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BGBl II 200/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Verordnung: Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (8. Novelle zur PBStV)

200. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (8. Novelle zur PBStV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau - Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
    1. a) Krafträdern,
    2. b) Anhängern,
    3. c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
    4. d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
    5. e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

2. § 3 Abs. 2 Z 5 lit. c und d lauten:

  1. „c) Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
  2. d) Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;“

3. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. sie muss ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasertes Sicherheitsbild) aufweisen, das unter der Außenschicht der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet und das weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkung geändert oder eliminiert werden kann; dieses Schutzzeichen ist nicht offensichtlich, sondern erst bei einem Winkel von 18 +/- 3 bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar,“

4. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,90 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt.“

5. Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.“

6. In § 11 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten,“.

7. In § 11 Abs. 2a wird im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten“ die Wortfolge „oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte“ eingefügt.

8. In § 11 Abs. 3a lautet der erste Spiegelstrich:

  1. „— ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,“

9. In § 11 Abs. 3a lautet der sechste Spiegelstrich:

  1. „— die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,“

10. § 11 Abs. 3a Z 5.2 lautet:

  1. „5. 2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),“

11. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.“

12. § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, schriftliche Begründung bei Plombentausch gemäß VO (EG) 1360/2002 Rn. 253, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung und der Nachprüfungsbericht gemäß EU VO 165/2014 sind zwei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.“

13. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG , idF der Richtlinie 2009/5/EG zu beurteilen.“

14. Nach § 16 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen noch bis spätestens 1. Juni 2016 vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.“

15. Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
  2. 2. § 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
  3. 3. § 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.“

16. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.8 wird bei der Prüfposition „Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt“ die Zuordnung „LM,“ eingefügt.

17. In der Anlage 6, Prüfnummer 3.1 wird der ersten Position folgender Klammerausdruck angefügt:

„(keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind)“

18. In der Anlage 6, Prüfnummer 6.1.3 wird die Position „erforderliche Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen“ ersetzt durch die Position „erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß § 7 Versandbehälterverordnung 2011 - VBV 2011 (BGBl. II Nr. 458/2011) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG im Betriebsbuch fehlen“ und nach dieser Position wird folgende Position samt Zuordnung „LM“ eingefügt:

„Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen“

19. In der Anlage 6, Prüfnummer 8.4 entfallen nach der Überschrift die Positionen „jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer“ und „Austritt gefährlicher Flüssigkeiten“ samt den jeweiligen Mängelzuordnungen.

20. Anlage 7 lautet (siehe Anlagen):

Stöger

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