289. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Hochschul-Studienevidenzverordnung geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 HG durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen und
- 2. der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2, 7a Abs. 8 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird
- a) hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 HG und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen einschließlich der privaten Studienangebote gemäß § 1 Abs. 2 HG durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
- b) hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 HG durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
- c) hinsichtlich des § 14 dieser Verordnung (Bundesstatistik) gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2014, durch die in lit. a genannte Bundesministerin und durch den in lit. b genannten Bundesminister jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
Die Hochschul-Studienevidenzverordnung, BGBl. II Nr. 252/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Langtitel wird die Bezeichnung „Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundesministerin für Bildung und Frauen“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 6 betreffende Zeile:
„§ 6 | Sperrung der Matrikelnummer“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 4 betreffende Zeile:
„Studien im Rahmen von Kooperationen“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 10 betreffende Zeile:
„§ 10 | Mitbelegte Studien“ |
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 11 betreffende Zeile:
„§ 11 | Hochschulübergreifende Studien“ |
6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 5 betreffende Zeile:
„Codierung, Datenverbund und Evidenz“
7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgende Zeile eingefügt:
„§ 12a | Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ |
8. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Überschrift zu Abschnitt 6 betreffende Zeile:
„Bundesstatistik und Datensicherheit“
9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 14 betreffende Zeile:
„§ 14 | Bundesstatistik“ |
10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgende Zeile eingefügt:
„§ 14a | Datensicherheit“ |
11. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:
„§ 15 | Inkrafttreten“ |
12. In § 1 Z 1 werden nach der Wortfolge „des Hochschulgesetzes 2005“ ein Beistrich und das Zitat „BGBl. I Nr. 30/2006,“ eingefügt.
13. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge“ durch die Wortfolge „einschließlich der privaten Studienangebote“ ersetzt.
14. § 2 Z 1 lautet:
- „1. unter „Matrikelnummer“ ein eindeutiges Personenkennzeichen der Studierenden, die zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, zugelassen sind, werden oder waren bzw. an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen waren;“
15. In § 2 Z 2 wird nach der Wendung „Pädagogischen Hochschule“ die Wortfolge „bzw. Universität“ eingefügt.
16. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen“ durch die Wortfolge „oder privaten Studienangeboten“ ersetzt.
17. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:
- „4. unter „Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen“ (Datenverbund) ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, von Hochschullehrgängen sowie von Lehrgängen zu Zwecken der Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften verarbeitet werden;
- 5. unter „Lehrverbund“ die Kooperation von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zum Zweck der Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 in Verbindung mit § 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005.“
18. § 3 samt Überschrift lautet:
„Bildung der Matrikelnummer
§ 3. (1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
- 1. Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.
- 2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
- 3. Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin für Bildung und Frauen der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.
(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.“
19. § 4 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Pädagogische Hochschule eine Matrikelnummer gemäß § 3 zu vergeben. Die Matrikelnummer ist auch bei weiteren Studien an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität beizubehalten.
(2) Einer Aufnahmebewerberin oder einem Aufnahmebewerber auf Zulassung zu einem Studium ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn
- 1. sie oder er noch nie an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen war oder
- 2. ihre oder seine bisherige Matrikelnummer der Bildungsvorschrift des § 3 nicht entspricht.
(3) War eine Aufnahmebewerberin oder ein Aufnahmebewerber bereits an einer früheren Bildungseinrichtung zugelassen, hat aber entweder keine Matrikelnummer oder aber die Matrikelnummer entspricht nicht der Bildungsvorschrift des § 3, so ist eine neue Matrikelnummer gemäß Abs. 1 zu vergeben.“
20. § 4 Abs. 4 entfällt.
21. Die Überschrift des § 6 lautet:
„Sperrung der Matrikelnummer“
22. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Wird eine Matrikelnummer als ungültig erklärt und gesperrt, so sind sämtliche Informationen von der ungültigen auf die gültige Matrikelnummer zu übertragen. Die Änderung auf die gültige Matrikelnummer ist im Studienausweis und im Studienbuch einzutragen. Eine Neuausstellung oder Korrektur der übrigen in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten Schriftstücke ist nicht vorzunehmen. Die Sperrung ist der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern die Sperrung nicht von dieser veranlasst wurde.“
23. § 7 samt Überschrift lautet:
„Bildung der Studienkennung
§ 7. (1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.
(2) Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:
- 1. In Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
- 2. in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
- 3. in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
- 4. in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
- 5. in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß § 11 an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 9 ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
(4) Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.“
24. Die Überschrift zu Abschnitt 4 lautet:
„Studien im Rahmen von Kooperationen“
25. § 9 samt Überschrift lautet:
„Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 9. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Pädagogische Hochschule oder Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Pädagogische Hochschule bzw. Universität hat
- 1. die Zulassung und die Inskription durchzuführen,
- 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
- 3. nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Jede weitere an der Durchführung des Studiums beteiligte Pädagogische Hochschule und Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller weiteren am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten.
(4) Die statistische Zählung der oder des Studierenden erfolgt anteilig nach Maßgabe der Beteiligung der beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten anhand folgenden Verteilungsschlüssels:
- 1. Die Zählung der Studienmengen pro Lehrverbund und Studienfach bzw. Studienteil hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten, die am jeweiligen Studienfach bzw. am Studienteil beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Studienfach bzw. Studienteil der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht - alle anderen Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
- 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Studienfach bzw. Studienteil beteiligten Pädagogischen Hochschulen bzw. Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni anzupassen. Die Anpassung ist an die Bundesministerin für Bildung und Frauen zu übermitteln.
