94. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung – kV-EEV)
Auf Grund des § 70 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:
Eigenmittelerfordernis
§ 1. (1) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.
(2) Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.
(3) Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.
Prämienindex
§ 2. Zur Ermittlung des Prämienindex ist der Betrag der abgegrenzten Prämien des Geschäftsjahres heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt ist ein Satz von 50% anzuwenden.
Versicherungssummenindex
§ 3. (1) Zur Ermittlung des Versicherungssummenindex ist der Betrag der Gesamtversicherungssumme des Geschäftsjahres der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung sowie jener Zweige, deren Gesamtversicherungssumme nicht in der Gesamtversicherungssumme der Zweige Haushaltsversicherung und Feuerversicherung erfasst sind, heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Der so ermittelte Betrag der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt ist in die in Abs. 3 genannten Stufen zu unterteilen.
(2) Die Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt der jeweiligen Stufe ist mit dem anwendbaren Faktor gemäß Abs. 3 zu multiplizieren. Der Versicherungssummenindex ergibt sich durch Addition dieser Produkte.
(3) Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016, die
- 1. ausschließlich die Tierversicherung betreiben, haben die Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt in zwei Stufen zu unterteilen:
- a) für die erste Stufe bis 500 000 Euro gilt Faktor 0,024;
- b) für die zweite Stufe ab 500 001 Euro gilt Faktor 0,0024;
- 2. nicht ausschließlich die Tierversicherung betreiben und eine Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt von bis zu 100 Millionen Euro aufweisen, haben diese in vier Stufen zu unterteilen:
- a) für die erste Stufe bis 1 000 000 Euro gilt Faktor 0,14;
- b) für die zweite Stufe von 1 000 001 Euro bis 2 000 000 Euro gilt Faktor 0,028;
- c) für die dritte Stufe von 2 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro gilt Faktor 0,0056;
- d) für die vierte Stufe von 10 000 001 Euro bis 100 000 000 Euro gilt Faktor 0,00112;
- 3. nicht ausschließlich die Tierversicherung betreiben und eine Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt von über 100 Millionen Euro aufweisen, haben diese in drei Stufen zu unterteilen:
- a) für die erste Stufe bis zu 400 000 000 Euro gilt Faktor 0,00313;
- b) für die zweite Stufe von 400 000 001 Euro bis 4 000 000 000 Euro gilt Faktor 0,00212;
- c) für die dritte Stufe ab 4 000 000 001 Euro gilt Faktor 0,0001.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Ettl Kumpfmüller
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