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BGBl II 81/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Vergütungsverordnung 2015

81. Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung 2015)

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Fallpauschale für Übernahmeangebote

§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 9 000 Euro und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 4 500 Euro.

(2) Diese Beträge reduzieren sich um 25%, wenn das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist.

(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Fallpauschale für andere Verfahren

§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.

(2) Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3, § 26a Abs. 4 bescheidmäßig, gebührt

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 800 Euro und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 400 Euro.

(3) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) in einem Verfahren gemäß §§ 26b, 33 oder 34 ÜbG gebührt

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 3 600 Euro und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von 1 800 Euro.

Weitere Senatsfälle

§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den §§ 1 und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen

  1. a) dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 200 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
  2. b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 100 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 4. Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.

Anrechnung von Fallpauschalen

§ 5. Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet.

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

§ 6. (1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 400 Euro je Mitglied.

(2) Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 22 400 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.

Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter

§ 7. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission eine Jahrespauschale von 14 400 Euro und seinen Stellvertretern eine Jahrespauschale von je 4 800 Euro.

Anteilsmäßige Pauschalierung

§ 8. (1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.

(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.

Barauslagen und Reisekosten

§ 9. Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.

Abrechnung und Auszahlung

§ 10. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 9 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß §§ 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.

(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.

Übergangsbestimmung

§ 11. (1) Die Vergütungsverordnung 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 fällig geworden sind.

(2) Die Vergütungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 197/2007, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 fällig geworden sind.

Brandstetter

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