11. Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, mit der die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wird verordnet:
Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:
- „6. mit Telefax.“
3. In § 1 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen“ durch die Wortfolge „E-Mail ist keine zulässige Form“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 elektronisch übermittelt werden.“
5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.“
Ostermayer
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