82. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 23 Autobahn Südosttangente Wien (Section Control-Messstreckenverordnung Hochstraße Inzersdorf)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 23 Autobahn Südosttangente bzw. der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Norden der A 23 die Bereiche
- a) von km 1,38 der Rampe 9 bzw.
- b) von km 1,20 der Richtungsfahrbahn
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Süden der A 23 die Bereiche von km 4,18 der Richtungsfahrbahn bis
- a) km 1,32 der Richtungsfahrbahn bzw.
- b) km 1,52 der A 2 Rampe 5.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung Hanssonkurve, BGBl. II Nr. 22/2011, wird aufgehoben.
Stöger
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