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§ 70 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Eigenmittelerfordernis

§ 70.

(1) Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnung festzulegen, wobei auf die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine, insbesondere den eingeschränkten Geschäftsbereich, Bedacht zu nehmen ist.

(2) Kleine Versicherungsvereine haben das Eigenmittelerfordernis jederzeit durch Eigenmittel gemäß § 71 zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168991

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