendung „Lebende Fremdsprache“ die Wendung „sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches“ eingefügt.
2. § 82 Abs. 6 wird in Abs. 1a umbenannt und nach Abs. 1 eingereiht. Im ersten Satz des neuen Abs. 1a wird das Wort „vorstehenden“ durch das Wort „nachstehenden“ ersetzt.
3. Dem § 82 wird nach Abs. 5z folgender neue Abs. 6 angefügt:
„(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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