- 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.“
26. § 10 samt Überschrift lautet:
„Mitbelegte Studien
§ 10. (1) Mitbelegte Studien sind Studien, in welchen einzelne Lehrveranstaltungen oder Module an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die Inskription zu den mitbelegten Studien bewirkt keine zusätzliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung.
(2) Die Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.“
27. § 11 samt Überschrift lautet:
„Hochschulübergreifende Studien
§ 11. (1) Hochschulübergreifende Studien beinhalten gesondert zertifizierbare Studienteile wie insbesondere Studienfächer, kohärente Fächerbündel, Schwerpunkte oder Spezialisierungen, welche an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die zulassende Pädagogische Hochschule lässt dabei zum Studium (Hauptzulassung), die weitere Pädagogische Hochschule zu dem gesondert zertifizierbaren Studienteil (Nebenzulassung) zu.
(2) Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.
(3) Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.“
28. Die Überschrift zu Abschnitt 5 lautet:
„Codierung, Datenverbund und Evidenz“
29. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
- 1. die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
- 2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
- 3. das Geschlecht einstellig;
- 4. die Studienkennung zwölfstellig;
- 5. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
- 6. den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;
- 7. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
- 8. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.“
30. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.“
31. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 12a. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben den Datenverbund ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Aufgaben zu verwenden.
(2) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund zu folgenden Stichtagen die Studierendendatensätze gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen:
- 1. die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
- 2. täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 7 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(3) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund weiters gemäß Anlage 2 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(4) Jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, nach Maßgabe der Anlage 3 zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Lehrgänge unter 30 ECTS-Credits sind dem Datenverbund von den Pädagogischen Hochschulen ausschließlich die Daten der Personendatensätze aus Anlage 1 Z 2.1 gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(6) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen Pädagogischen Hochschule unverzüglich zu bearbeiten.
(7) Jede Pädagogische Hochschule hat dafür zu sorgen, dass spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Inskription und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind Lehrgänge und Hochschullehrgänge, für die besondere Zulassungsfristen vorgesehen sind.
(8) Im Datenverkehr zwischen den Pädagogischen Hochschulen und der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellten Datenübergabeformate zu verwenden.
(9) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig. Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle und für die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.“
32. § 13 samt Überschrift lautet:
„Gesamtevidenz
§ 13. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund folgende Daten der Studierenden von Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgängen und Lehrgängen ab 30 ECTS-Credits an die Gesamtevidenz der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
- 1. Matrikelnummer;
- 2. Geburtsdatum;
- 3. Geschlecht;
- 4. Staatsangehörigkeit;
- 5. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
- 6. Form, Datum und Ausstellungsart der allgemeinen Universitätsreife;
- 7. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
- 8. Inskription und Zulassungsstatus;
- 9. Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;
- 10. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung;
- 11. Art und Datum jeder Prüfung, die ein Studium (einen Studienabschnitt), einen Hochschullehrgang oder einen Lehrgang ab 30 ECTS-Credits abschließt.
(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH aus dem Datenverbund an die Bundesministerin für Bildung und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
- 1. die Daten über die Prüfungsaktivität gemäß Anlage 2 Z 2.1, jedoch mit nicht rückführbar verschlüsselter Matrikelnummer, wobei eine und dieselbe Matrikelnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe verschlüsselte Matrikelnummer ergibt, und
- 2. die Daten über Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 3, jedoch ohne Sozialversicherungsnummer und Ersatzkennzeichnung.“
33. Die Überschrift zu Abschnitt 6 lautet:
„Bundesstatistik und Datensicherheit“
34. § 14 samt Überschrift lautet:
„Bundesstatistik
§ 14. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auszuwerten und in Form von anonymisierten und aggregierten Daten zu veröffentlichen.“
35. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Datensicherheit
§ 14a. (1) Hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten in den Evidenzen finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, insbesondere die Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 15 DSG 2000, Anwendung. Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sind der Zugriffsschutz zu den Daten der Evidenzen und der Gesamtevidenz zu gewährleisten sowie die erforderlichen sonstigen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
(2) Jede abfrageberechtigte Einrichtung hat vor Einräumung des Zuganges zum Datenverbund eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf den Datenverbund zu benennen und sich schriftlich zur Einhaltung der Bedingungen der §§ 7a Abs. 10 iVm 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes und des 4. Abschnittes der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zu verpflichten.“
36. Die Überschrift des § 15 lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
37. Dem § 15 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Abschnitt 4, das Inhaltsverzeichnis betreffend § 6, § 10, § 11 und § 15, § 1 Z 1 und 2, § 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 4 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 3, § 7, die Überschrift zu Abschnitt 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10, § 11, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 sowie die Überschrift des § 15 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;
- 2. § 12a Abs. 1, 2 und 6 bis 9 sowie die Anlage 1 hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt;
- 3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Abschnitt 5 und 6, das Inhaltsverzeichnis betreffend 12a, 14 und 14a, § 2 Z 4, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt 5, § 12a, § 13, die Überschrift zu Abschnitt 6, § 14, § 14a sowie die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 und
- 4. § 3 mit 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2017/18.
(4) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
38. Die Anlage wird durch folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Heinisch-Hosek Rupprechter
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